Ich habe eine Frage zu der P800, angewandt für Quecksilber (UN2809).
"Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind:" Abschnitt 4.1.1 impliziert für mich damit eine Baumusterzulassung. OK. Aber dann steht da:
"2. Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern;..."
Was ist denn eine baumusterzugelassene Flasche aus Stahl mit Schraubverschluss. Dafür gibt es doch gar keine Codierung.
Hallo, RobbiTobbi, "Dafür gibt es doch gar keine Codierung." Die Kodierung 1A1 paßt hier, da die Öffnung unter den 7 cm gem. 6.1.4.1.5 bleibt. Das Angebot des Herstellers kann aber nur bis zu den 3 Litern der VA800 verwendet werden. Gruß M.A.T.
Danke für die Antworten. Das hatte ich mir fast gedacht. Ich war auch bei einem kleinen Fass. Für das Beförderungspapier wird dann ja auch "Fass" als Begriff benötigt. Ich hatte nur erwartet, dass das ADR in den Vorschriften dann auch nur diese Verpackungsbegriffe aufführt. Das meinte ich auch mit "dafür gibt es keine Codierung" Die Codierung 1 führt für mich halt zu dem Begriff "Fass" und nicht zu"Flasche".
Zuletzt bearbeitet von RobbiTobbi; 15.05.202519:16.
Das meinte ich auch mit "dafür gibt es keine Codierung" Die Codierung 1 führt für mich halt zu dem Begriff "Fass" und nicht zu"Flasche".
Hallo das ist natürlich nachvollziehbar. Ich würde hier den Oberbegriff Druckgefäß im Hinterkopf halten, in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen in 1.2.1. Gruß M.A.T.