UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
#40795
28.04.2026 10:46
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Uwe73
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Hallo zusammen,
Ein Kunde von uns hat ein Gerät zum Versand, dass in die UN3548 einklassifiziert wurde.
Das Gerät beinhaltet <= 5 L eines ÖL , das in die UN3082 eingestuft ist.
Nun geht es darum, ob das Gerät eine Freistellung auf Grund der Menge des Öl erfahren kann oder hier überhaupt eine Klassifizierung in die UN3548 erfolgen muss.
Hier gibt es verschiedene Ansichten:
Ansicht des Kunden: Das Gerät muss nicht in die UN3548 klassifiziert werden, da Öl < 5 L enthalten ???
Aus meiner Sicht nicht korrekt:
Gemäß Abschnitt 2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen, kann ich keinen Hinweis finden, der hier Erleichterungen formuliert.
Auch wenn das Öl bis 5L für ADR und IMDG mit der SV 375 eine Freistellung erfahren kann, so kann ich das doch nicht mit dem Gerät gleichsetzen.
Begründung: Freistellung ja, wenn ich das ÖL als Einzel oder zusammengesetzter Verpackung rausschicke.
Nein, wenn diese Menge Öl sich in einem Gerät befindet. Auch wenn das nur 1l ist.... gelten doch die Anforderungen an die UN3548 bzw. UN3363 - wenn ich die im konkreten Fall nutzen möchte.
Es befinden sich keine anderen Gefahrgüter in dem Gerät. Sehe ich das richtig ?
In diesem Zusammenhang habe noch ein weiteres Thema im Bereich IATA - Verpackungsanweisung 975.
Diese gilt bei Mengen > 5l umweltgefährdender Stoffe. Was ist, wenn in dem Gerät <= 5 L enthalten sind ? Ist dann das Gerät von den Vorgaben der IATA befreit ?
Könnt ihr mich hier bitte unterstützen.
Danke.
VG Uwe73
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Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
[Re: Uwe73]
#40796
28.04.2026 11:07
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M.A.T.
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Hallo, Uwe 73, Sie sehen das m.E. richtig. Klassifizierung muß möglichst genau sein: nicht das enthaltene Material sondern das Gerat ist das GG, und dafür gibt es diese freistellende SV nicht, da sie bei der zutreffenden UNNR nicht erwähnt wird. Das Gerät ist keine Verpackung, was sich aus 1.2.1 ergibt. IATA: hab keine aktuelle Ausgabe vermute aber, daß dort prinzipiell dieselbe Argumentation wie im ADR gilt. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 28.04.2026 11:59. Bearbeitungsgrund: Fehlerkorrektur
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Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
[Re: M.A.T.]
#40799
28.04.2026 15:59
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Claudi
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Wenn das Gerät in UN3548 eingestuft ist, dann ist die Freistellung mit SV 375 und 5 L nicht nutzbar, da UN3548 keine SV 375 kennt.
ABER:
Wenn man das Gerät als UN 3082 einstuft, was legitim ist: 2.1.5.1 ADR "Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vorgesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden."
Diese Klassifizierung als der enthaltene Stoff ist meistens die schlechtere Wahl, da dann alle Anforderungen an die UN-Nummer gelten - auch Verpackungsvorschriften etc. Aber es können auch die Freistellungen genutzt werden und wenn man das Gerät als UN 3082 einstuft, kann man SV 375 nutzen und freistellen.
Hab ich selbst schon so gemacht, mit einem Gegenstand, der UN3077 enthält (<5 kg).
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Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
[Re: Claudi]
#40800
28.04.2026 16:54
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M.A.T.
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Hallo, Claudi, wie würde sich eine solche Klassifizierung mit 2.1.5.3 vertragen? Denn es gibt ja schon die genauere offizielle Bezeichnung? Aus meiner Sicht ist das nicht zulässig. Gruß M.A.T.
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Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
[Re: M.A.T.]
#40801
28.04.2026 17:16
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Claudi
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Hallo MAT,
2.1.5.3 sagt ja: wenn der Gegenstand schon eine genauere Eintragung hat, dann muss man diese nehmen und hat in 2.1.5 nichts zu suchen. Zum Beispiel ist eine Kältemaschine mit nicht entzündbarem Gas eben eine UN2857 und kann keine UN3538 werden.
Aber Gegenstände, die keine genau zugeschnittene Eintragung haben, dürfen nach 2.1.5.1 der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt (also 2.1.5) klassifiziert werden.
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Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
[Re: Claudi]
#40802
28.04.2026 17:57
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M.A.T.
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Hallo Claudi, für das Prinzip und die 2857 stimme ich natürlich zu, nur ist für mich der 3548er Eintrag genauer, weil es ein Gerät ohne Verpackung ist und eben nicht ein GG in Verpackung, und es keinen spezifischen Geräte-Eintrag analog 2857 für Baumfisch-Stoffe gibt. Umgekehrt argumentiert: wenn man ohnehin den Stoffeintrag nimmt warum wurden dann die Gerät-UNNR eingeführt? Aus dieser Logik heraus plädiere ich hier für das Gerät. Die Stoffnummer hat nur eine Aussage - den Stoff. Die Gerät-Nummer hat aber zwei - den Stoff (Zettel) und den Gegenstand. Darum ist sie für mich genauer. Wie die ganze Gruppe von 3537 bis 3548.
Ob bei einer Kontrolle eine der beiden UN beanstandet würde wage ich nicht vorherzusagen; argumentieren könnte man für beide, wie hier. Und sicherheitstechnisch macht es wahrscheinlich keinen signifikanten Unterschied.
Schöner Gruß und Feierabend M.A.T.
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Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten)
[Re: M.A.T.]
#40803
28.04.2026 18:07
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Claudi
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Ich weiß auch nicht, was sich die Vorschriftenschreiber gedacht haben, aber 2.1.5.1 sagt klar:
"Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, dürfen, wie an anderer Stelle im ADR vorgesehen, der offiziellen Benennung für die Beförderung der gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten sind, zugeordnet oder in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt klassifiziert werden."
Ich darf nach dem Inhalt klassifizieren oder eine der Geräte-UN-Nummern nutzen: Wahlmöglichkeit.
Meistens wird die Geräte-Nummer die bessere Wahl sein, da man mit den Anforderungen an die Verpackung bei den Stoff-Nummern schnell an einen Punkt kommt, wo es nicht passt. UN3077/UN3082 sind aber Beispiele, wo es passt. Wieso soll eine Dose (Einzelverpackung) mit 5 L UN3082 freigestellt sein (SV 375), ein Gerät mit den 5 Litern drinnen, natürlich gut geschützt und verpackt, nicht?
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