GbV - Bestellpflicht Entlader > 50 t/a
#37826
28.11.2024 16:45
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Claudi
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Hallo zusammen,
vielleicht stehe ich gerade auf dem Schlauch bzw. §2 GbV.
Ein Unternehmen verpackt, verlädt GG innerhalb 3.4, 1.1.3.6 ADR -->hier wäre kein GB nötig (§2 GbV (1) Nr. 5 + 6. ABER:
Dieses Unternehmen entlädt auch GG, im Jahr > 50 t, aber es handelt sich dabei teilweise um GG nach 3.4, Mengen nach 1.1.3.6. Da die Freistellungen nebeneinander genutzt werden können, kann ich mich bei der Entladung bzgl. der Befreiung auch auf Nr. 5 + 6 beziehen und benötige keinen GB (oder?).
Wie berücksichtige ich 1.1.3.6 bei der Entladung? Es kann ja sein, dass ein kennzeichnungspflichtiger Transport ankommt, aber nur eine Teilmenge, die <1000 Punkte beträgt, entladen wird.
Muss ich für die Prüfung der Nutzung von Nr. 3 eigentlich die Gesamtentlademenge ermitteln und dann abziehen, was davon LQ-Ware ist und welche Abladungen jeweils < 1000 Punkten waren, um zu schauen, ob das, was noch übrig bleibt, > oder < 50 Tonnen ist?
Bei der Verladung ist es ja so, dass keine Bestellpflicht entsteht, wenn man <1000 Punkte zulädt auf ein Fahrzeug, auf dem schon Punkte anderer Ladestellen stehen und man das Pech hat, die 1000 voll zu machen. Dann müsste es anders herum auch so sein, dass man die zu entladenen Mengen nicht berücksichtigen müsste, nur weil man das Pech hat, dass noch mehr Punkte für andere Empfänger/ Entlader auf dem Fahrzeug stehen?
Disclaimer: ja, es ist immer besser, einen GB zu bestellen (ggf. einfach freiwillig) und nicht jedes kleine Schlupfloch zu suchen, keinen bestellen zu müssen - das ist nicht die Frage. Und natürlich bestehen auch ohne GB Pflichten und Schulungsbedarf.
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Re: GbV - Bestellpflicht Entlader > 50 t/a
[Re: Claudi]
#37830
29.11.2024 12:06
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Phi_l
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Hallo Claudi,
meiner Kenntnis nach lässt es sich quasi so aufdröseln:
Jeder Beförderungsvorgang muss bezogen auf das Gut, dessen Transport ich veranlasst habe, und die Pflichten, die ich dabei habe, in eine der Freistellungsregelungen einsortiert werden können. Bleibt anschließend noch Gefahrgut oder Pflicht übrig, dann brauche ich einen Gb.
Konkret fällt in meinen Augen also alles was nach Freistellung (1.1.3.6, 3.4, 3.5, SV 188, SV375 etc. pp) gefahren wird komplett raus, sowohl in Bezug auf die Pflicht als auch die Menge und dürfte demnach bei der <50 Tonnen-Frage unberücksichtigt bleiben.
LG Phil
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Re: GbV - Bestellpflicht Entlader > 50 t/a
[Re: Phi_l]
#37841
02.12.2024 15:09
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Claudi
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Hallo Phi_l,
man kann ja nix dafür, wenn im Rahmen eines kennzeichnungspflichtigen Transportes vor Ort angeliefert wird und man nur eine (für sich gesehen) nicht kennzeichnungspflichtige Teilmenge entlädt. Beispielsweise werden Gasflaschen immer kennzeichnungspflichtig ausgefahren, da >1000 Punkte, oft kriegen die Entladestellen auf der Tour nur einzelne Gasflaschen, die < 1000 Punkte zählen würden.
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Re: GbV - Bestellpflicht Entlader > 50 t/a
[Re: Claudi]
#37870
05.12.2024 10:35
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Phi_l
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Hallo Claudi, in §2 Nr. 5 steht ja wörtlich: "deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter [...] erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten," Das stützt in meinen Augen Deine Interpretation: Muss ich für die Prüfung der Nutzung von Nr. 3 eigentlich die Gesamtentlademenge ermitteln und dann abziehen, was davon LQ-Ware ist und welche Abladungen jeweils < 1000 Punkten waren, um zu schauen, ob das, was noch übrig bleibt, > oder < 50 Tonnen ist?
Wenn sich bei einer Beförderung die Tätigkeit des Entladers jeweils auf Mengen kleiner 1000-Punkte beschränkt, dann darf er diese nach meinem Verständnis bei der Ermittung der Menge für GbV §2 Nr. 5 unberücksichtigt lassen. Und alles was an Transporten komplett unter 1.1.3.6 oder 3.4 ADR fällt, ist ja sowieso komplett raus. Aus gefährdungssicht müsste das auch passen, denn der Beförderer bräuchte ja einen Gb wenn er über 1000 Punkte fährt, sodass nicht die Beförderung als ganzes sondern nur einzelne Akteure keinen Gb brauchen. LG Phil
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 05.12.2024 10:40.
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