Hallo Miteinander,
eine Spedition befördert asbesthaltige Abfälle (notifizierter Abfall) zur Entsorgung. Asbest ist unter UN 2212 bzw. UN 2590 gelistet, unterliegt der Klasse 9. Die asbesthaltigen Abfälle bestehen aus Plattenbruch der auf Paletten gestapelt ist, die Paletten sind komplett mit Kunststoff ummantelt, eine Palette wiegt geschätzt zwischen 500- 700 kg.
Meine Frage: Muß der Unternehmer vor Fahrtbeginn die Sondervorschrift 168 im Beförderungspapier vermerken um diese Befreiung von den ADR Vorschriften zu erlangen? Wenn die Bedingung der Sondervorschrift 168 erfüllt ist muss dann nicht auch die Bedingung der höchsten Nettomasse (400 kg ) erfüllt sein. Danke für eure Teilnahme und Gruß Alexanderstefan