Organische Peroxide, Bemerkung 13
#37766
12.11.2024 13:43
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WeissB
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Hallo liebe Kollegen,
da aktuell ein ADR Update in unserem Transportmanagementsystem ansteht, habe ich von einem GG Kollegen die Frage bekommen, was der Sinn hinter Bemerkung 13 nach der Stofftabelle der organischen Peroxide ist.
13)Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
Wir waren am Ende beide der Ansicht, dass so eine relativ versteckte Bemerkung in der Praxis eher zu Verwirrung führt, da die Klasse am Beförderungspapier nicht angeführt wird, sondern nur an der Ware.
Liegt es daran, dass die Nebengefahr immer für die 'komplette UN Nummer' lt. Tabelle A gelten muss, um im Bef.Papier aufzuscheinen?
Danke!
LG
PS: Mir ist klar, dass es sinnbefreit wäre, für alle relevanten Peroxide eigene UN anzulegen, vor allem im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem DGR.
Zuletzt bearbeitet von WeissB; 12.11.2024 13:48.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37767
12.11.2024 13:55
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M.A.T.
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Hallo, WeissB die hier eingestuften Stoffe sind unterschiedlich, was die mögliche Nebengefahr der Kl. 1 betrifft. Darum kann diese Bezettelung nur stoffspezifisch erfolgen, das gilt auch für die zuordbaren Stoffe innerhalb einer UNNR. Deshalb ist der Weg über die Fundstelle, an der ein zugeordneter Stoff steht, systematisch korrekt und auch sachlogisch richtig. Die Lösung im Detail ergibt sich über die beispielsweise der UN 3109 zugeordnete SV 122 und dem, was darin zur Angabe der Nebengefahr steht. Damit wird die Hauptgefahr aus der Tabelle 3.2 um die allfällige Nebengefahr aus (in diesem Fall) der Liste in 2.2.52.4 ergänzt. Da die SV zwingend zu beachten ist kann der Verweis auf die Stoffliste eigentlich nicht als "versteckt" übersehen werden. Damit ist die Angabe im BP abgedeckt, denke ich, und somit besteht zwischen Kennzeichnung und Doku kein Widerspruch. Oder?
Ihr letzter Satz ist damit m.E. hinfällig.
Gruß M.A.T.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: M.A.T.]
#37769
12.11.2024 14:12
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WeissB
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Hallo,
heißt das für mich in der Praxis, dass laut 5.4.1.1.1 C) "[...] oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster" im Falle dieser Stoffe auch das BP 5.2 (8) anführen muss?
Das macht mehr Sinn, wurde beim Fall, den der Kollege bearbeitet hat, vom Partner anders dargelegt, im Sinne der buchstäblichen Formulierung von Bemerkung 13, dass es nur den Zettel betrifft.
LG
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37770
12.11.2024 14:23
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M.A.T.
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Hallo noch einmal, WeissB nach der SV und der Stoffaufzählung ist hier sowohl die Kennzeichnung der Sendung (auch) mit NG Kl.1 als auch die Angabe im BP mit HG(NG) erforderlich. Die Bem. sagt aus, daß der Zettel erforderlich ist weil hier eine NG vorliegt. Damit greift über die SV die Bem. als Feststellung der NG, und damit greift die Bestimmung der Angaben nach 5.4.1.1.1 c) 4. Spiegelstrich, da dort ausdrücklich auf die Sondervorschriften verwiesen ist.
Vermutlich hat ihr Partner das anders gesehen, weil er nicht in die zugeordnete SV der UNNR geschaut hat. Oder vielleicht weil nicht klar war, daß der Zettel xy zwingend mit einer entsprechenden Eigenschaft xy des Stoffes einhergeht. Ist das so verständlich? Gruß M.A.T.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: M.A.T.]
#37771
12.11.2024 14:35
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WeissB
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Vielen Dank! Das klärt den Fall soweit auf, jetzt müssen wir nur mehr schauen, wie das korrekt in die Software eingepflegt werden kann.
LG
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37772
12.11.2024 14:40
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Hallo, und gerne. Nach langen Jahren in der Softwareentwicklung für Gefahrgut kann ich dazu einen Tip geben. In der Tabellenauswertung 3.2 werden die SV mit ausgegeben. Dabei sollte immer der Hinweis stehen, daß die Aussagen der SV einzuhalten sind. Allfällige textuelle Verweise in der SV sollten natürlich in der Software verlinkt sein. Aber: Der Versuchung, für einzelne Stoffe innerhalb einer UNNR hier extra Schleifen ins Programm zu schreiben, sollte unbedingt widerstanden werden. Das ist nämlich nicht mit vertretbarem Aufwand alle zwei Jahre pflegbar. Das gilt genauso für Sammel-UNNR die gerne den Baumfisch als Kennzeichnung (nicht NG!) für einzelne zugeordnete Stoffe erhalten (also nicht die 3077/3082); Kandidaten dafür stehen besonders in den Klassen 6.1 und 8. Besser ist die eingehende Schulung der Softwareanwender dahingehend, daß die Software eben nicht alles mundgerecht serviert, sondern daß die - ich sag gerne Grauzonen - im GG-Recht wo erkennbar durch den Anwender aufgelöst werden müssen. Aus meiner Sicht wäre es hier sinnvoll, wenn gesetzlich die volle Gb-Schulung auch für die Nutzer der Software in der Auftragsannahme verpflichtend wäre. Ist aber wohl angesichts unterschiedlicher Interessenlagen nicht durchsetzbar. Falls Sie dazu noch Rückfragen haben, gerne auch per PM. Gruß M.A.T.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37797
20.11.2024 13:58
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Hallo liebe Kollegen,
da aktuell ein ADR Update in unserem Transportmanagementsystem ansteht, habe ich von einem GG Kollegen die Frage bekommen, was der Sinn hinter Bemerkung 13 nach der Stofftabelle der organischen Peroxide ist.
13)Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich.
Wir waren am Ende beide der Ansicht, dass so eine relativ versteckte Bemerkung in der Praxis eher zu Verwirrung führt, da die Klasse am Beförderungspapier nicht angeführt wird, sondern nur an der Ware.
Liegt es daran, dass die Nebengefahr immer für die 'komplette UN Nummer' lt. Tabelle A gelten muss, um im Bef.Papier aufzuscheinen?
Danke!
LG
PS: Mir ist klar, dass es sinnbefreit wäre, für alle relevanten Peroxide eigene UN anzulegen, vor allem im Hinblick auf die Harmonisierung mit dem DGR. Die Zuordnung der Nebengefahr 8 ist vom jeweiligen organischen Peroxid abhängig und nicht von der UN-Nummer. Manchmal spielt auch die Konzentration noch eine Rolle. Mit Anmerkung 18 wird die Anmerkung 13 nämlich manchmal wieder ausgehebelt. Insofern war dieses Problem offensichtlich nicht über die UN-Nummer in der Gefahrgutliste zu lösen. Aber ich finde die Zuordnung an dieser Stelle auch nicht besonders glücklich. Im Übrigen bin ich trotz der Formulierung "Nebengefahrzettel «ÄTZEND» nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2) erforderlich." nicht der Meinung, dass es nur das Anbringen des Gefahrzettels Nummer 8 betrifft, sondern auch die Nebengefahr (8) im Beförderungspapier anzugeben ist. In Sondervorschrift 122 steht: " Die Nebengefahren und ... die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in Unterabschnitt 2.2.52.4 ... angegeben. Damit kommt der Verweis auf das Verzeichnis der organischen Peroxide (mit der Anmerkung 13) und das Vorhandensein einer eventuellen Nebengefahr. Die Formulierung in 5.4.1.1.1 c) besagt: für die übrigen Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der Gefahrzettelmuster. Der Rest der Formulierung ist etwas unglücklich. Aber für mich ist klar, dass sich die Nebengefahr auch aus einer Sondervorschrift ergeben kann und die dann auch im Beförderungspapier anzugeben ist. Im IATA-Buch gibt es eine bessere diesbezügliche Anmerkung: "Eine Nebengefahr muss auch angegeben werden, sofern eine solche durch eine Sonderbestimmung, die ein Nebengefahrkennzeichen bedingt, gefordert wird. Diese ist auch für selbstzersetzliche Stoffe der Unterklassen 4.1 und Unterklasse 5.2 - organische Peroxide gemäß Tabelle C.1 und Tabelle C.2, wie zutreffend, erforderlich.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: WeissB]
#37799
20.11.2024 14:08
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Wie löst man es im System? Da kann ich mir nur vorstellen, die betroffenen UN-Nummern (z.B. UN 3103, UN 3105, UN 3107, UN 3109,...) "doppelt" anzulegen. Einmal ohne Nebengefahr 8 und einmal mit Nebengefahr 8. Die Auswahl der richtigen Zeile kann dann aber nur der korrekt geschulte Mitarbeiter vor dem Monitor vornehmen, nicht das System. Und die Prüfung, ob das organische Peroxid gelistet ist und damit befördert werden darf, sowie der Eintrag des organischen Peroxids als technischer Name kann eh nur ein Mensch vornehmen.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: DJSMP]
#37802
20.11.2024 15:10
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Hallo, DJSMP, zur IT-Umsetzung möchte ich betonen, daß ich Ihren Vorschlag für machbar, aber nach meinen Erfahrung nicht über mehrere Revisionen mit wenig Aufwand sinnvoll umsetzbar sehe. Zumal ohnehin - da sind wir uns ja einig - die menschliche Prüfung und Entscheidung bleibt. Außerdem ist meine Erfahrung, daß weniger geschulte/problembewußte Nutzer bei zwei Alternativen entweder einfach die zuerst aufploppende "sehen" und dann nehmen, oder alle wahrnehmen dann aber mehr oder weniger bewußt die "harmlosere" weil mit weniger Nacharbeit verbundene Alternative wählen. Wo die Unterdifferenzierung innerhalb einer UN hinführt läßt sich extrem am Beispiel der UN 3537 bis 3548 iVm 5.2.2.1.12 sehen. Vor einigen Jahren (2019 oder so) hat Prof. Müller das in der GeLa einmal durchgespielt und kam für die paar Nummern wohl auf über hundert Varianten. Darum war meine Argumentation immer, keine "Abnickvorgaben" sondern Entscheidungszwang mit Dokumentation durch Anwender. Ist auf Dauer kostengünstiger und sicherer. Solche Grauzonen des GG-Rechts halte ich für nicht automatisierbar, weil die Entscheidungswerte eben nicht bei der Programmierung bekannt sind, sondern nur die Entscheidungsgrenzen. Gruß M.A.T.
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Re: Organische Peroxide, Bemerkung 13
[Re: DJSMP]
#37803
20.11.2024 15:18
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M.A.T.
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...Und die Prüfung, ob das organische Peroxid gelistet ist und damit befördert werden darf, sowie der Eintrag des organischen Peroxids als technischer Name kann eh nur ein Mensch vornehmen.
Hallo, DJSMP, hier sprechen Sie etwas an, das mir seit vielen Jahren Kopfzerbrechen bereitet. Diese Entscheidung muß derzeit anhand der Benennung (techn. Name) des Peroxids in 2.2.52.4 getroffen werden. Das bringt zwei Probleme mit sich. Einmal sind diese Benennungen nicht in allen Sprachen identisch, und zum anderen sind sie nicht Teil eines einzigen, eindeutigen Systems. Derselbe Stoff kann durchaus ganz unterschiedlich benannt werden, auch von Chemikern. In meiner Seefahrtzeit war es immer wieder problematisch, Einzelstoffe in Sammel-UNNR über die Regionen weg eindeutig zu identifizieren. Spanische, englische oder deutsche Versender haben ihre ganz eigene chem. Nomenklatur, dazu kommen Handelsnamen, die noch weniger eindeutig und gerne auch nur regional gebräuchlich sind. Darum wäre mein Vorschlag, für solche Auflistungen durch den Gesetzgeber (hier faktisch also UNECE; IMO und ICAO können sich ja dranhängen) die Stoffe über die CAS-Nummer eindeutig und unmißverständlich zu identifizieren (so ähnlich wie es das RID mit den NHM-Codes schon länger macht). Für Klassifizierungsrecherchen für Stoffe arbeite ich darum ausschließlich mit CAS-Nummern, ergänzt ggf. um EG-Nummern. Wäre mal ein Arbeitsauftrag Richtung Süden, denke ich. Jede IT-Umsetzung würde zudem mit CAS-Nummern deutlich besser zurechtkommen als mit den Benennungsvarianten. Schöner Gruß aus dem sonnigen Schneebayern. M.A.T.
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