Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
#39160
24.06.2025 11:39
|
Registriert: Mar 2024
Beiträge: 10
Oliver2512
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Mar 2024
Beiträge: 10 |
Hallo,
spät, aber doch, überlege ich mir gerade, wie wir das ab dem 1. Juli umsetzen wollen. Ich habe im Forum gesucht, aber nichts gefunden, was meine Frage beantwortet.
Das ADR 2025 bringt ja die Unterweisungspflicht bei „Begrenzten Mengen”.
Ich habe bei uns im Unternehmen alle geschult und dies auch dokumentiert.
Nun kommt der Fahrer ins Spiel. Wir haben keinen eigenen und beauftragen eine Spedition, die alle Pakete bei uns abholt. In Wirklichkeit haben wir nur mit „Begrenzten Mengen” und der 1000-Punkte-Regelung zu tun.
Da immer wieder ein anderer Fahrer kommt, ist uns nicht bekannt, ob die einen ADR-Schein haben, da dies ja auch nicht notwendig ist. Nach Rücksprache mit der Spedition – eine sehr namhafte hier im Süden von Wien – wurde mir versichert, dass die Fahrer regelmäßig unterwiesen werden.
Hin und wieder kommen auch andere Paketfahrer, die die Selbstabholung durch unsere Kunden und dergleichen übernehmen.
Wie würdet ihr mit dem Thema Unterweisung umgehen? Ich als GGB bin ja auch nicht immer da, wenn ein unbekannter Fahrer etwas abholen kommt. Was dann?
Danke, Oliver
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: Oliver2512]
#39162
24.06.2025 12:29
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957 |
Hallo, Olilver2512 Unabhängig davon, daß m. W. die Unterweisungspflicht nicht erst 2025 kam mir ist nicht klar, warum Ihre Firma für die Unterweisung von Mitarbeitern anderer Firmen zuständig sein soll? Gibt es da im österr. GG-Recht eine entsprechende Bestimmung? Gruß M.A.T.
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: M.A.T.]
#39164
24.06.2025 12:53
|
Registriert: Mar 2024
Beiträge: 10
Oliver2512
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Mar 2024
Beiträge: 10 |
Bis dato war es gnicht wirklich niedergeschrieben, eher eine Grauzone denke ich. Mit dem ADR 2025 wurde es jetzt eindeutig verschriftet.
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: Oliver2512]
#39165
24.06.2025 13:03
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957 |
Hmm, zumindest für D bin ich absolut sicher, daß die Unterweisungspflicht nach 1.3 keine Grauzone sondern eindeutig war. Und das österr. ADR 2023 in der offiziellen Fassung sagt: ", ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: – Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäß Unterabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A 2 -Wert überschreitet; – Kapitel 5.3; – Abschnitt 5.4.3; – Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4; – Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11; ...2 Auch hier ist 1.3 nicht aufgeführt und darum auch unter 1.1.3.6.3 zu beachten gewesen. Aber unabhängig davon: warum sollte Ihre Firma für die Unterweisung der MA von Fremdfirmen verantwortlich sein? Dafür kenne ich keine Rechtsgrundlage. M.A.T.
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: M.A.T.]
#39166
24.06.2025 13:37
|
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 333
Michael
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 333 |
Ich glaube die Fragestellung geht eher in die Richtung, ob er als Verlader GG verladen kann, wenn er sich nicht vergewissert hat, ob der Fahrer unterwiesen wurde (von seinem Chef).
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: Michael]
#39167
24.06.2025 13:38
|
Registriert: Mar 2024
Beiträge: 10
Oliver2512
OP
Mitglied
|
OP
Mitglied
Registriert: Mar 2024
Beiträge: 10 |
Ja, genau. besser könnte ich es nicht sagen :-)
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: Michael]
#39168
24.06.2025 13:55
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957 |
Hallo, Michael das ist natürlich eine ganz andere Frage. Eine Kontrolle von Dokumenten setzt voraus, daß diese Dokumente auch auf der Beförderungseinheit mitgeführt werden müssen, oder? Die dazu einschlägige Bestimmung (8.1.2.2 im deutschen und im österreichischen ADR) enthält m.W. aber keinen Hinweis auf 1.3, und nach 1.3 ist die Aufzeichnung lediglich auf Verlangen von Behörden vorzulegen (1.3.3) und beim Arbeitgeber aufzubewahren; eine Mitführung wird nirgends gefordert. Somit sehe ich - zumindest in D - keine Rechtsgrundlage, nach der ein Verlader vom Fahrer eine Bescheinigung über diese Unterweisung fordern könnte. Es ist eben keine Schulungsbescheinigung, die in allerdings mitgeführt werden müßte. Gruß M.A.T.
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: M.A.T.]
#39169
24.06.2025 14:01
|
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 333
Michael
Großmeister
|
Großmeister
Registriert: Jun 2009
Beiträge: 333 |
Das sehe ich genauso.
Ich kann diese Frage nur verstehe, da sie bei uns auch diskutiert wurde.
Ich könnte bestenfalls empfehlen, dass man als Absender durch einen pauschalen Satz bei der Beauftragung des Beförderers (oder im Vertrag) einen entsprechenden Hinweis gibt, dass man von der Unterweisung des Fahrpersonals durch den Beförderers ausgeht.
Wie Du ja schreibst, kann ich nicht erwarten dass die Bescheinigung mitgeführt wird.
Michael
|
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
[Re: Michael]
#39170
24.06.2025 14:05
|
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957
M.A.T.
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,957 |
Hallo, Michael, genau, Vertrag im Einzelfall oder AGB. Evtl. auch im Rahmen von ISO 9000 usw, falls die Auditoren das auf dem Schirm haben und es keine Abhakübung ist. Gruß M.A.T.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|