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7.5.2.3 Zusammenladeverbote #514 31.01.2003 18:43
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Carsten Klee Offline OP
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In Abschnitt 7.5.2.3 steht:
7.5.2.3 Bei Anwendung der Zusammenladeverbote in einem Fahrzeug sind die in geschlossenen, vollwandigen Containern enthaltenen Güter nicht zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen gelten die Zusammenladeverbote des Unterabschnitts 7.5.2.1 betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 mit anderen Versandstücken und des Unterabschnitts 7.5.2.2 betreffend die Zusammenladung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff verschiedener Verträglichkeitsgruppen für die in einem Container enthaltenen gefährlichen Güter und die anderen, in dasselbe Fahrzeug verladenen gefährlichen Güter, unabhängig davon, ob die letztgenannten in einem oder in mehreren anderen Containern enthalten sind.

Aus dem 2. Satz, 1. Teil entnehme ich, dass ein Zusammenladen von Versandstücken mit Zetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6 mit anderen Versandstücken (also auch solche, die kein Gefahrgut enthalten) verboten ist. Also generelles Zusammenladeverbot von Klasse 1 mit anderen Gütern!
Davon ab - der Satz ist einfach zu lang zum Verstehen.

Verstehe ich den Satz so richtig? Hat jemand eine Antwort?

Schöne Grüße Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/confused.gif" alt="" />

Re: 7.5.2.3 Zusammenladeverbote [Re: Carsten Klee] #515 03.02.2003 15:47
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Lieber Carsten Klee
das mit dem Zusammenladen mit andern Versandstücken sehe ich nicht so. Das ADR ist die Regelung für den Transport gefährlicher Güter und wenn darin von Versandstücken die Rede ist, so sind das Versandstücke mit Gefahrgütern. Wenn von andern Versandstücken die Rede ist, siehe Kapitel 7.5.4, so steht dort explizit, "Versandstücke, von denen bekannt ist, dass sie Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten" .... Somit ist für mich klar, dass beim Begriff Versandstücke ohne weitere Angaben solche mit Gefahrgut gemeint sind. Es ist mir noch nie in den Sinn gekommen, auf der gleichen Ladefläche normale Versandstücke (ohne Gefahrgut) von solchen der Klasse 1 zu trennen. Die Gefahr kann ja auch nicht gleich gross sein, wie wenn Gefahrgüter mit Kl. 1 Versandstücken verladen sind.
Es ist dann allerdings noch darauf zu achten, ob allenfalls für die Klasse 1 ein EX-Fahrzeug gebraucht wird, auch wenn noch andere Versandstücke transportiert werden.
Freundlicher Gruss
Albert Geier

Re: 7.5.2.3 Zusammenladeverbote [Re: Carsten Klee] #516 12.02.2003 00:25
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Hallo Carsten
Ich sehe das so, das mit dem Begriff "geschlossenen , vollwandigen Containern" hier ein zb. Ladungscontainer mit geringen Abmessungen gemeint ist, der im Grunde nichts anderes darstellt wie Stückgut. Aufgrund der Konstruktion schirmen sie aber die gefährlichen Güter so gut ab das dies als Trennung nach ADR ausreicht und wir nicht das Problem mit dem Zusammenladeverbot nach Kap 7.5 haben. Innerhalb des Containers gelten aber natürlich die Zusammenladeverbote.
Beim Zusammenladen mit Stoffen anderer Gefahrenklassen ist dies mit Ausnahme der Klasse 1.4S grundsätzlich nicht erlaubt.
Güter die nicht als Gefahrgut klassifiziert sind dürfen aber mit Gefahrgütern zusammen auf ein Fahrzeug geladen werden. Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel unterliegen wie schon gesagt wurde einem Zusammenladeverbot bei den Kl. 6.1 , 6.2 und 9 , wobei dies im ADR genau nach UN-Nummern geregelt ist.
Bei einem Transport von Gütern der Klasse 1 sollte man aber nicht nur prüfen ob ein EX II ode III Fahrzeug benötigt wird (Freistellung gem. Kap 1.1.3.6) sondern auch ob nicht evtl. die zulässige Gesamtmenge NEM für den jeweiligen Fahrzeugtyp überschritten wird.Gerade EX II Fahrzeuge können hier bei der Klasse 1.1 sehr schnell die Grenzwerte erreichen.
MFG
Andreas


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