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Beschädigte, undichte Behälter #34762 27.03.2023 15:40
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matigol Offline OP
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Hallo zusammen,

erst im Februar war ich zur Verlängerungsprüfung mit Vorbereitungslehrgang. Da erwähnte ein Referent die Möglichkeit, beschädigte Eimer/Fässer einfach in ein zugelassenes größeres Gebinde zu stellen.

Leider hab ich das nicht in den Schulungsunterlagen und nun gibt es bei uns hier den Fall, dass beschädigte Eimer mit flüssigem GG der Klasse 3 (umweltgefährdend) , transportiert werden sollen. Eigentlich würde das ja Sinn machen wenn ich den zugelassenen 20 L Eimer in einen zugelassenen 30 L Eimer stelle.

Aber so richtig finden tu ich darüber nichts im ADR. Da wird immer nut von Bergungsverpackungen mit "T" im Verpackungscode geredet.

Kann mir da jemand Infos dazu geben?

Danke schon jetzt

Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: matigol] #34763 27.03.2023 15:45
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M.A.T. Online
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Hallo,
dazu gab es in der Vergangenheit schon Diskussionen hier in den Foren. Z.B. hier oder hier.
Eine für alle Fälle gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Gruß
M.A.T.


Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: matigol] #34765 28.03.2023 10:25
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Phi_l Online
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Hallo matigol,

der Referent wird sich höchstwahrscheinlich auf den zweiten Satz in 4.1.1.19.1 bezogen haben:

4.1.1.19.1

Beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen nach Absatz 6.1.5.1.11 und Bergungsgroßverpackungen nach Absatz 6.6.5.1.9 befördert werden. Die Verwendung einer Verpackung, eines Großpackmittels (IBC) des Typs 11A oder einer Großverpackung mit größeren Abmessungen eines geeigneten Typs und geeigneter Prüfanforderungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, vorausgesetzt, die Vorschriften der Absätze 4.1.1.19.2 und 4.1.1.19.3 werden erfüllt.


Mit dem ADR 2023 wurde nun in 5.4.1.1.5 ergänzt, dass bei auf diese Weise transportierten Gütern im Befördeurngspapier ebenfalls der Ausdruck "Bergungsverpackung" an die offizielle Versandbeschreibung anzufügen ist.

Ob es nun einfacher ist eine größere, [im Sinne des Absatzes 4.1.1.19.1] "geeignete" Verpackung oder eine T-codierte Bergungsverpackung aufzutreiben kann je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein... Idealerweise kennt man alle Gebinde mit denen üblicherweise umgegangen wird und hat vorab bereits geeignete Verpackungen ob mit oder ohne T-Codierung zum Bergen festgelegt. Kommt etwas unvorhergesehenes und es muss schnell gehen, dann sind T-Codierte Verpackungen meist die einfachere Wahl, hat man Zeit sich auf solch einen eventuellen Fall vorzubereiten kann einem aber etwas Verpackungsrecherche möglicherweise auch einiges an Geld/Aufwand sparen, da man eine "geeignete" Verpackung vielleicht schon für einen anderen Zweck vor Ort hat oder sie günstiger verfügbar ist.

LG Phil

PS: Vielleicht noch ein konkretes Beispiel, ich habe bei der BAM-Verpackungsrecherche willkürlich einen 1A2 Zulassungsschein herausgepickt bei dem man das etwas anschaulicher machen kann:
https://app.tes.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/zls_medien/ZLS_613_7.pdf

Dieses Fass ist sowohl für Feststoffe als auch Flüssigkeiten zugelassen und der Zulassungsschein enthält den Hinweis: [Zugelassen für Güter mit] "vergleichbare[n] oder günstigere[n] Eigenschaften [...] in Bezug auf ihre
Schädigungswirkung bei der Fallprüfung entsprechend dem(n) verwendeten Prüffüllgut (-gütern)"

Aus zulässiger Dichte und Dampfdruck bei Flüssigkeiten und zulässigem Gewicht bei Feststoffen könnte man dann die Eignung als Verpackung zum Bergen bestimmter beschädigter Kanister mit bestimmten enthaltenen Flüssigkeiten ableiten.

Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 28.03.2023 10:46.
Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: matigol] #34766 28.03.2023 11:16
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Abgelaufene oder beschädigte Behälter in größere Behälter zu stellen, die nach Verpackungsvorschrift für den Stoff zugelassen sind sollte kein Problem sein. Füllmaterial/Aufsaugmaterial mit rein und dann sollte es passen. Fast jeder GG-Abfalltransport von den Recyclinghöfen funktioniert so.


_________
Gruß
André
Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: ATHI] #34783 29.03.2023 13:16
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Ursprünglich geschrieben von: ATHI
Abgelaufene oder beschädigte Behälter in größere Behälter zu stellen, die nach Verpackungsvorschrift für den Stoff zugelassen sind sollte kein Problem sein. Füllmaterial/Aufsaugmaterial mit rein und dann sollte es passen. Fast jeder GG-Abfalltransport von den Recyclinghöfen funktioniert so.


Hallo ATHI,

das hatten wir hier im Forum schon einige Male (u.a. in den von M.A.T. verlinkten Beiträgen) besprochen. Bei einer zusammengesetzten Verpackung muss die Außenverpackung immer im versandfertigen Zustand mit den tatsächlichen Innenverpackungen geprüft sein (6.1.5.2.1). Ähnlich verhält es sich für IBC (6.5.6.1.2).

Was dann im Abfallbereich in der Praxis so gemacht wird, steht auf einem ganz anderem Blatt Papier. Aber bei einer Beförderung rein nach ADR reicht es eben nicht, einfach einen ASP Behälter mit 4A-Zulassung als Verpackung oder mit 11A als IBC zu nehmen und dort irgendwie irgendwelche Behälter rein zu werfen. Eine Ausnahme bietet hier Ausnahme 20 GGAV. Dort wird für die genannten Abfallgruppen tatsächlich die Verwendung von für VG I bzw. VG II geprüften Verpackungen und IBC ohne Nachprüfungen ermöglicht.

Dass es in der Abfallbranche teils aus Unkenntnis der Vorschriften, teils aus Ignoranz ("Es ist doch nur Abfall!") gängige Praxis ist, irgendwas irgendwie irgendwo reinzuwerfen, macht die Sache nicht besser.

Für die von matigol beschriebene Konstellation sehe ich nur die Beförderung in einer Bergungsverpackung mit T-Zulassung. Warum gerade bei Flüssigkeiten in Europa KEINE normale Verpackung ohne T zur Bergung funktioniert, wurde ebenfalls schon diskutiert. Der oben fettgedruckte Abschnitt ist durch die Amerikaner bei UN rein gekommen. Die prüfen anders als wir. Eine Bergungsverpackung funktioniert in Europa nur mit T-Zulassung. Alles andere ist praxisfern!

Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: DJSMP] #34785 29.03.2023 14:36
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Phi_l Online
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Hallo DJSMP,

demnach wäre auch das von mir im Beispiel geschriebene Vorgehen nicht vorschriftenkonform? Wenn ja, warum nicht?

Eine zusammengesetzte Verpackung bedingt ja eine Innenverpackung, ein undichter Kanister wäre in meinen Augen allerdings keine Verpackung mehr, da er das Gefahrgut nicht umschließt, also gar nicht die Funktion einer Innenverpackung übernimmt. Außerdem steht in der Zulassung der verlinkten Verpackung ja: [Zugelassen für Güter mit] "vergleichbare[n] oder günstigere[n] Eigenschaften [...] in Bezug auf ihre Schädigungswirkung bei der Fallprüfung entsprechend dem(n) verwendeten Prüffüllgut (-gütern)". Wenn ich einen undichten Plastikkanister habe, ihn mit Aufsaug- und Polstermaterial in das Fass einstelle und dabei das Maximale Bruttogewicht nicht annhähernd ausschöpfe sowie die Flüssigkeit auch so im Fass transportieren dürfte, dann erschließt sich mir nicht, warum das der zitierten Zulassung widerspräche.

LG Phil

Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: DJSMP] #34789 30.03.2023 12:15
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
[quote=ATHI]

Dass es in der Abfallbranche teils aus Unkenntnis der Vorschriften, teils aus Ignoranz ("Es ist doch nur Abfall!") gängige Praxis ist, irgendwas irgendwie irgendwo reinzuwerfen, macht die Sache nicht besser.


Liegt eher an der Unkenntnis der Vorschriften... Wir fahren auch lieber nach Ausnahme 20 wink

Aber mal zurück auf diesen speziellen Fall, da steht ja dass das (flüssige) Material in einem Eimer verpackt ist. Eimer hört sich für mich an wie ein Gefahrgutbehälter mit abnehmbaren Deckel . Den muss ich doch in einen Gefahrgutbehälter mit gleicher Zulassung reinstellen können für den Versand...


_________
Gruß
André
Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: ATHI] #34792 30.03.2023 15:05
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Hallo und vielen Dank für eure Antworten!


Habe dem Referenten einfach noch mal per Mail die Frage gestellt und ich hatte das wohl nicht im richtigen Kontext. Aus der Antwort geht dann folgendes heraus:


"Das geschilderte Beispiel betraf die Beförderung von intakten, aber überlagerten (älter als 5 Jahre) Kunststoffkanistern als Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung. Es ging also nicht um die Beförderung von beschädigten Versandstücken.



Die Voraussetzungen für eine solche zusammengesetzte Verpackung sind aber u.a.:

– die zusammengesetzte Verpackung muss zulässig sein

– die Innenverpackungen müssen nach Art, Inhalt, Volumen, Befüllung und den Verschlüssen den Vorschriften entsprechen

– im Zulassungsschein für die Bauartzulassung der Außenverpackung müssen die für die Prüfungen verwendeten Innenverpackungen zu den tatsächlichen Innenverpackungen passen (siehe auch 4.1.1.5 ADR)



Bei beschädigten Versandstücken ist dieses Vorgehen aber nicht zulässig. Hier werden Behälter benötigt, die als Bergungsverpackungen (mit Codierung "T") zugelassen sind
."



Diese (falsche) Praxis scheint da nicht nur in der Abfallindustrie betrieben werden, denn eine große Spedition schickt uns unsere Gefahrgut Eimer, welche Transportschäden erlitten haben, immer in gelben oder blauen Kunststoff-Fässern die definitiv keine "T" Codierung haben.

Nach Rückfrage bekam ich die Antwort "man hätte nur diese Kunststoff-Behälter" und die wären ausreichend. shocked


Viele Grüße



PS:
Ausnahme 20 GGAV bedingt dann aber auch vermutlich ein "A" Schild auf dem Fahrzeug!? Würde für uns dann auch nicht funktionieren







Zuletzt bearbeitet von matigol; 30.03.2023 15:21.
Re: Beschädigte, undichte Behälter [Re: matigol] #34793 30.03.2023 15:12
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Hallo, matigol,
danke für diesen sehr praktischen Einblick.
Wie oben auch von den Kollegen dargelegt gibt es vielleicht denkbare Wege, hier bußgeldfrei (mein Argument wäre, daß alles getan wurde, um sicher zu befördern) und sicher auch ohne "T" zu agieren.
Viel Erfolg Ihnen
M.A.T.


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