Hallo Takkle,
ich habe eigentlich von dem Thema keine Ahnung, aber schau mal ins SprenG, § 1, (4),4. Da steht: " Dieses Gesetz gilt nicht für
Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
a)für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
b)für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
c)für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
d)bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
e)bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes
der des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition."
Vielleicht ist Dir damit schon geholfen?
Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer