Hallo Bernd,

eine Beförderung nach Gefahrgutrecht liegt so lange vor, wie der jeweilige Stoff vorhanden ist. Absolut unabhängig von der Menge.
Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung dürfen ungereinigte leere TC auch nach Ablauf der Fristen entsprechend 4.3.2.4.4 ADR befördert werden.
Die Vorschriften des ADR sind dabei zu beachten.
Speziell ist TU 35 anwendbar. Es gibt aber keine einheitliche Vorgabe, was unter "geeigneten Maßnahmen" zu verstehen ist.
Die Formulierung "unterliegt nicht den Vorschriften des ADR/RID" gilt nur für die Beförderung ohne Zwischenfall.
Es wird bei einem Zwischenfall immer festgestellt werden, dass die Maßnahmen nicht ausgereicht haben und die Vorschriften gelten.

Gruß
Udo Leithold