Hallo zusammen,
lt. RSEB Anl. 11 i. Verb. mit 9-8.3 müssen bei bestimmten Gasen Bescheinigungen über die Verrohrung von Sattelaufliegern ausgestellt werden. Meine Frage ist, ob diese Bescheinigungen bei der Beförderung mitgeführt werden müssen oder ob es ausreicht, wenn diese in der Tankakte hinterlegt ist. Wenn ja, wo ist die Fundstelle in der GGVSEB?
Reicht es dem Befüller aus, wenn er eine gültige Bescheinigung der besonderen Zulassung vorgelegt bekommt?
Wäre nett, wenn jemand mir hier helfen könnte.
Grüße
Vera