Situation 1:
Wir entsorgen derzeit einen korrosiven Stoff über AVV 06 01 01 "Andere Säuren". Nun hat ein Entsorger vorgeschlagen, dass wir von 06 01 01 auf die AVV 11 01 05 "Saure Beizlösungen" wechseln sollten, da hier mehr Deponien angefahren werden können und die Entsorgung somit flexibler ist. Die 11 steht eigentlich für Oberflächen-Behandlungen. Unser Abfall kommt aus keiner Oberflächen-Behandlung, gemäß dem Entsorger ist es aber ebenfalls zulässig, wenn der tatsächliche Abfall/Inhalt dem ebenbürtig ist. Von meiner chemischen Expertise kann ich auch absolut nichts erkennen, weshalb es nicht ebenfalls von diesem Ursprung kommen könnte, wir haben ihn nur anders erzeugt.
Ist diese Situation somit legitim? Gemäß Entsorger passt es, solange der Abfall selbst chemisch vergleichbar ist.
Da die Einstufung nach Abfallschlüsselnummer herkunftsbezogen ist, und der Abfall nichts mit der Oberflächenbehandlung zu tun hat, passt der Schlüssel auch nicht. Ich kann den Vorschlag des Entsorgers nachvollziehen. Manchmal gibt es perfekte Entsorgungswege, zu tollen Konditionen, wenn nur der Abfallschlüssel passen würde. Geht aber nicht immer. Fakt ist, dass der Abfallerzeuger für die Wahl der Schlüsselnummer verantwortlich ist, und wenn die Behörde vor der Tür steht, muss der Abfallerzeuger sich erklären. Nicht der Entsorger.
Guten Morgen,
zu Punk 1.
Mehr kann ich von meiner Seite nicht hinzufügen. Der Erzeuger ist für die Deklarierung nach AVV und ggfs. der Gefährlichkeit verantwortlich. Die AVV gibt vor wie eingestuft werden muss und kann im Zweifel mit und nach Absprache mit der Behörde eine anderweitige AVV-Nr. in Erwägung ziehen. Aus der Praxis wollen die Entsorger btw. die Sammler gerne eine für Sie passende AVV anwenden, aus flexibiltät oder kostengründen. Spricht allerdings ja nicht nach dem Gedanken des Verordnungsgebers. Weshalb die 11er nicht passen könnte: a) Herkunft, wie vom Ersteller beschrieben und b) weitere Inhaltstoffe, wie z.B. Schwermetalle, die bei der Oberflächenbehandlung als Beize gerne in die Abfalllösung übergehen.
Einfaches Beispiel aus der Praxis: Sind Spraydosen mit Restinhalten 160504* oder aber 150110* ... da könnte man jetzt sagen: "Kommt drauf an, was die Behörde möchte..." Niedersachsen gerne 160504, Hessen gerne 150110... *Räusper*
PS. 06 01 01* sind allerdings Schwefelsäure und schweflige Säuren. denke du meinst: 06 01 06*
Grüße
Maik