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Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen" [Re: Oliver2512] #39181 25.06.2025 12:40
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DJSMP Offline
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Zunächst einmal, und das habt ihr ja schon raus gearbeitet, ist diese "Neuerung" überhaupt nicht neu. Jeder Mitarbeiter, der an der Beförderung beteiligt ist, muss schon immer gemäß Kapitel 1.3 ADR unterwiesen/geschult sein. Das betrifft selbstverständlich auch jeden Mitarbeiter, also auch den Fahrzeugführer, der an der Beförderung begrenzter Mengen nach 3.4 ADR beteiligt ist. Es hat mich absolut verwundert und auch traurig gestimmt, dass das Thema jetzt so hohe Wellen schlägt.

In der Umsetzung und Nachprüfbarkeit wird es selbstverständlich schwierig. Nur bei kennzeichnungspflichten Beförderungen hat der Verlader die Möglichkeit, die (in meinen Augen vollkommen unzureichende 5jährige Schulung) durch Kontrolle der ADR-Bescheinigung zu überprüfen. Alle 5 Jahre...gute Nacht, Marie!

Deshalb sind bei unseren Kunden die Fahrzeugführer auch jährlich dran, um Probleme und Updates auszutauschen. Aber diesen "kleinen" Schulungsnachweis führt natürlich kein Fahrzeugführer mit. Daher für den Verlader nicht nachprüfbar...

Genauso verhält es sich bei begrenzten Mengen (LQ), freigestellten Mengen (EQ), usw... Der Fahrzeugführer muss als an der Beförderung Beteiligter unterwiesen sein. Aber der Verlader kann es nicht nachprüfen.

Was ihr machen könnt: Je nachdem, welche Größe euer Unternehmen hat und welche Marktmacht ihr ausüben könnt, besteht ja die Möglichkeit, dass ihr halbjährlich oder jährlich ein "Gefahrgutaudit" beim Spediteur eures Vertrauens durchführt. Einige meiner Kunden haben das bei Ihren Dienstleistern fest implementiert. Dann stehen wir dort auf der Matte und lassen uns die Prozesse und die Dokumentation zeigen. Ich bin als Gefahrgutbeauftragter des Auftraggebers/Verpackers/Verladers dabei.. In diesem Zusammenhang sehen wir uns auch die Schulungsnachweise an. Und wenn ihr vielleicht mit eurer Verladecheckliste noch Namen der Fahrzeugführer dokumentiert und sich das eingernzen lässt, könnt ihr euch sogar die Schulungsnachweise von Herrn XYZ direkt zeigen lassen. Und nein, kommt mir bitte nicht mit Datenschutz. Ich schreibe die Namen natürlich nicht mit.

Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen" [Re: DJSMP] #40065 05.12.2025 11:53
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Fridolin Offline
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Darf ich meine Frage gleich anschließen?:

Wer muss die Unterweisung durchführen ( bei LQ-Versand)? Der Gefahrgutbeauftragte selber? Oder kann er/sie Schulungsmaterial erstellen und diese werden dann über den internen Schulungsplan geschult und passt. Österreichische ADR.

Im GGBV §25 "Lehrpersonal" steht mit Bezug auf GGBG §2 "Anzuwendende Vorschriften" , dass die Unterweisung unter der Überwachung von Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden kann.

Was bedeutet Überwachung genau? Erstellen von Schulungsunterlagen, Aufnehmen in internen Schulungsplan ist ausreichend? Oder muss man bei der Schulung mindestens dabei sein?

LG

Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen" [Re: Fridolin] #40066 05.12.2025 12:02
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M.A.T. Offline
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Hallo, Fridolin
Verpflichtet ist in D grundsätzlich der Unternehmer; in A allerdings der Gb gem. § 25 GGBV!. Zu überwachen ist was im ADR (1.3.1 ff.) und dem nationalen Recht entsprechend gelistet ist - also daß evtl. Externe das machen, was der Interne machen müßte. Das muß der Interne sicherstellen. Wie er das macht ist m.E. egal, solange das Ergebnis stimmt. Als Ziel: möglichst keine Rechtsverstöße durch die beauftragten Personen im Betrieb. Falls Sie dazu Unklarheiten sehen wäre die örtliche WK wahrscheinlich der beste Anlaufpunkt für Antworten.
Selbstverständlich können gekaufte oder eigene Unterlagen verwendet werdn. Sie müssen allerdings zwingend an die konkreten betrieblichen Verhältnisse und Aufgaben angepaßt werden (1.3.2.2).
Aus eigener Erfahrung: Unterweisung in Person und viel Zeit für Fragen vorsehen. Von einer Aufgabenteilung Erstellen/Schulen würde ich abraten. Mehr Stille-Post-Verluste und keine Einsparung an Zeit oder Kosten.
Sehr gute Informationn finden Sie bei der WKO hier.
Gruß
M.A.T.

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