Hallo M.A.T. und die Anderen,
hier ist aus meiner Sicht mit "Füllungszustand" und "Füllfaktor" eine Unklarheit in ein bislang eindeutiges Konzept gekommen, die nicht sicherheitsförderlich ist.
Klinkt ja nicht schlecht und wenn man sich die Änderungen in der GGVSEB genauer ansieht, wird man zur Erkenntnis kommen, das bestimmt nicht alle sicherheitsfördernd sind. Aber was soll es, wir können es nicht ändern.
Hier mal ein paar Beispiele zu den Änderungen.
- im §2 Begriffsbestimmungen wurden alle Ziffern in Klammer gesetzt und der Abschnitt (3)
"Verlader ist das Unternehmen, das" wurde Komblett neu gefasst
- im §18 Abschnitt 1 wurde die Ziffer 2 "der Beförderer vor der Beförderung" neu gefasst
- im §27 Absatz 5 Nummer 1 wurde mit Streichung von "mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR" der Zustand vor der Änderung BGBl. 2019 Teil 1 Nummer 5 vom 27. Februar 2019 (11. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen) wieder hergestellt. Interessant ist dabei die Begründung in der Bundesrat Drucksache 193/25 vom 30.04.25 auf Seite 22 "Zu Buchstabe b (§ 27 Absatz 5 Nummer 1)". Ich persönlich konnte die Änderung vom 27.02.2019 nicht so richtig nachvollziehen und habe sie mehr als Geschenk, aber nicht an die Fahrzeugführer, verstanden!
- an vielen Stellen wurde "und" durch "oder" ersetzt, vor allem im §37.
Kleiner Hinweis noch:
in der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 19. Juni 2025 steht im
Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Artikel 2 auf Seite 7 gibt
Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vor.