Hallo.
Hintergrund: Firma X möchte Gefahrgut per Luft versenden und möchte sich das Papier für ein extra ADR-Beförderungspapier (unter 1000 Punkte, zum Flughafen) sparen bzw. den Dokumenten-Prozess verschlanken.
Darf der Tunnelcode und die Punkte nach 1.1.3.6 ADR auch in ein Beförderungspapier für den Luftversand geschrieben werden; z.b. ins Feld "Additional Handling Information" inkl. dem Satz "Carriage in according with 1.1.4.2.1 ADR."?
Wird die Shippers ggfs. abgelehnt werden oder ggfs. bei einer Kontrolle auf dem Weg zum Flughafen, beanstandet werden?
Hat jemand Erfahrung?
Danke!
Die Angabe des Tunnelcodes im Feld Additional Handling Information wäre nicht ADR-konform, da er direkt nach der Verpackungsgruppe aufzuführen ist. Und ob der Checker im Luftverkehr die Punkteberechnung als Eintrag kennt? Dass eine DGD mit ADR-Angaben im Luftverkehr akzeptiert würde, wage ich auch zu bezweifeln.
Ich hatte die Diskussion jahrelang bei verschiedenen Kunden. Am Ende haben wir uns eben wegen diesen beiden Einträgen immer für getrennte Dokumente entschieden. Funktionieren würde eine Kopie, auf die der Tunnelcode handschriftlich hinter die Verpackungsgruppe gesetzt wird. Punkteberechnung könnte man mit dem Eintzrag 1.1.4.2.1 mit nem Stempel lösen und händisch ergänzen. Aber händisch ist ja auch nicht im Sinne des Erfinders.