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Freistellung nach 1.1.3.1d ADR #642 06.03.2003 14:36
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TDamm Offline OP
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Hallo alle miteinander,

Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. d ADR befreit die Beförderung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern nach einem Unfall oder Panne. Dabei stellt die Regel insbesondere auf Abschleppfahrzeuge von Einsätzkräften oder unter deren Überwachung ab. In der Anlage 2 der GGVSE ist dazu auch keine abweichende Regelung vorhanden. In der RSE wurde ich auch nicht fündig.
Nach hiesiger Meinung sind Abschleppunternehmer keine Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr, THW). Das bedeutet, dass ein Abschleppunternehmen das ADR einhalten muss, wenn es nicht durch o.g. Einsatzkräfte begleitet wird. Oder ist beim Übersetzen des ADR sprachlich etwas anders entstanden oder sehe ich es wieder mal zu eng? Hat jemand eine Meinung dazu oder Erfahrungen?

Viele Grüße aus Thüringen
Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Freistellung nach 1.1.3.1d ADR [Re: TDamm] #643 06.03.2003 18:07
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UHeins Offline
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Beiträge: 530
Auf Anfrage hat Herr Jochen Conrad freundlicherweise folgende Stellungnahme abgegeben:

Sehr geehrter Herr Damm,

es ist genau so, wie sie vermuten:

Ein solcher Abschleppvorgang unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, wenn
a) das Abschleppen durch Einsatzkräfte erfolgt (z.B. Feuerwehr, THW) oder
b) ein privates Abschleppfahrzeug durch Einsatzkräfte begleitet wird.

Das ADR ist hingegen einzuhalten, wenn das Abschleppen durch ein privates Abschleppunternehmen ohne Begleitung erfolgt.

Grund dafür ist, dass der Transport zum einen durch die Anwesenheit der Einsatzkräfte sowieso schon besonders gesichert wird und die Einsatzkräfte zum anderen bei einem erneuten Unfall während des Abschleppens rechtzeitig eingreifen könnten.

Mit freundlichen Grüßen,
Jochen Conrad

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