Hallo Marisa,
also 25 kg-Säcke fällt nicht unter der LQ-Regelung, daher sind die Säcke auch mit UN-Nummer und Gefahrzettel versehen.
Die 1000-Punkte-Regelung (1.1.3.6) kann angewendet werden, befreit jedoch nicht ganz vom ADR, sondern nur bestimmte Teil (wird im UA 1.1.3.6 genau beschrieben). Die Kennzeichnung für die Umverpackung wird im UA 5.1.2.1 behandelt, von dieser wird nicht befreit.
Dort steht, dass alle Umverpackungen als "Umverpackung" zu kennzeichnen sind, es sei denn, die repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel bleiben sichtbar. Bei einer nicht durchsichtigen Folie bleiben die Kennzeichnungen nicht sichtbar, deshalb muss die Kennzeichnung außen wiederholt werden und zusätzlich die Bezeichnung "Umverpackung" drauf.
Vereinfacht ausgedrückt: Immer, wenn die UN-Nummern und Gefahrzettel auf der Umverpackung wiederholt werden müssen, muss auch der Ausdruck "Umverpackung" angebracht werden.
Grüße
Mark