Die Basis Klassifizierung für Sicherheitseinrichtungen wie Airbags und Gurte lautet
UN0503 Klasse 1.4G
Auch zu dieser UN-Nummer gibt es die SV289, welche eine Freistellung als einbaufertiges Fahrzeugteil erlaubt. Es muss also nicht zuvor ein UN 6c-Test erfolgreich bestanden sein.
Die Basis Klassifizierung für Sicherheitseinrichtungen wie Airbags und Gurte lautet UN0503 Klasse 1.4G
Wenn ich bei UN 3268 Sicherheitseinrichtung, elektrische Auslösung schaue, dann steht in Spalte 6 der Sondervorschrift 280: "Diese Eintragung gilt für Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge, Schiffe oder Flugzeuge, z. B. Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen, die gefährliche Güter der Klasse 1 oder anderer Klassen enthalten, sofern diese als Bauteile befördert werden und sofern diese Gegenstände im versandfertigen Zustand in Übereinstimmung mit der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I geprüft worden sind, ohne dass eine Explosion der Einrichtung, eine Zertrüm-merung des Einrichtungsgehäuses oder des Druckgefässes und weder eine Splittergefahr noch eine thermische Reaktion festgestellt wurde, die Massnahmen zur Feuerbekämpfung oder andere Notfallmassnah-men in unmittelbarer Umgebung wesentlich behindern könnten."
Was zur Folge hat, wenn die Bonfire-Prüfung gemäß UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Prüfreihe 6c) 16.6.1 Seite 216 negativ ausfällt, ist es UN 0503 Sicherheitseinrichtung, pyrotechnisch und wenn der Test bestanden wurde, ist es UN 3268 Sicherheitseinrichtung, elektrische Auslösung.
In der Praxis sind Airbags entweder UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE, 1.4 S oder UN3268. UN0503 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, PYROTECHNISCH wäre 1.4 G und wenn mein Gegenstand bei der Prüfreihe 6 die Eigenschaften für G nicht erfüllt, für S jedoch, dann kann ergibt sich UN0432.
UN0503 gibt es eventuell bei Prototypen (d.h. in der Entwicklung von Airbags & Co.). Früher sah das ggf. anders aus - wir reden von einer Zeitspanne von ca. 20-25 Jahren. Da waren derartige Sicherheitseinrichtungen teilweise noch größer dimensioniert als heute und es kam auch UN0503 vor.
UN0432 ist, nach meinem Verständnis, die Klassifizierung des Gegenstandes an sich (beinhaltet auch die Prüfreihe 6), wohl oft im nichtverpackten Zustand. Für UN3268 wird 6c nochmal in verpacktem Zustand getestet.
Was zur Folge hat, wenn die Bonfire-Prüfung gemäß UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien Prüfreihe 6c) 16.6.1 Seite 216 negativ ausfällt, ist es UN 0503 Sicherheitseinrichtung, pyrotechnisch und wenn der Test bestanden wurde, ist es UN 3268 Sicherheitseinrichtung, elektrische Auslösung. .
Nein, nicht zwingend. Wenn der Gegenstand an sich schon vor der 6c-Prüfung UN0432 war und im versandfertigen Zustand 6c nicht besteht*, dann bleibt der einzelne Gegenstand trotzdem UN0432.
*nach SV289 wird zwingend im versandfertigen Zustand getestet werden, d.h. mit vorgesehener Transportverpackung. Das kann z. B. eine große UN4A-Stahlkiste ein mit 80 Airbags drin und am besten noch Druckdämpfern am Decke, damit der keinem auf die Finger fällt. Es kann passieren, dass der Test aufgrund der großen Stückzahl bzw. der Verpackung (teilweise Verdämmung oder Druckdämpfer platzen und fliegen durch die Gegend) nicht bestanden wird.
Bei Airbagherstellern wird man keine UN0503 in der Serienfertigung finden.
Aber da da die SV280 sogar bei UN0503 anwendbar ist, ist es um so weniger relevant, ob der Airbag in dem Sitz in der Ausgangsfrage einen 6c-Test hat, denn er ist eingebaut. Ja, das mag Lobbyarbeit der Automobilbranche gewesen sein, aber wie ich schon schrieb: wenn es eine Freistellung gibt, das man die auch nutzen. Man sollte sie sogar nutzen, auch wenn man sie persönlich vielleicht schlecht findet - sonst funktioniert die ganze Logistik nicht bzw. wird deutlich aufwendiger/ teurer und damit nicht mehr konkurrenzfähig.
Re: UN3268 verbaut in Sitze
[Re: Jodie]
#3821207.02.202515:55
noch eine Anmerkung zur Lagerung der Sitze mit eingebauter Pyrotechnik:
Zur Sprengstoffverordnung gibt es die Sprengstofflager-Richtlinie 240: Unter Punkt 2, Begriffsbestimmungen ist festgehalten: Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten, eingebaut in größeren Bauteilen von Kraftfahrzeugen, z.B. Armaturenbrettern, Lenksäulen, Türen oder Sitzen, sind keine Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten im Sinne dieser Richtlinie.
Folgerung aus meiner Sicht: Damit sind keine besonderen Anforderungen an die Lagerhaltung nach Sprengstoffrecht zu beachten.