Wir versenden Druckgasverpackungen als Begrenzete Menge, nun reklamiert mein Kunde, dass auf der Verpackung kein Gefahzettel angebracht sein darf. Stimmt das? Ich hab nun viel gesucht, finde aber immer nur das er entfallen darf, nicht das er nicht oben sein darf. Reklamiert wird aber auch das Y im Aufkleber, was aber meiner Meinung nach OK ist und aussagt die Verpackung entspricht ICAO.
Beides ist am Karton vom Hersteller schon aufgeduckt, könnte also nur abgeklebt werden.
Bekommt ihr dieses Produkt über den Luftverkehr und leitet es dann weiter? Oder habt ihr eine Lagerhaltung und versendet das irgendwann? Das wäre ganz hilfreich, wenn du das mal erläuterst, um einen etwas genaueren Einblick zu bekommen.
Das Versandstück ist korrekt nach den Vorschriften der ICAO T.I./IATA-DGR gekennzeichnet (shipper und Consignee werden sicher noch auf irgend einer anderen Seite zu finden sein). Im Gegensatz zu den Vorschriften des ADR, nach denen NUR die Kennzeichnung für begrenzte Mengen angebracht wird, müssen im Luftverkehr Gefahrzettel UND Markierung für begrenzte Mengen angebracht sein. Die Markierung im Luftverkehr trägt auch das Y in der Raute.
Nachfolgend einige Argumentationen:
Sofern sich das Versandstück noch in der Transportkette (Nachlauf) befindet, lässt sich über 1.1.4.2.1 ADR generell argumentieren, dass im Nachlauf noch nach den Vorschriften des Luftverkehrs gekennzeichnet werden darf.
Das Kennzeichen darf nach 3.4.8.1 ADR auch im Straßenverkehr mit dem Y versehen sein, wenn nach den Vorschriften des Luftverkehrs verpackt wurde.
Weiterhin führt das ADR aus: "3.4.9 Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit dem in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten Kennzeichen mit oder ohne die zusätzlichen Gefahrzettel und Kennzeichen für den Luftverkehr versehen sind, gelten als den jeweils zutreffenden Vorschriften des Abschnitts 3.4.1 und den Vorschriften der Abschnitte 3.4.2 bis 3.4.4 entsprechend und müssen nicht mit dem in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichen versehen sein." --> Man kann also auch nach ADR generell nach Luftverkehr kennzeichnen und hat eine gültige Kennzeichnung im Sinne des Kap. 3.4 ADR
Für das Anbringen des Gefahrzettels kann man in Deutschland außerdem Ziffer 3-15 der RSEB ins Feld führen: "3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z.B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG)."
Ich vermute, dass der Kunde das Versandstück dann selbst weiter versendet und deshalb keinen Ärger möchte. Das ist natürlich nachvollziehbar. Da solltet ihr euch einmal zusammensetzen und die Möglichkeiten ausloten. Wenn er als Empfänger die Kiste auspackt und nur schlau daher reden will, nimmst du ihm mit den genannten Argumenten den Wind aus den Segeln.