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Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 #39710 01.10.2025 15:35
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Bergmannsheil Offline OP
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Mahlzeit,

neu in der GGVSEB vom Juni 2025 ist eine "Nicht-Verlader"-Definition.
In § 2 Abs. 3 GGVSEB ist weiterhin definiert, dass "Verlader (... ) das Unternehmen (ist), das 1. verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug ... verlädt" etc.
Neu ist die Definition: "Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen ..." 1000 Punkte und 3.4 ADR.

Ich definiere, dass dann, wenn in einem Unternehmen freigestellte Gefahrgüter (z.B. UN 2910 oder 3373) verladen werden, hier die Verladerpflichten nicht zutreffen und zwar auch dann, wenn das Unternehmen bei der Beförderung von anderen Gefahrgütern als Verlader beteiligt ist.
Wer sieht das anders?


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39711 01.10.2025 15:49
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M.A.T. Online
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Hallo, Bergmannsheil,
die Bestimmung lese ich etwas anders. Dort steht "ausschließlich ... die freigestellt sind." Wenn also nicht freigestellte Güter, oder die nach 1.1.3.6, oder 3.4 > 100 kg, befördert werden, dann greift die Befreiung nicht mehr.
Was meinen Sie?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39714 01.10.2025 16:23
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Gerald Offline
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Hallo Bergmannsheil,
sieh mal in die Drucksache 193/25 vom 30.04.2025 auf Seite 19 (bzw. Seite 25 von 35) unter Zu § 2 Absatz 3 da kannst Du die Begründung zur Änderung lesen.

Ich denke mal, diese ist doch Recht eindeutig!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39717 02.10.2025 10:50
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Udo Freitag Offline
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Moin zusammen,

Klasse 7 "UN2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK..." wäre eine 1.1.3.6 Beförderung und somit bleibt die Verladerverantwortlichkeit. UN3373 wäre darunter zu subsumieren, weil über die SV319 freigestellt.

Gruß
Udo

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Udo Freitag] #39729 07.10.2025 11:03
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Bergmannsheil Offline OP
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Guten Morgen,

zusammenfassend sind also die Verladevorgänge, bei denen (z.B. nach SV 219, 319 oder 637) freigestellte Güter verladen werden, von den rechtlichen Bedingungen des § 2 Abs. 3 GGVSEB ausgenommen.

Dies ist unabhängig davon, ob zu anderen Gelegenheiten vom selben Unternehmen auch kennzeichnungspflichtige Gefahrgüter 1000 Punkte nach 1.1.3.6 ADR auf Fahrzeuge verladen werden?
Ich finde den Satz in der Begründung auf Seite 19 der BT-Drucksache nicht eindeutig: "...sofern ausschließlich von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellte gefährliche Güter verladen werden..."
Ausschließlich vom Unternehmen (= im gesamten Jahr) oder ausschließlich bei diesem Verladevorgang?
Zielführend und der Begründung entsprechend finde ich, dass auf den speziellen Verladevorgang abgezielt ist.


Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: Bergmannsheil] #39732 07.10.2025 11:21
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M.A.T. Online
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Hallo, Bergmannsheil,
Ihrer Interpretation kann ich nicht so ganz folgen. Für mich ist die Verladereigenschaft nur dann ausgesetzt, wenn ausschließlich (keine zeitliche Einschränkung) die beschriebenen freigestellten Güter befördert werden. Sobald auch andere befördert werden gilt sie wieder, dann nach meinem Erachten auch bei den Freigestellten. Grund: wäre etwas anderes gemeint, wäre in der Vorschrift nicht "ausschließlich" gestanden, es ist also ausdrücklich keine Unabhängigkeit sondern eine Abhängigkeit von anderen Gütern gewollt. Ich sehe die intentionale Analogie auch zu GbV § 2. Sobald dort die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind muß der Gb bestellt werden, auch wenn weiterhin auch freigestellte Güter befördert etc. werden.
Man kann natürlich auch über das "Verladen" diskutieren und als einmaligen Beförderungsvorgang (und Abhängigkeit nur in diesem) auslegen, da stimme ich Ihnen zu. Dafür spräche, das nicht auf das Unternehmen abgestellt wird. RSEB schweigt dazu.
Werde das demnächst bei einem Fachtreffen mal zur Diskussion stellen.
Gruß
M.A.T.

Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025 [Re: M.A.T.] #39741 08.10.2025 10:04
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Phi_l Offline
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Hallo zusammen,

ich interpretiere das wie Bergmannsheil, die Eigenschaft gilt immer bezogen auf die konkrete Beförderung, nur so ergibt es in meinen Augen auch Sinn. Sonst wäre ich ja auch Absender bei Beförderungen, bei denen ich nicht der Absender bin, nur weil ich bei anderen Beförderungen mal Absender bin.

Wenn man den Satz genau ließt steht in der GGVSEB ja auch "Verladevorgänge von ausschließlich [freigestellten] gefährlichen Gütern" -> Also bezogen auf den konkreten Verladevorgang bei dem dann nur freigestellte Güter verladen werden, und nicht "auschließlich Verladevorgänge von freigestellten gefährlichen Gütern" -> Dann wäre es im Sinne der Interpetation von M.A.T.

Der Sinn ist es ja bloß Klarzustellen, dass ich beim Verladen freigestellter gefährlicher Güter freigestellt bin, also auch im Hinblick auf die Verladerpflichten der GGVSEB. Wenn ich andere gefährliche Güter verlade, dann bin ich (bei diesem Verladevorgang) natürlich wieder ein ganz normaler Verlader.

Liebe Grüße
Phil


Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 08.10.2025 10:08.

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