Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. SprengG #10050 07.12.2009 16:45
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 79
ARK Offline OP
Vollmitglied
OP Offline
Vollmitglied
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 79
Hallo,

wenn ein Transportunternehmen lediglich den Transport (das "Verbringen" gem. SprengG) von Feuerwerkskörpern 1.4 G (UN 0336) von A nach B übernimmt - braucht dann das Transportunternehmen eine Erlaubnis und/oder der Fahrer einen Befähigungsnachweis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) ?

Wie sieht es aus, wenn die Menge von 333 kg bzw. 3000 / 4000 kg NEM überschritten wird?

Mir wurde gesagt, dass dies bei kennzeichungspflichtigen Mengen (also > 333 kg NEM) der Fall wäre. Finde aber weder in der ADR noch im SprengG eine entsprechende Vorschrift. Für mich sieht es eher danach aus, als wäre für das "Verbringen" - also den reinen Transport - überhaupt keine Erlaubnis bzw. kein Befähigungsnachweis nach dem SprengG notwendig.

Wer weiß genaueres?

mfg
ARK

Re: Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. SprengG [Re: ARK] #10051 07.12.2009 19:38
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
W
wscheffler Offline
Profi
Offline
Profi
W
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102

Hallo

Erlaubnis nach § 7 SprengG für den Umgang , Verkehr und Einfuhr von/mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich
Diese Erlaubnis benötigen Unternehmen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Der Umgang im Sinne des SprengG umfasst das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, Verbringen sowie innerhalb der Betriebstätte das Überlassen, die Empfangnahme und den Transport dieser Stoffe. Somit benötigen Hersteller von explosionsgefährlichen Stoffen eine derartige Erlaubnis. Ebenso die Firmen die solche Stoffe kaufen und verwenden möchten. Typische Erlaubnisinhaber sind:


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. SprengG [Re: ARK] #10052 07.12.2009 21:06
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,123
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,123
Hallo,
die Beantwortung Deiner Frage muss ich in zwei Teilen vornehmen, da Einmal das Gefahrgutrecht und das andere Mal das Sprengstoffrecht zu beachten ist.
1. Nach ADR/GGVSEB steht im Kapitel 3.2 unter UN 0336 in Spalte 15 Beförderungskategorie 2, und im Unterabschnitt 1.1.3.6.3. steht das bei Beförderungskategorie 2 als Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 Punkte erlaubt sind. Da hier der Faktor 3 zur Anwendung (steht unter 1.1.3.6.4)kommt, ergibt das 999 Punkte.
Das hat zur Folge, unter 1000 Punkte, bin ich im nichtkennzeichnungspflichtigem Bereich, da muss ich nur wenige Auflagen (siehe 1.1.3.6.2)beachten, wie z.B.das Mitführen eines 2Kg Feuerlöscher. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Aber wenn ich über 1000 Punkte bin, dann bewege ich mich im kennzeichnungspflichtigem Bereich, <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />das geht bei 1.4G ganz schnell,mit all seinen Auflagen, wie z.B. Fahrerschulung, und hier nicht nur Basiskurs sondern auch Aufbaukurs Klasse 1. Bei der Klasse 1 wird immer die NEM als Berechnungsgrundlage genommen.
2. Nach Sprengstoffrecht steht im Sprengstoffrecht, welches am 11.08.2009 letztmalig Geändert wurde, unter §7, das der Unternehmer einen Erlaubnisschein und im §20 das die verantwortliche Person (Fahrzeugführer)eine Befähigungsschein besitzen muss, außer der Unternehmer ist gleichzeitig die verantwortliche Person, dann brauch er nur einen Erlaubnisschein. Um diese Scheine zu erhalten sind aber Bedingungen zu erbringen.
Im §4 erste Verordnung zum Sprengstoffrecht steht , das dies aber nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 zutrifft.
Der Begriff "Verbringen" wird im Sprengstoffrecht §3 Abschitt 3 genau erläutert.
Ich hoffe damit kannst Du was anfangen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 07.12.2009 21:08.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Kategorieklassen vom Feuerwerk [Re: ARK] #10053 07.12.2009 21:28
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
W
wscheffler Offline
Profi
Offline
Profi
W
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
Kategorie 1 [Klasse I]
Kleinstfeuerwerk Aufdruck;BAM-PI bzw.Klasse I

Kategorie 2 [Klasse II]
Kleinfeuerwerk Aufdruck;BAM-PII bzw.Klasse II

Kategorie 3 [Klasse III]
Feuerwerk welches eine Mittlere Gefahr darstellt BAM-PIII

Kategorie 4 [Klasse IV]
Großfeuerwerk


Sind Feuerwerke verschiedener Kategorien (Klassen) vereinigt, so gelten für diese Sortimente alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstäne aus der höchsten Kategorie [Klasse]. (Bezeichnung Kategorie = neue Bezeichnung für Klasse!)


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Kategorieklassen vom Feuerwerk [Re: wscheffler] #10054 08.12.2009 16:21
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,123
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,123
Hallo Wilfried,
hast Du schon die neuen Listen mit der Einordnung der Feuerwerkskörper in Katagorien nach dem neuen Sprengstoffgesetz? Denn auf der Seite der BAM sind diese zur Zeit noch nicht verfügbar.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.12.2009 16:23.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kategorieklassen vom Feuerwerk [Re: Gerald] #10055 08.12.2009 20:42
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
W
wscheffler Offline
Profi
Offline
Profi
W
Registriert: Mar 2009
Beiträge: 102
Hallo Gerald

Im Anhang habe ich die von der BAM- gültigen Fassungen aus 08/2009 angefügt.

Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper der Klasse II:

www.bam.de/p2.htm

Liste der zugelassenen Feuerwerkskörper der Klasse I:

www.bam.de/p1.htm

Anhänge
10706-kl2_kleinfeuerw.pdf (0 Bytes, 1035 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 09.12.2009 20:25.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. Spreng [Re: Gerald] #10056 09.12.2009 00:17
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 79
ARK Offline OP
Vollmitglied
OP Offline
Vollmitglied
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 79
Antwort auf
Hallo,
Im §4 erste Verordnung zum Sprengstoffrecht steht , das dies aber nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 zutrifft.


Das war der entscheidende Hinweis, den ich gesucht habe. Vielen Dank.

Habe mir die 1. SprengV besorgt und den entsprechenden Passus gefunden.
Dabei auch gleich mal nach einem entsprechenden Passus für "Patronen für Waffen" gesucht (UN 0012 bzw. UN 0014). Aber keinen gefunden. Kannst Du mir noch sagen, wodurch diese nun wieder bezüglich dem Verbringen vom SprengG ausgenommen sind?

Da es weder im SprengG noch in der 1. SprengV eine Mengeneinschränkung für die Gültigkeit gibt, muss ja eigentlich auch irgendwo geregelt sein, dass das Gesetz auf das Verbringen dieser "Patronen" ebenfalls nicht anzuwenden ist.

mfg
ARK

Re: Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. Spreng [Re: ARK] #10057 09.12.2009 14:14
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,123
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,123
Hallo,
"Patronen für Waffen" (UN 0012 bzw. UN 0014) hat mit dem Sprengstoffgesetz nichts zu tun. Es kommt jetzt drauf an, für was diese Patronen gedacht sind.
Einmal greift das Jagdgesetz, wenn es sich um Munition für die Jagd handelt, und bei Sportschützen greift das Waffengesetz bzw. die Reglungen der Länder zu Sportschützen. Teilweise gibt es hier auch andere Freimengen.
Aber Vorsicht, nicht bei gewerblichen Transport, hier ist immer das ADR/GGVSEB einzuhalten, und Du kannst aber den Unterabschnitt 1.1.3.6.3 nutzen, den die UN Nummer 0012 und 0014 sind Beförderungskategorie 4, und damit unbegrenzt zu transportieren, aber beachte Bitte dabei die Auflagen unter 1.1.3.6.1. und wenn noch andere gefährliche Güter mit dabei und über 1000 Punkte, dann rechnet auch Beförderungskategorie 4 an, siehe RSEB 1 -12.3!!
Außer Fahrerschulung, bei 1.4S, brauche ich keinen Aufbaukurs Klasse 1, steht unter 8.2.1.4.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. Spreng [Re: ARK] #10058 09.12.2009 15:39
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 104
D
Dieter2 Offline
Profi
Offline
Profi
D
Registriert: Nov 2008
Beiträge: 104
Hallo ARK,

Für den Transport von Kleinkalibermunition der UN-Nrn. 0012 und 0014 benötigst du als Spediteur weder eine Genehmigung nach SprengG noch eine nach WaffG.

Du solltest dir aber bei der UN 0012 immer bestätigen lassen, dass es sich nicht um Munition handelt, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) unterliegt. Ansonsten muss das Original B-Blatt der Beförderungsgenehmigung beim Transport mitgeführt werden.

Gruß
Dieter

Re: Erlaubnis bzw. Befähigungsnachweis gem. Spreng [Re: Gerald] #10059 09.12.2009 19:22
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 79
ARK Offline OP
Vollmitglied
OP Offline
Vollmitglied
Registriert: Sep 2009
Beiträge: 79
Ich hatte angenommen, dass auch Patronen für Waffen unter das SprengG fallen müßten, da sie ja immerhin mit einem Treibladungspulver gefüllt sind. Auch wenn dieses wenig brisant und nicht Massenexplosivfähig ist.

Von daher erklärt sich mir das nicht von selbst. Aber das ist bei einem Werk, bei dem man die Lösung "von hinten durch die Brust in's Auge" aufgezäumt hat, wohl auch nicht zu erwarten.

Man stelle sich das mal "richtig" vor.
- Da muss ein Transportunternehmer erst mal auf den Gedanken kommen, dass man beim Transport von Klasse 1 unter Umständen das SprengG beachten muss. In der ADR findet man dazu keinen einzigen Hinweis.
- Hat man das dann doch mal - mehr oder weniger zufällig - festgestellt und liest sich in das SprengG ein, stellt man mit Entsetzen fest: § 7 und § 20 gelten prinzipiell immer und stellen wesentliche Hürden dar. Es sind jedoch weder Ausnahmen gelistet - noch gibt es einen Hinweis auf die 1. SprengV.
- Erst nach aufwändiger Recherche erfährt man von der 1. SprengV. Um diese richtig zu lesen, muss man aber schon fast Jurist sein. "Übersichtlich" ist jedenfalls was anderes. Das man dann noch die BAM-Liste zu Rate ziehen muss um festzustellen ob das zu transportierende Feuerwerk nun unter das SprengG fällt oder nicht, passt voll in das Bild dieses Chaos. Welche Liste ich zu Rate ziehen muss, um zu erfahren welche Güter der Klasse 1 (und möglicherweise 5.1?) nun unter das SprengG fallen; ob z.B. Patronen für Waffen dazugehören oder nicht - ich habe keine Ahnung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Die Einfügung eines § nach § 1 des SprengG mit dem Text "Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf .... - und dann eine Strichaufzählung der betroffenen Güter" wäre wohl zu einfach gewesen. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />

Euch jedenfalls vielen Dank für Eure Antworten.
Habt mir gut weitergeholfen.


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Nicht gefährlicher Abfall = kein Gefahrgut?
von Bergmannsheil - 08.07.2025 11:34
Klassifizierung (Blei, Kupfer)
von M.A.T. - 08.07.2025 11:29
Umverpackung GG
von M_a_r_k - 08.07.2025 08:30
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3