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Leere ungereinigte Verpackungen #5455 21.08.2007 11:35
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GbWeidlich Offline OP
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Hallo,



zu o.g. Thema habe ich zwar schon einiges gefunden, aber nicht die Antwort auf eine offen gelassene Frage. ;-)



Wann muss ich beim Transport leerer ungereinigter Verpackungen denn 1.1.3.6 anwenden und wann kann ich 1.1.3.5 anwenden?? Das kann ich nicht schlüssig aus dem ADR herauslesen. In Sammelladung wenden wir immer 1.1.3.6 an, aber warum nicht 1.1.3.5 , also völlige Freistellung vom ADR ??



Anmerkung: Unterschiede sehe ich bei den Klassen- bei uns war jew. Gefahrgut der Klassen 3, 8 und 9 in den Verpackungen enthalten, so dass ich eigentlich keinen Grund für die Nicht-Anwendung von 1.1.3.5 ADR erkenne.

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: GbWeidlich] #5456 21.08.2007 12:15
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Udo Leithold Offline
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Hallo GbWeidlich,

es ist das Problem der Befriffsdefinition in 1.1.3.5. Wer kann nachweisen, dass die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen ergriffen sind.
Unbestimmter Rechtsbegriff sagt der Fachmann und meint damit, dass es auf die Tagesform des Kontrollbeamten oder der Redekunst des Rechtsanwaltes ankommt.
Auch 1-4 RSE hilft nicht viel weiter. In den meisten Fällen, die dort aufgeführt sind, ist meine Meinung, dass es dann keine Gefahrgutbeförderung mehr ist, da das gefährliche Gut nicht mehr gefährlich ist (Neutralisation).
Es ist so, dass im Fall der Fälle, der nachträgliche Nachweis nicht erbracht werden kann, denn dann ist es zu einem Gefahrgutaustritt bzw. weiteren Schäden gekommen.
Dämpfe oder Reste des gefährlichen Gutes, die frei werden können, sind in der Regel immer vorhanden.
Es ist eine Möglichkeit der Beförderung, z. B. für eingetrocknete Farbe, aber sie muss nicht verwendet werden.

Gruß
Udo Leithold

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Udo Leithold] #5457 22.08.2007 17:46
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TDamm Offline
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Hallo Herr Leithold,
Hallo GbWeidlich,

die Redekunst von Rechtsanwälten ist schon ein Ding für sich. Nichts gegen diese Berufsgruppe, aber im Gefahrgut reden sich manche auch um Kopf und Kragen, weil sie das ADR offensichtlich in der Nacht von weiten gesehen haben wollen und kriegen immer!!! Geld dafür. Aber Spaß bei Seite, Wenn man entleerte Verpackungen ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen, also wo noch die Suppe schwimmt, befördern will, bin ich immer bei 1.1.3.6 ADR. Ergreift jemand aber nach dem Entleeren weitere Maßnahmen, könnte man die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR anwenden, wenn die Maßnahmen dann auch geeignet waren. Darüber lässt sich freilich gut streiten. Die Grenze zum Nichtgefahrgut ist hier sehr gering. Eventuell ist der Vater dieser Freistellung auch der Gedanke, dass ich ggf. mit der Kennzeichnung der Verpackungen als Gefahrgut keine weiteren Probleme bekomme.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: TDamm] #5458 03.06.2008 18:24
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sick Offline
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Hallo,

nehmen wir mal an ich habe einen ganzen LKW voller leerer ungereinigter IBC's und da schwimmt noch etwas "Suppe" eines Stoffes der Beförderungskategorie 1 drin. Dann dürfte ich ja bis zu 20 Liter als Mindermenge transportieren.

Woher weiß man denn dann ob da insgesamt weniger als 20 Liter darinschwimmen bzw. wie beweist man das dem Kontrolleur.

Im Gegensatz dazu steht ja unter 5.1.3.1, dass leere ungereinigte Behälter wie volle zu behandeln sind.

<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Weiß denn jemand, wann welche Vorschrift anzuwenden ist?

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: sick] #5459 03.06.2008 21:09
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Mark Offline
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Antwort auf

Woher weiß man denn dann ob da insgesamt weniger als 20 Liter darinschwimmen bzw. wie beweist man das dem Kontrolleur.


Hallo Sick,

ganz einfach, man braucht nicht zu wissen, wie viel Liter da wirklich drin sind:

Leere ungereinigte Verpackungen sind der Beförderungskategorie 4 zugeordnet (außer Stoffe der Beförderungskategorie 0). Die Beförderungskategorie 4 ist in unbegrenzter Menge freigestellt. Also egal, wie viel Liter da noch in Summe drin sind.

Da kommen wir zum nächsten Begriff, der im ADR nicht definiert ist: Wann darf eine Verpackung noch als "LEER" bezeichnet werden? In Deutschland kann man da ggf. die TRbF 20 (Nr. 2.5+2.4) heranziehen, die beschreibt, dass es max. 0,5 % des Rauminhaltes der Verpackung ist. Andere definieren die Menge als "Leer", die bei bestimmungsgemäßer Entnahme nicht mehr zu entnehmen ist.

Nimmt man nun 0,5 % des Rauminhaltes, dann sind das bei einem 1000-ltr.-IBC max. 5 ltr. Bei einem Transport von 52 leeren IBC ergeben das in Summe 260 ltr., die noch nach der 1.1.3.6 transportiert werden dürfen (für Stoffe der Beförderungskategorie 1-4).

Grüße

Mark


Grüße

Mark
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Mark] #5460 04.06.2008 09:12
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sick Offline
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Hallo Mark,

danke für den Tip.

Klingt einleuchtend.. aber wo steht das im ADR, dass leere ungereinigte Verpackungen der Beförderungskategorie 4 zugeordnet sind?

Bedeutet das, dass mit der Kennzeichnung im Unterabschnitt 5.1.3.1 des ADR, nur die Gefahrzettel an den Packstücken gemeint sind?

Gruß!


Sick

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: sick] #5461 04.06.2008 11:16
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J. Holzapfel Offline
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Hallo sick,

Frage 1 steht unter 1.1.3.6.3 [Tabelle höchstzulässige Mengen]

Frage 2 verstehe ich nicht ganz, in 5.1.3.1 werden doch alle Arten zu Kennzeichnender Behälter und Fahrzeuge genannt.

Falls du wissen willst wie ein Fahrzeug zu Kennzeichnen ist das leere ungereinigte Verpackungen transportiert schau bitte unter 1.1.3.6.2.
"ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
- Kapitel 5.3"
=> keine Warntafeln erforderlich.
Und nach der Multilateralen Vereinbarung M183 ist kein Eintrag im Beförderungspapier notwendig.


Grüße aus der Pfalz
Jürgen
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: J. Holzapfel] #5462 04.06.2008 12:03
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sick Offline
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Ok,

dann wäre das nun eindeutig geklärt,

Danke!!!

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: sick] #5463 26.06.2008 10:51
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sick Offline
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Hallo, ich habe hier wieder eine Leergut Sendung.
Diesmal behauptet der Kunde es sei Kennzeichnungspflichtiges Gefahrgut.

Es geht um 3 leere ungereinigte Tankcontainer

ADR Klasse 3, UN 2266, VpGr. 2.

Für mich ist hier ganz klar 1.1.3.6.2. anzuwenden, da der Stoff nicht unter die Beförderungskategorie 0 sondern in die 2 fällt.

D.h. ich kann 333 Liter dieser "Suppe" als Mindermenge transportieren bzw. unendlich viele leere ungereinigte Tankcontainer.

Sehe ich das richtig?

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: sick] #5464 26.06.2008 11:34
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Lothar D. Offline
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Hallo Sick,

Du meinst bestimmt IBC, oder?
(ein Tankcontainer ist nämlich keine Verpackung und würde deshalb nicht unter
1.1.3.6 fallen)

Also, bei IBC hast Du recht, denn ungereinigte leere Verpackungen, ausser denen von Stoffen der Beförderungskategorie 0, fallen unter die Kategorie 4 und können demnach in unbegrenzter Menge freigestellt gem. 1.1.3.6.2 transportiert werden.

Gruß
Lothar D.

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