Hallo Klaus,
dann habe ich mich unklar ausgedrückt und mich bei den Fundstellen "verlaufen". Im Ergebnis passte es aber trotzdem:
In 3.4. wird man früher oder später auf einen Verweis auf 3.4.4 stoßen. In 3.4.4.a) ist gefordert, dass die Außenverpackung der zusammengesetzten Verpackung den Anforderungen von 6.1.4 entsprechend muss.
Die Kriterien in 6.1.4 gelten auch für bauartgeprüfte Verpackungen.
In der Konsequenz heißt das für mich, dass die Verpackung identisch sein muss. Nur hat die eine (die bauartgeprüfte) einen Zulassungsstempel drauf, die nicht bauartgeprüfte für LQ braucht den Stempel nicht (und dürfte daher in der Praxis meist preiswerter sein).
Die Forderung nach der chemischen Verträglichkeit und nach der Widerstandsfähigkeit gegenüber Transportbeanspruchungen besteht auch bei LQ. Wenn man den Nachweis darüber führen muss, ist der einfachste Weg, eine geprüfte Verpackung zu verwenden, in deren Zertifikat Prüfflüssigkeiten und die bestandenen Tests beschrieben sind.
In der Konsequenz benötigt man bei LQ keine bauartgeprüften Verpackungen. Da man jedoch auch bei LQ eine Menge Anforderungen erfüllen muss, ist die bauartgeprüfte Verpackung der sicherere Weg, auch was den Nachweis angeht.
(Wir versenden häufig 6 * 1 kg Dosen in Kartons - die Dosen sind geprüfte Gebinde.)
Ich hoffe, das war jetzt klarer :-). Die Funstellen habe ich nochmal schnell nachvollzogen, so dass die passen müssten.
Viele Grüße,
Andreas Arnold