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UN 3175 in loser Schüttung #10371 30.01.2010 20:27
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo,

Die Beförderung von UN 3175 muss ja ab dem 01.01.2010 in Container mit BAM-Zulassung befördert werden. Ist dann eine Eintragung im Beförderungspapier erforderlich? Wenn ja, wo steht das im ADR?

Danke im Voraus.

Gruß Iceman

Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Iceman_1986] #10372 31.01.2010 12:28
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J.Simon Offline
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Hallo Iceman

Soweit es sich nicht um einen CSC Container handelt, muß der Hinweis" SCHÜTTGUT-CONTAINER BK (x) VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN" gem. 5.4.1.1.17 ADR ins Beförderungspapier. Aber nur wenn der Transport mit BK1 oder BK2 gem 6.11.4 ADR erfolgt. Übrig bleibt noch die Sondervorschrift VV3 gem 7.3.3 ADR für einen möglichen Transport, der nicht im BK1 oder BK2 erfolgt.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: J.Simon] #10373 31.01.2010 18:36
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Iceman_1986 Offline OP
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Danke für die schnelle Antwort,

aber ich hab folgenden Fall: Ich befördere UN 3175 in 10 cbm Absetzmulden auf der Straße in BAM - zugelassenen BK2-Absetzmulden.

Benötige ich in diesem expliziten Fall auch diesen Eintrag, bisher hab ich davon nämlich nix gehört.

CSC - Container sind doch für die Seebeförderung wenn ich mich nicht täusche.

Danke im Voraus.

Zuletzt bearbeitet von Iceman_1986; 31.01.2010 19:02.
Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Iceman_1986] #10374 31.01.2010 18:47
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J.Simon Offline
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Hallo
Ne Ne. Ein Hinweis muß ins Beförderungspapier, es sei denn Sie haben eine Zulassung nach CSC, weil dann steht dies auf einem Metallschild an der Mulde


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: J.Simon] #10375 31.01.2010 19:11
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Iceman_1986 Offline OP
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Ok,

d.h. wenn auf meiner Mulde keine CSC-Plakette angebracht ist muss ich diesen Eintrag ins Befördererpapier machen, wenn ich UN 3175 in loser Schüttung auf deutschen Straße mit 10 cbm Absetz-Containern transportieren will.

Das heißt der Eintrag müsste lauten:

SCHÜTTGUT-CONTAINER BK 2 VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ..... ZUGELASSEN;

Was hat da dann das nach dem von zu bedeuten? Die BAM oder der Ort der Behörde?

Zuletzt bearbeitet von Iceman_1986; 31.01.2010 19:17.
Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Iceman_1986] #10376 31.01.2010 21:01
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J.Simon Offline
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Hallo Iceman

Die zuständige Behörde. Du hättes noch die Möglichkeit der VV3 in 7.3.3 ADR.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: J.Simon] #10377 01.02.2010 08:34
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Iceman,

ich gebe Herrn Simon recht und würde ebenfalls die VV3 vorzugsweise nutzen. Zum Einen ist die Fehlertoleranz im Beförderungspapier mit den Sondervermerken geringer, andererseits sind die Abfallmulden nicht den ganz strengen Richtlinien des CSC unterliegend.
Für alle beiden Fälle gelten aber die restlichen Vorschriften insbesondere Kennzeichnung und Bezettelung sind unbedingt einzuhalten.

Gruß Vera

Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Vera Hiltmann] #10378 01.02.2010 09:39
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Iceman_1986 Offline OP
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Hallo,

die VV3 kann für die UN 3175 ja angewendet werden. Entbindet mich diese Sondervorschrift dann von dem Eintrag: "Schüttgut-Container BK(x)....." und wenn ja, muss stattdessen ein anderer Eintrag im Beförderungspapier vorgenommen werden, der auf die VV3 hinweist????

Seh gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr ;-).

Danke im Voraus.

Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Iceman_1986] #10379 01.02.2010 14:22
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Gandalf Offline
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Hallo Iceman_1986,
ja sie entbindet dich von dem Eintrag Schüttgut-Container, nein du brauchst keinen anderen Eintrag zur losen Schüttung.
Gruß Gandalf

Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Iceman_1986] #10380 02.02.2010 20:43
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Mark Offline
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Hallo Iceman,

mit der VV3 darfst du aber nur bedeckte Container fahren (also keine Deckelmulden). Der Transport von Deckelmulden war bis 31.12.2007 nur mit der Ausnahme 27 möglich, seitdem diese Ausnahme abgelaufen ist, musst du BK2-Container verwenden (wenn es denn ein Container mit Deckel sein soll).

Wenn du BK2-Container nimmst, die von der BAM zugelassen sind, dann muss im Beförderungspapier stehen ".. von der Behörde von Deutschland zugelassen" (wenn der Container von der TNO zugelassen ist .. von der Behörde von Niederlande ... etc.)


Grüße

Mark
Re: UN 3175 in loser Schüttung [Re: Mark] #10381 07.12.2013 20:34
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

manchmal dauert ein Stimmungswandel sieben Jahre. Bis zum 31.12.2007 war es möglich, UN 3175 in Deckelcontainern/Deckelmulden ohne besondere Zulassung gemäß Ausnahme 27 GGAV zu befördern. Ursprünglich war der Ablauf der Ausnahme 27 bereits zum 31.12.2004 vorgesehen, wurde aber aufgrund von Protesten aus der Wirtschaft auf den 31.12.2007 verschoben. Vielleicht errinnert sich die/der eine oder andere noch an die Hektik Ende 2007, als alle Deckelcontainer/Deckelmulden für ölverschmutzte Betriebsmittel (ÖVB) / Werkstättenabfälle auf BK2-Container umgestellt werden mussten und eine BAM-Zulassung erforderlich wurde.

Ab ADR/RID 2015 soll es wieder möglich sein, Deckelcontainer/Deckelmulden ohne BAM-Zulassung für die Beförderung von Schüttgut UN 3175 einzusetzen. VV3/VW3 in Spalte 17 der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 ADR/RID wird dann ersetzt durch die Vorschriften VC1 und VC2, die alternativ angewendet werden dürfen. Hinzu kommt die Sondervorschrift AP 2.
  • VC 1: Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen/Wagen mit Decken, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
  • VC 2: Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen/Wagen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
  • AP 2: Gedeckte Fahrzeuge/Wagen und geschlossene Container müssen über eine ausreichende Belüftung verfügen.
Unabhängig davon bleiben BK1- und BK2-Container (Spalte 10 der Zentraltabelle im Kapitel 3.2 ADR/RID) weiter zulässig für die Beförderung von UN 3175.

Erfreulich, wenn sich nach immerhin sieben Jahren herausstellt, dass auf das teure BK2-Zulassungsverfahren nun doch verzichtet werden kann. Allerdings ist im ADR/RID nicht vorgesehen, dass den Unternehmen ihr Geld für die ab 2015 unnötig gewordene BAM-Zulassung zurückerstattet wird. Da bekommt man doch mal wieder den Eindruck eines richtigen Schildbürgerstreichs. VC2/AP2 besagen nichts anderes als die abgeschaffte Ausnahme 27 und daraus schließe ich, dass die Ausnahme 27 sicherheitstechnisch kein Risiko dargestellt hat. Die Umschreibaktionen für Deckelcontainer/Deckelmulden bzw. die Beschaffung zugelassener BK2-Container hat 2007 für die Abfallwirtschaft lediglich Kosten verursacht. Warum hat das BMVBS Silvester 2007 die Hintertür (GGAV) verbarrikadiert, um sieben Jahre zu warten, bis Silvester 2014 die Vordertür (ADR/RID) sperrangelweit aufgerissen wird? Hätte das BMVBS die Ausnahme 27 nicht besser weiter laufen lassen sollen?

Fundstelle: OTIF/RID/CE/GTP/2013/17 vom 04.11.2013

Schöne Grüße.

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