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Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #915 31.07.2003 17:50
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glücke Offline
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Hallo Gandalf,

an und für sich ist zu Ihrer ursprünglichen Frage alles gesagt, aber wenn Sie der Meinung sind, mit hypothetischen Fragen die Diskussion zu diesem Thema am Leben zu erhalten, möchte ich auch meinen Beitrag dazu liefern.

Zunächst die Feststellung: Lose Schüttung wird in Spalte 17 der Tabelle nicht einfach nur "erlaubt", sondern nur unter bestimmten Sondervorschriften (VV 1-14) zugelassen. Diese Sondervorschriften müssen Sie genau lesen, bevor sie z.B ein Silofahrzeug (gedecktes Fahrzeug) zur Transportart -Lose Schüttung- einsetzen.

Nun zu Ihrer Fallkonstellation. Wenn sie ins ADR reinschauen, werden Sie feststellen, dass immer dann, wenn für einen Stoff in Spalte 12 die Codierung SGAH festgelegt ist und gleichzeitig in Spalte 17 lose Schüttung "erlaubt" wird, dies nur unter der Sondervorschrift VV 9b oder VV 10 der Fall ist.

D.h. Sie können für diese Stoffe gar kein Silofahrzeug (gedecktes Fahrzeug) für die Beförderung in loser Schüttung einsetzen. Sie können nur die in VV 9b oder VV10 genannten Beförderungsmittel verwenden. (Siehe dort)

Möchten Sie ein Silofahrzeug einsetzen, ist dies nur als Tankbeförderung möglich. Dazu muß das Silofahrzeug als ADR-Tankfahrzeug mit der Codierung SGAH oder höher zugelassen sein.

Setzen Sie ein Silofahrzeug mit Codierung SGAN ein, benötigen sie entweder eine Ausnahme oder sie bekommen bei einer Kontrolle ein teueres Problem.

Ihre Fragestellung sollte immer von dem zu befördernden Stoff ausgehen, um dann systematisch zu einer anwendbaren und zugelassenen Beförderungsart zu führen. Ich bin der Überzeugung, dass hier angenommene bzw. aus der Luft gegriffene Hinterfragungen nicht wirklich hilfreich sind um das ADR verständlicher zu machen.

beste Grüße aus Würzburg

G. Lücke

Re: Begriffsbestimmung? [Re: glücke] #916 01.08.2003 07:52
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Gandalf Offline OP
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Hallo Herr Lücke,

ok. das mit SGAH war vielleicht ein schlechtes Beispiel, wegen der besonderen Bestimmungen VV9b bzw. VV10.

Andererseits, wenn jedoch alles klar wäre und man nur genau lesen muss um zu wissen was man wie zu tun hat,
dann bräuchte man dieses Forum nicht (das zeigen die Beiträge zu diesem Thema)
und auch keine Anwälte (ich hoffe ich habe jetzt hier niemanden beleidigt).

Konstruieren wir den Fall ein wenig anders:

Verladen wird: UN 1408 Ferrosilizium

Spalte 12: SGAN
Spalte 17: VV1 lose Schüttung in bedeckten und gedeckten Fahrzeugen ...


Der Betriebsteil, der verlädt ruft mich als "Experten" jetzt an,
weil ein Fahrzeug mit der Codierung SGAF vorgefahren ist und jetzt wissen möchte,
wie sie sich verhalten sollen.

Also: 1) keine Verladung weil Tank nicht dem Sicherheitsniveau SGAN entspricht
oder 2) trotzdem verladen, weil dann lose Schüttung, denn SGAF ist bestimmt
eine sicherere Beförderungsart als in bedecken Fahrzeugen.

Gruß Michael

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #917 01.08.2003 09:10
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Rupert Offline
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ist auch nicht so einfach....
Wenn man genauer schaut ist bei UN1408 auch noch VV7 angegeben, also wenn du schon in loser Schüttung befördern willst, muß dieser Stoff auch noch in festen Stücken vorliegen.
Ich gehe davon aus das dieser Stoff in pulvrigen Zustand vorliegt damit ein Tanktransport möglich ist. Also erfüllst du auch nicht die Vorschriften für die lose Schüttung.
Ich verweise nochmal auf die Definition der losen Schüttung: "...dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden."
Ich weiß nicht wie man im Falle eine Beanstandung erklären könnte, dass ein Tank kein Tank ist ?????
lg
Rupert



Have a nice day!
Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #918 01.08.2003 09:16
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Ich hab die tolle Diskussion mit Interesse verfolgt und möchte noch einen weiteren Denkanstoß aus meiner Erfahrung liefern:
1402 Calciumcarbid darf gemäß VV5 auch in loser Schüttung befördert werden, wobei die "luftdicht verschlossenen Öffnungen" den Begriff den losen Schüttung schon sehr stark ausweiten. Diese Transporte werden sowohl in Tankfahrzeugen (Silo, mit und ohne "B3") als auch in IBC (auch mit abgelaufener Prüfung) gemäß den Vorschriften für lose Schüttung durchgeführt.
Österreich hat erlaßmäßig wie in der RSE die Auslegung getroffen, daß nur die weniger strengen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn beide Möglichkeiten bestehen (Das ADR läßt aber auch die Auslegung zu, daß alles was die Definition eines Tanks (bzw. IBC) erfüllt, auch die Vorschriften einhalten muß).

Re: Begriffsbestimmung? [Re: Gandalf] #919 01.08.2003 09:52
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glücke Offline
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Hallo Zusammen,



wie schon gesagt, ist eigentlich alles geschrieben zu diesem Thema. Es sollten die in diesem Thread genannten Fundstellen gelesen und in die Überlegungen einbezogen werden.



Zur Frage Gandalf, Verladung UN 1408, vorgefahren ist ein Silotankfahrzeug SGAF.

Tanktransport nicht möglich, da SGAF niedriger als SGAN. Aber lose Schüttung möglich, da gedecktes Fahrzeug eingesetzt werden darf. Das Silofahrzeug entspricht diesem Fahrzeugtyp gem. Begriffsbestimmung. Nach RSE brauchen in Deutschland die Tankvorschriften nicht eingehalten werden wenn für lose Schüttung u.a. Tankfahrzeuge verwendet werden.(Siehe dort)



Interessant für mich, dass es in Österreich eine ähnlich Regelung zum Einsatz von Tankfahrzeugen bei loser Schüttung gibt. Ist diese Regelung im Internet zu finden? Übrigens soll in die kommende deutsche RSE zusätzlich aufgenommen werden, daß beim Einsatz von zugelassenen ADR-Tankfahrzeugen zur losen Schüttung die Tank - Bauvorschriften des Fahrzeuges während der Beförderung eingehalten sein müssen.



Die Antwort mit der VV 7 dürfte ein Versehen sein.



Sonnige Grüße aus Mainfranken



G. Lücke

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