Hallo Udo,
Ein mit Benzin geladener TKW muss beim Abstellen überwacht werden
.
Ich weis ja nicht in welcher Quelle er das gelesen hat.
Bei UN 1203 Benzin steht im Kapitel 3.2 in Spalte 8.5 "S20" ...oder 3 000 Liter in Tanks...., trifft aber für Deutschland nicht zu, da hier die GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.3 greift. Dazu gibt es Hinweise in der RSEB Ziffer 8-5.1S (ich denke mal, dass hat M.A.T. in seinem Beitrag gemeint) und Ziffer 8-5.2S. Bei Tankfahrzeugen muss aber folgendes Beachtet werden:
"...Bei Tankfahrzeugen müssen der Armaturenschrank sowie alle frei zugänglichen Ventile abgeschlossen sein...." (RSEB Ziffer 8-5.1S zweiter Abschnitt vorletzter Satz), dazu gibt es auch ein Urteil vom VG Neustadt (Weinstraße) 4 K 696/15.NWPressemitteilung Nr. 22/16 zum Thema verschließen.
Auch die GGVSEB in §19 Abschnitt 1 Ziffer 18 legt dazu was fest!
Ansonsten wäre mir keine andere gefahrgutrechtliche Quelle bekannt, und der Hinweis in der RSEB Ziffer 8-5.2S "....wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt...."
Und ob er nun bei der Anwesenheit schläft oder nicht, er ist anwesend!