Nicht zu vergessen die Artikel 11 und 12 der erwähnten Zubereitungsrichtlinie.
Artikel 11, Satz 6a):
6. For the purposes of this Directive, labelling requirements
shall be deemed to be satisfied:
(a) in the case of an outer package containing one or more
inner packages, if the outer package is labelled in
accordance with international rules on the transport of
dangerous goods and the inner package or packages are labelled in accordance with this Directive;
Weitere betroffene Vorschriften. Immer dran denken: Im Unglücksfall kann die Außenverpackung aufreissen, und dann kullern die ungekennzeichneten Bottiche über die Straße. Woher soll dann der nette mann aus dem roten Auto mit den blauen lichtern auf dem Dach wissen, dass er sich mit dem Klasse-6-Inhalt besser nicht das Öl von den Fingern waschen sollte?
Viele Grüße,
SF