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Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: GG1] #13130 13.04.2012 12:31
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Gerald Online
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Hallo GG1,
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Die im ADR vorgebene Schutzausrüstung ist aus meiner Sicht ein Feigenblatt


Das sehe ich nicht so, denn wenn wir mal in die Geschichte der schriftlichen Weisungen sehen, dann hat es gerade auf diesem Gebiet in den letzten Jahren viele Änderungen gegeben.
Und in den jetzt gültigen schriftlichen Weisungen steht nun mal auf Seite 4 bzw. im Abschnitt 8.1.5 welche Ausrüstung mitzuführen ist, und bei Augenspülflüssigkeit habe ich eben die Möglichkeit eine Flasche mit Verfallsdatum mitzuführen oder eine Flasche mit Wasser, aber hier muss ein regelmäßiger Wechsel des Wassers erfolgen und damit die Augen ausspühlen werden können, sollte die Flasche eine Dusche haben. In der RSEB unter Ziffer 8-3 wird dazu auch was gesagt.
Was ja bei einer Getränkeflaschen nicht ist. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Auch wenn ein Filter für die Notfallfluchtmaske, bei Gefahrzettel Nummer 2.3 und 6.1, mitzuführen ist, hat dieser ein Verfallsdatum.
Ich denke mal, wenn das Verfallsdatum nicht eingehalten wird, dann könnte bei einer möglichen Anwendung die Ausrüstung versagen !


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Gerald] #13131 14.04.2012 10:51
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Hallo Gerald,

nun, ich bleibe dabei, daß die im ADR geforderte Schutzausrüstung ein Feigenblatt ist.

Wie ich bereits geschrieben habe, reichen die Angaben in den SDB's bei Augenkontakt von "gründlich spülen" bis zu 10 oder 15 Minuten spülen. Wie bitte, soll ich das mit der nach ADR geforderten Augenspülflüssigkeit hinkriegen (keine Mengenvorgabe, wie z.B. beim Filtertyp des Atemschutzes)? Wie Claudi richtig geschrieben hat, wäre dafür mindestens ein IBC mit Wasser nötig.

Dann die Schutzkleidung: OK, ich transportiere mit meinem LKW eine Sammelladung, bestehend aus den unterschiedlichsten Produkten: mal Gefahrgut, mal nicht. Wenn ich bei einer Pause nun feststelle, daß da was aus dem Auflieger heraustropft: ist das nun das (im Sinne der Gefahrgutvorschriften) ungefährliche Reinigungsmittel oder kommt es aus einem der ICB's mit Flußsäure, die ich geladen habe? Würdest Du bei Flußsäure mit der aus dem "ADR Koffer" stammenden Schutzausrüstung rangehen? Nun, ich sicher nicht; mag aber daran liegen, daß ich jahrelang mit Flußsäure gearbeitet habe. Glaub mir, bereits ein Tropfen tut richtig weh!

Dann der Atemschutz: Viel Spaß, wenn Deine Ausrüstung eine Halbmaske mit dem vorgeschriebenen Filter enthält und Du augenreizende Stoffe transportierst. Die (nach ADR nicht geforderte dicht schließende) Schutzbrille wird Dir sicher helfen...

Um das ganze jetzt aber wieder zusammen zu fassen: Auch jetzt bleibe ich bei meiner Meinung aus einem meiner früheren Beiträge:

"Nur, unterwegs hat der LKW Fahrer ein Problem, wenn er feststellt, daß mit seiner "Karre" was nicht stimmt. Meine Meinung ist an der Stelle: Finger weg, absichern, 112 rufen und weg davon. Bei einem Tankcontaier, wo man genau weis, was drin ist, mag es anders aussehen."

Wir haben in Deutschland ein dichtes Rettungssystem, um das uns sicherlich andere Länder beneiden und das dem Fahrer schnell hilft (von TUIS mal ganz abgesehen); aber, und ja, im Gegensatz zu einem Liedautor: Ich kann nicht die Welt retten; ich denke, Du auch nicht. Daß das Rettungssystem nicht das Mitführen eines Verbandskastens oder die nach ADR vorgeschriebene Schutzausrüstung ersetzt, ja: das ist so, ist aber nicht der Weisheit letzter Schluß. Bei einem Vorfall hat der Fahrer, allein mit der ADR Schutzausrüstung, unter Umständen ein Problem, wenn er versucht, das eigentliche Problem allein zu beheben.

Grüße
GG1

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: GG1] #13132 14.04.2012 19:05
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Hallo GG1,
beim Umgang mit Stoffen, welche gefährlich für die Augen sind, habe ich die Augenschutzausrüstung zu tragen, und wenn eine kleine Menge ausversehen in das Auge gekommen ist, dann dürfte die von mir beschriebene Augenspülflasche (600 ml) schon für die Erstbehandlung langen. Natürlich muss anschließend der Arzt aufgesucht werden.

Antwort auf
aus einem der ICB's mit Flußsäure, die ich geladen habe? Würdest Du bei Flußsäure mit der aus dem "ADR Koffer" stammenden Schutzausrüstung rangehen?


In der schriftlichen Weisung gemäss ADR auf Seite 1 neunte Strichaufzählung steht, "sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden ..." Bedeutet für mich, Eigenschutz geht immer vor. Es wird bestimmt nicht verlangt, dass der Fahrer sich der Gefahr aussetzt. Natürlich weiß ich wie gefährlich Flußsäure ist, da ich diese gern als Beispiel bei meiner Ausbildung benutze.

Antwort auf
Dann der Atemschutz: Viel Spaß, wenn Deine Ausrüstung eine Halbmaske mit dem vorgeschriebenen Filter enthält und Du augenreizende Stoffe transportierst.


Im ADR steht nicht, dass ich eine Halbmaske benutzen muss, aber auch nicht das ich eine Vollmaske nutzen muss. Aber in der RSEB steht unter Ziffer 8 - 3, " mitzuführende Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein." Und dann bin ich doch für eine Vollmaske, da hier eine maximale Sicherheit erreicht wird, und der Preisunterschied ist auch nicht so hoch, und das sollte dem Beförderer für die Sicherheit seines Fahrers es wert sein.

Antwort auf
Finger weg, absichern, 112 rufen und weg davon.


Genau so sehe ich die Angelegenheit auch, denn wie gesagt der Eigenschutz des Fahrers geht immer vor. Und wenn die Gefahr unterschätz wird, kann es für den Fahrer schlecht ausgehen. Aber dies wird ihm in der Ausbildung vermittelt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Gerald] #13133 14.04.2012 20:28
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Hallo Gerald,

Antwort auf

beim Umgang mit Stoffen, welche gefährlich für die Augen sind, habe ich die Augenschutzausrüstung zu tragen


Nun, das geht zwar aus dem Sicherheitsdatenblatt hervor, nicht aber aus den Gefahrgutangaben im Frachtbrief. Das SDB ist auch bekanntlich kein Bestandteil der Beförderungspapiere und wird es hoffentlichlich auch nie werden! Auch kennt das ADR keine Gefährdung für die Augen.


Antwort auf
aus einem der ICB's mit Flußsäure, die ich geladen habe? Würdest Du bei Flußsäure mit der aus dem "ADR Koffer" stammenden Schutzausrüstung rangehen?
......
In der schriftlichen Weisung gemäss ADR auf Seite 1 neunte Strichaufzählung steht, "sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden ..." Bedeutet für mich, Eigenschutz geht immer vor.


Klasse, die Fahrer haben also alle einen Abschluß als Chemikant, Chemielaborant, chemisch technischer Assistent, oder höher, z.B. ein Ingenieurstudium.

Antwort auf


Im ADR steht nicht, dass ich eine Halbmaske benutzen muss, aber auch nicht das ich eine Vollmaske nutzen muss. Aber in der RSEB steht unter Ziffer 8 - 3, " mitzuführende Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein." Und dann bin ich doch für eine Vollmaske, da hier eine maximale Sicherheit erreicht wird, und der Preisunterschied ist auch nicht so hoch, und das sollte dem Beförderer für die Sicherheit seines Fahrers es wert sein.


Nun, hier stimme ich zu; über die Untersuchnung nach G26(?) und die Unterweisung
sollen sich andere Leute den Kopf zerbrechen.

Grüße
GG1

Edit: "Auch kennt das ADR keine Gefährdung für die Augen."
Ist natürlich falsch, da tränenreizende Stoffe unter Klasse 6.1 abgehandelt werden. Was das ADR nicht kennt, ist die Ätzwirkung auf Augen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von GG1; 15.04.2012 08:09.
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Gerald] #13134 17.04.2012 09:13
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Andreas_A Offline
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In der schriftlichen Weisung gemäss ADR auf Seite 1 neunte Strichaufzählung steht, "sofern dies gefahrlos möglich ist, Bordausrüstung verwenden ..." Bedeutet für mich, Eigenschutz geht immer vor.


Hm, das mag für den angestellten Fahrer eines Chemieunternehmens noch realistisch sein, weil er (hoffentlich) geschult ist.

Aber was macht der Stückgutfahrer einer Spedition, der heute mal einen IBC mit Flusssäure fährt, morgen eine Ladung Möbel und übermorgen Lebensmittel?

Viele Grüße,
A.

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Andreas_A] #13135 17.04.2012 15:09
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Claudi Online
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Was er machen sollte: Gefahr erkennen ("es tropft was"), Finger weg von der Ladung, 112 anrufen, sachdienliche Informationen geben, Personen fernhalten/ Unfallstelle absichern und die Profis ranlassen.

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Claudi] #13136 17.04.2012 16:13
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TDamm Offline
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Hallo Claudi,

bis die richtigen Kräfte kommen, ist die Soße doch schon im Kanal und dann sitzt da einer mit einer Zündquelle. Eigenschutz ist schon richtig und wichtig aber der Fahrer hat meines Wissens auch eine Schadensminderungspflicht. Andernfalls könnte man die schriftlichen Weisungen gleich wegwerfen.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Andreas_A] #13137 17.04.2012 16:21
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Hallo Andreas,

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Aber was macht der Stückgutfahrer einer Spedition, der heute mal einen IBC mit Flusssäure fährt, morgen eine Ladung Möbel und übermorgen Lebensmittel?


Hier ist für die Verantwortlichen nach Kapitel 1.4 genau das Problem, denn sie sind für die Unterweisung nach Kapitel 1.3 verantwortlich und wenn ich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 befördere, dann Unterweisung nach Abschnitt 8.2.3. Das hat zur Folge ohne Unterweisung geht gar nichts!!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: Gerald] #13138 17.04.2012 17:15
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Andreas_A Offline
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@Claudi, Herr Damm:
Wenn die gewünschte/erwartete/sinnvolle Maßnahme ist "Beine in die Hand und 112 rufen", dann müsste man konsequenterweise die schriftlichen Weisungen, die Ausrüstung und auch einen Großteil der Unterweisungen streichen.

@Gerald:
Ja, natürlich gibt es diese Unterweisungspflichten.

Aber wenn das in der Praxis wirklich so gelebt würde, dann würde es die Seite http://www.ladungssicherungskreis.de und die darin zu findenden Erklärungsversuche nicht geben.

Vielleicht bin ich heute zu fatalistisch, aber wer nicht einsieht, dass Ladungssicherung elementar ist, der sieht auch nicht ein, dass Flusssäure etwas anderes als Salzsäure ist und normalerweise viel gefährlicher.

Viele Grüße,
A.

Re: abgelaufene Augenspülflasche - kein Bußgeld? [Re: bastianmannheim] #13139 16.11.2012 00:03
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Es gibt zwei Möglichkeiten dieses Problem zu betrachten, meine Meinung dazu lautet daher wie folgt:

a) Die rechtliche Bewertung:

Wenn ein Haltbarkeitsdatum auf der Flasche angegeben ist, so handelt es sich hier um eine Mindesthaltbarkeit! Eine Eignung über das Haltbarkeitsdatum hinaus ist nicht grundsätzlich zu verneinen. Hier liegt der Unterschied zum Verfalldatum, hier ist eine Verwendung über das Verfalldatum hinaus unter Normalbedingungen nicht vorgesehen -weil es z.B. Einschränkungen bei der Wirksamkeit geben könnte-. In der Regel haben die medizinischen professionellen Produkte in Deutschland ein Verfalldatum. Nach geltendem Recht muss die Augenspülflüssigkeit dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. Nach 8.1.5.2 ADR ist "nur" eine "Augenspülflüssigkeit" gefordert. (Ausnahme für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)

Wenn ein Beamter nun wegen Ablauf des Verfalldatums einen Mangel feststellt und diesen sanktionieren will, so kann er dies tun. Jedoch gilt in Deutschland das Rechtsprinzip "keine Gleichheit im Unrecht", ein anderer Beamter kann also ebenso gut keinen Mangel feststellen, dies liegt in dem Ermessen des jeweiligen Beamten. Sollte ein Beamter daraus jedoch einen Mangel konstruieren, so würde ich die Entscheidung per Rechtsbehelf angreifen und dabei sachlich argumentieren warum das Schutzziel garantiert werden konnte.

Wo liegt das Schutzziel?

Das Schutzziel lautet Entfernung von Fremdkörpern und/oder Chemikalien aus dem Auge. Das Schutzziel wäre nach meiner Auffassung erst dann nicht zu erreichen, wenn man die medizinische Situation negativ beeinflusst, denn selbst eine noch haltbare Augenspülflüssigkeit kann keine positive medizinische Beeinflussung garantieren. In logischer Konsequenz sollte der Beamte also nur prüfen ob die Spülflüssigkeit dem Auge im Falle eines entsprechenden Unfalls weiteren Schaden zufügen könnte (Keine Erreichung des Schutzziels möglich). Dies kann er natürlich selten sicher feststellen. Wie will der Beamte aber genau dies nur aufgrund der Tatsache, dass das Verfall- oder Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist feststellen? Hier wären also stets individuelle Fachgutachten zu beauftragen um jeden Fall gerecht zu sanktionieren, dies zwingt einem die Logik auf.

Ermessensentscheidungen eines Beamten die unsachlich sind, und/oder wenn es sich offensichtlich um Schikane handelt, sind z.B. grundsätzlich ermessensfehlerhaft.

Die Sache ist rechtlich also einfach, wenn auch leider nicht eindeutig! Wer will kann sich gegen ein Bußgeld wehren.

b) Der gesunde Menschenverstand

Es ist ökonomisch sinnvoller, einfach eine Augenspülflüssigkeit mit ausreichender Resthaltbarkeit mitzuführen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Ich persönlich kann einfaches frisches abgefülltes Leitungswasser im Übrigen nicht empfehlen, auch wenn dies gesetzeskonform ist.
Es gibt heute bereits professionelle Produkte in Form von Natriumchloridlösung oder spezieller steriler Phosphatlösung, welche aktiv Säuren und Alkali neutralisieren.

Gruß

Björn

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