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Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: StefanMUC1] #39604 11.09.2025 11:25
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Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB shr interessieren.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: M.A.T.] #39605 11.09.2025 12:04
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB shr interessieren.
Gruß
M.A.T.


So hatte es das Thüringer Landesverwaltungsamt argumentiert

GGVSEB § 29 (1) Verlader und Fahrzeugführer...... --> ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs und der bei Be- / Entladung verwendeten Ausrüstung --> RSEB 7-6.4
7-6.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.

Und da hatte ich mir gemerkt, dass nur Thüringen dies so praktiziert. Andere Bußgeldstellen ermitteln nicht gegen den Verlader. Vielleicht mit der Begründung; Soooooo offensichtlich ist der Mangel ja doch nicht. (Prüffristen 1 Jahr, Deutschland 2 Jahre.....andere Länder???? )

Zuletzt bearbeitet von StefanMUC1; 11.09.2025 12:05.
Re: Prüffrist für deutsche Feuerlöscher im Ausland [Re: StefanMUC1] #39607 11.09.2025 12:26
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Hallo StefanMUC1
danke. Da freut sich der Anwalt schon auf die Verhandlung, wenn der Fahrer ohne Rechtsgrundlage ein Bußgeld bekommen soll für eine Pflicht, die in der für Gerichte verbindlichen Vorschrift (also nicht die RSEB) ausdrücklich und ausschließlich einer anderen Rolle zugewiesen ist.Der Fahrer ist offensichtlich bewußt nicht bei den Prüffristen erwähnt (Unterteilung nach Sätzen), die stehen nur beim Beförderer (früher Halter) und da sind sie richtig.
Der Fahrer sieht den Löscher, der ist nicht offensichtlich beschädigt - ok. Ob und wie der geprüft wurde ist eben nicht offensichtlich, da hierzu weitere Erkundigungen einzuziehen wären, wie es weiter oben schon ausgeführt wurde. Dasselbe gilt für Lasi-Mittel, die vorhanden sind. Auch für deren Eignung ist der Beförderer zuständig, der Fahrer für die Nutzung.
Ich habe den Eindruck, daß eine Landesbehörde hier die Vorschrift nicht so wirklich gelesen hat, oder den einfacheren Weg wählt (Fahrer hat idR keinen Justiziar).
Schönen Gruß und danke für den Einblick.
M.A.T.

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