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Filterstaub , Kl. 6.1, UN 2811, VG III #9780 15.10.2009 18:06
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Hoko1 Offline OP
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Bei einer Ausschreibung habe ich folgende Eintragung gelesen:
Filterstaub, Kl. 6.1,UN 2811, VG III, trocken, mit einer Dichte von ca. 0,4 bis 0,7 g/cm3 soll als Schüttgut transportiert werden nach GGAV 19.
Vielleicht kann mir ein Spezi erklären, was hier besonderes bezgl. GGAV 19 zu beachten ist.
Ich kenne mich hier nicht so aus, aber es interessiert mich einfach.
Vielen Dank im voraus für eure Antwort.
HoKo

Re: Filterstaub , Kl. 6.1, UN 2811, VG III [Re: Hoko1] #9781 17.10.2009 20:59
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Mark Offline
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Hallo,

die GGAV 19 (besser Ausnahme 19) regelt die Zulässigkeit von Transporten mit Dioxinen (insbesondere dioxinhaltigen Abfällen) und deren Einklassifizierung und Zuordnung zu einer UN-Nummer.

Da hier die VG III und die UN 2811 gewählt wurde, bedeutet dies, dass die Toxizitätsequivalenz zu TCDD nicht mehr als 5 ppm beträgt.

Für den Transport dürfte dies keine weiteren Folgen haben, als die, die sich aus der UN 2811 ohnehin ergeben. Ich würde nachfragen, wie feinkörnig die Filterstäube sind. Es sollte geklärt werden ob die Filterstäube überhaupt mit einem Container oder Schüttgutauflieger transportiert werden können. Einige Filterstäube werden nur mit Tanks (Silofahrzeugen) transportiert.

Dann sollte noch der Flammpunkt erfragt werden. Gemäß der Ausnahme 19 werden dioxinhaltige Gemische auch der UN 2811 zugeordnet, wenn der Flammpunkt unter 60°C liegt, dann muss aber noch der Gefahrzettel 3 (rote Flamme!) drauf und das Fahrzeug muss über Maßnahmen gegen elektrostatischer Aufladung verfügen.

Was die Kennzeichnung betrifft, gehe davon aus, dass künftig noch der "Tote Baum-Fisch" drauf muss.


Grüße

Mark
Re: Filterstaub , Kl. 6.1, UN 2811, VG III [Re: Mark] #9782 19.10.2009 11:53
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Hoko1 Offline OP
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Mark,
erst einmal vielen Dank für die Erklärung.
Für mich persönlich bedeutet dieses, dass der Erzeuger weitere Erkärungen abgeben und nicht einfach den Hinweis auf die Ausnahme 19 geben muss.
Somit ist für den Transportuer ( Beförderer) momentan die Sachlage noch nicht eindeutig.
Habe ich das richtig verstanden ?
Gruß
HoKo

Re: Filterstaub , Kl. 6.1, UN 2811, VG III [Re: Hoko1] #9783 19.10.2009 15:58
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Gandalf Offline
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Hallo Hoko1,
also die GGAV 19 regelt zunächst einmal nur die Zuordnung von PCDD/PCDF-haltigen Materialien, um sie überhaupt befördern zu können. Wenn also Un 2811 VG III vom "Absender" angegeben wird, dann ergibt sich alles Weitere zunächst aus der Tabelle A in 3.2 ADR. Ansonsten ist lediglich darauf zu achten, dass die Eintragungen nach Nr. 7.1a und 7.2 der GGAV 19 im Beförderungspapier enthalten sind.
Gruß Gandalf


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