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Transport von Diesel / Kennzeichnung #9993 27.11.2009 09:55
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martini Offline OP
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Hallo Leute,

es gibt da eine Baufirma, die auf einem kleinen LKW (Pritsche) ein 300-Liter-Fass mit Dieselkraftstoff zu den Baustellen fährt, um dort die Baustellenfahrzeuge zu betanken. Es erfolgte eine Polizeikontrolle. Das Fass war ausreichend gesichert (in einem festen Gestell). Bemängelt wurden jedoch die fehlenden Aufschriften und Gefahrenzettel am Dieselfass. Der Fahrer erhielt deswegen eine Anzeige mit Hinweis auf ADR und GGVSE. Welche Kennzeichnung aber genau erforderlich wäre, hat man dem Fahrer nicht gesagt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Daher meine Fragen:
1. Welche Kennzeichnung wäre denn hierfür die Richtige (gibt es da nicht eine neue GGVSE?)
2. Kann man den Fahrer hierfür überhaupt in die Mangel nehmen? Muss so eine Kennzeichnung nicht der Chef regeln?

Ich würde mich freuen, wenn jemand Antworten für mich hat.

Grüße von der Straße
Martini

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: martini] #9994 27.11.2009 11:45
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Mark Offline
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Hallo Martini,

ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Versorgungsfahrt handelt, die nicht freigestellt ist. Die 300 ltr. sind aber unter den 1.000 Punkten, so dass der Fahrer kein ADR-Schein haben muss und das Fahrzeug keine Warntafel.

Es gibt eine neue GGVSE, die heißt jetzt GGVSEB. Damit kannst du aber nicht viel anfangen, die GGVSEB bezieht sich auf die europäische Vereinbarung ADR, in der die Regeln behandelt werden.

Das Fass muss bauartzugelassen sein und wenn es sich um ein Kunststofffass handelt nicht älter als 5 Jahre sein.

Es muss der Gefahrzettel Nr. 3 drauf (rote Raute mit einer schwarzen oder weißen Flamme und eine 3 in der unteren Ecke) und die UN-Nummer "UN 1202". -- Spätestens ab 01.01.2011 muss dann noch zusätzlich das Zusatzkennzeichen für umweltgefährliche Stoffe drauf (eine Raute auf weißem Hintergrund mit der Symbolik Baum und Fisch)

Außerdem muss das Fass nach dem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sein (auch wenn es sich um einen freigestellten Transport handelt). Entsprechende Etiketten kann man im Handel beziehen (am besten mal googeln)

Das Fahrzeug muss mindestens mit einem 2-kg-Feuerlöscher ausgestattet sein.

Der Fahrer muss entprechend seiner Tätigkeit unterwiesen werden. Daher wendet sich die Polizei zunächst an den Fahrer, der das Fass hätte nicht mitnehmen dürfen (wurde ja unterwiesen!) Außerdem ist der Verlader dran, der das Fass hätte so nicht mitgeben dürfen.

Wenn der Fahrer jetzt aussagt, er wäre nie unterwiesen worden, ist der Chef wegen Organisationsverschulden zusätzlich dran.


Grüße

Mark
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Mark] #9995 27.11.2009 12:53
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TDamm Offline
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Hallo Martini,

ist das Diesel Fass tatsächlich ein Fass im Sinne des ADR? Gelegentlich sprechen auch einige Bauleute von einem Fass obwohl es sich um eine mobile Tankstelle mit einer Zulassung als Tank etc. handelt. Die Freistellung greift nur bei Versandstücken.

Wenn das Fass auch in einem Gestell gesichert war, war das Gestell auch auf dem LKW und waren auch die anderen Ladungsteile auf dem LKW gegen verrutschen gesichert. Andernfalls könnten die allgemeinen Beförderungsbedingungenen nicht erfüllt sein.

Eine große Falle könnte auch darin bestehen, dass die Baufirma die Beförderung einem Subunternehmer (Transporteur der ja täglich für diese Baufirma fährt) durchführen lässt. Da ist nix mehr mit Freistellung.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: TDamm] #9996 02.01.2010 01:46
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J.Simon Offline
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Wenn es sich, wie beim ersten Beitrag beschrieben, um eine sogenannte Versorgungsfahrt handelt, dann ist dieser Transport nach 1.1.3.1.c ADR freigestellt. Wobei hier das Wort "Versorgungsfahrt" nicht korrekt gewählt ist.
Es handelt sich hierbei um einen Transport nach der sog. Handwerkerregel.
Man beachte hier das Wort "Freigestellt": Von allen anderen Bestimmungen des ADR freigestellt und somit auch kein 2 kg Feuerlöscher nötig ist.
Unbeschadet der Freistellung muss natürlich das Behältniss, in diesem Falle ein Fass, ordnungsgemäß eine Bauartzulassung haben und richtig mit UN-Nummer und Gefahrzettel gekennzeichnet sein.
Somit war die Kontrolle und das Bußgeld für den Fahrer richtig, da er eine korrekte Kennzeichnung und Verpackung prüfen muß. Der Verlader kommt natürlich nicht aus der Sache heraus.
Viele Grüße aus Rain am Lech und allen ein gutes neues Jahr 2010
Johann Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #9997 02.01.2010 14:45
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Udo Freitag Offline
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Frohes neues Jahr Simmerl.

Kurz nachgefragt. Wenn die Freistellung nach 1.1.3.1 Buchstabe a ADR in Anspruch genommen werden kann und wird. Wo steht, dass das Fass bauartgeprüft sowie entsprechend bezettelt und gekennzeichnet sein muss? Hat sich wohl was geändert?!


Gruß


Udo

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Udo Freitag] #9998 02.01.2010 15:12
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J.Simon Offline
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Hallo Udo

Eine Inanspruchnahme nach 1.1.3.1 a scheidet aus, da diese nur auf die Beförderung durch Privatpersonen beschränkt ist. In dem vorliegenden Fall wäre es eine Beförderung nach 1.1.3.1 Buchstabe c. "Beförderung von Unternehmen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit usw"
Bei der Frage "geprüfte Verpackung" verweise ich auf 4.1.1.3 ADR wobei eine Befreiung nach 6.1.1.4 ADR hier nicht in Betracht kommt.
Bei Diesel UN 1202 ist in der Vepackungsanweisung P 001, 4.1.4.1 ADR die Möglichkeiten der Verpackung festgelegt.
Bei einer Beförderung nach 3.4 ADR oder 3.5 ADR (was hier ja nicht vorlag) wäre nur eine geeignete Verpackung, ohne Bauartprüfung vorgeschrieben.
Bei der vorschrfitsmäßigen Bezettelung eines Versandstückes verweise ich auf 5.2.1.1 ADR. Hier ist die Kennzeichnung eines Versandstückes mit der Angabe der UN Nummer sowie des Gefahrzettels gefordert.
Eine Befreiung in 1.1.3.1 c ADR bezieht sich nur auf die Mitführung der persönlichen und fahrzeugbezogenen Schutzausrüstung, dem ADR Schein sowie die Mitführung eine Beförderungspapieres nach 5.4.0 ADR.
So beurteile ich die Sachlage

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen
Gruß Johann Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #9999 02.01.2010 16:54
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wscheffler Offline
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Hallo Johann,

ich sehe dass du voll dabei bist.

In diesen Zusammenhang "der Handwerkerregel", schau doch mal in die RSEB zu 1.1.3.1 Buchstabe C
1-5.1/ "der letzte Absatz" sofern die jeweiligen Beförderungen z. B. zu oder von einen Kunden bzw. Einsatzort erfolgt.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: wscheffler] #10000 02.01.2010 16:58
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J.Simon Offline
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Hallo Wilfried

Schön Dich zu lesen. Erst mal ein gutes Neues. Ich sehe schon, hier treffen sich nur die Profis.
Den letzten Satz habe ich gelesen. Wenn er natürlich in dem genannten Fall unterwegs zum Auffüllen fahren muß um dann wieder zum Kunden zu kommen, sehe ich es als "Vor- oder Nachlauf" zum Kunden.
Die Beförderung erfolgt ja dann im Zusammenhang seiner Tätigkeit
Oder täusch ich mich??
Gruß Johann


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10001 02.01.2010 17:14
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wscheffler Offline
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Hallo Johann

Dieses soll wohl so sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Es ist nichts anderes beschrieben,eine Baufirma mit eigenen Fahrzeug zur selbst Versorgung.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10002 03.01.2010 10:45
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Udo Freitag Offline
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Hallo Simmerl,

vielleicht liege ich ja voll daneben aber wenn ich die Freistellung 1.1.3.1 Buchstabe c ADR in Anspruch nehme, bauche ich weder eine bauartgeprüfte Verpackung noch muss ich die Verpackung mit einem Gefahrzettel versehen u. mit der UN-Nr. kennzeichnen. Siehe hierzu auch Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c (bb) GGVSEB. Hier fehlt 4.1.1.3 ADR.

Gruß


Udo

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