Hallo, was ist denn mit GGVSEB § 19 (2) Nr. 10? Der Fahrer ist nach dem Vorschriftenwortlaut gerade nicht verantwortlich für die Prüffristen, nur für die Mitführung. Und mich würde die Grundlage für die Inanspruchnahme des Verladers in der GGVSEB shr interessieren.
Gruß
M.A.T.
So hatte es das Thüringer Landesverwaltungsamt argumentiert
GGVSEB § 29 (1) Verlader und Fahrzeugführer...... --> ADR 7.5.1.2 Sichtprüfung des Fahrzeugs und der bei Be- / Entladung verwendeten Ausrüstung --> RSEB 7-6.4
7-6.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.Und da hatte ich mir gemerkt, dass nur Thüringen dies so praktiziert. Andere Bußgeldstellen ermitteln nicht gegen den Verlader. Vielleicht mit der Begründung; Soooooo offensichtlich ist der Mangel ja doch nicht. (Prüffristen 1 Jahr, Deutschland 2 Jahre.....andere Länder???? )