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Freistellung 2.2.3.1.1 des ADR #41083 15.07.2026 12:17
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Gefahrgut007 Offline OP
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Hallo, liebe Gemeinde.

ich konnte zu folgendem Sachverhalt noch keinen Eintrag finden, daher hier die Frage in die Runde.

Ich habe zwei Datenblätter eines Herstellers für flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt von weniger als 60 Grad Celsius ausweisen, aber nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Darüber hinaus gibt es auch keine Flamme nach CLP auf dem Produkt an sich.
Mit CLP kenne ich mich nicht so aus, aber beim Gefahrgut wird folgende Ausnahme vorgeschoben. 2.2.3.1.1, mit Verweis auf das Handbuch der Prüfungen und Kriterien.
Bem.
Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.


Nun bin ich dieser Ausnahme das erste Mal begegnet und werde den entsprechenden Testnachweis einfordern.

Was mich jedoch ein wenig stutzig macht, ist der letztere Teil der Ausnahme. Sobald der Stoff bei einer Temperatur befördert wird, muss weiterhin gekennzeichnet werden.
Der Flammpunkt der einen Flüssigkeit liegt bei 42 Grad Celsius und wenn ich so an die Temperaturen in letzter Zeit draußen denke, kommt man auf der Ladefläche eines LKWs m.E. schnell auf diesen Wert. Das Produkt wird wohl kaum gekühlt transportiert, da es sich um diverse Reiniger handelt.

Hat schon einmal jemand Erfahrung hiermit gemacht?

Vielen Dank vorab,

Gefahrgut007

Re: Freistellung 2.2.3.1.1 des ADR [Re: Gefahrgut007] #41084 15.07.2026 12:59
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Michael Online
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Großmeister
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Hallo,

ich würde die Definition "über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben" so verstehen, dass dies der Fall ist, wenn diese Temperatur künstlich erzeugt und gehalten wird.

Aber auch anders herum: Wenn bei Übergabe durch den Verlader die Temperatur nicht vorhanden ist, kann keiner verlangen, dass auf dem LKW neu klassifiziert und gekennzeichnet wird. Umgekehrt dürfte der reine Verdacht, diese Temperaturen könnten erreicht werden auch nicht für den Zwang einer entsprechenden Klassifizierung sprechen.


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