Hallo Herr Damm,

vielen Dank für die Info

Beim Lesen des § 9 OwiG hatte ich jedoch bereits ähnliches befürchtet. Wer sich die Begriffsbestimmungen zum Verlader und zum Befüller auf der Zunge zergehen lässt, der muss eigentlich auch zu dem Schluss kommen, dass es u.u. zwei Pflichtige gibt.

Wer jedoch seine Pflicht gemäß § 9 OwiG wirksam an jemandem anders übertragen hat, der kann doch nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er seiner Aufsichtspflicht (Sorgfaltspflicht) nicht nachgekommen ist, oder sehe ich das falsch?


Grüße

Mark