Hallo zusammen,
die Regelung, nach der ein Führer von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen den nächst geeigneten Platz zum Parken aufsuchen muss ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus der StVO. Normadressat dieser Vorschrift ist der Fahrer, da nur er die tatsächliche Straßensituation einschätzen kann. Im Übrigen lautet in aller Regel der Text im Radio: "Fahrzeugführer kennzeichnungspflichtiger Fahrzeuge werden auf Ihre Verpflichtung hingewiesen, nötigenfalls einen geeigneten Platz zum Parken aufzusuchen."
Das ist keine Verfügung, an die sich der Fahrer halten muss, schon deshalb nicht, da sie nicht von einer Behörde erlassen wurde. Wäre es eine polizeiliche Anordnung, wäre dies eine Allgemeinverfügung, deren Sofortvollzug angeordnet werden müsste, mit der Konsequenz, dass alle entsprechenden LKW sofort einen Parkplatz aufsuchen müssten, gleich ob die Straßenverhältnisse dies rechtfertigen oder nicht. Dies könnte aber erhebliche Regressansprüche gegen die erlassende Behörde nachsich ziehen, wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Verhältnisse vor Ort nicht so schlecht waren und wegen der Verfügung zu Verzögerungen kommt.
Auch wird kein Parkplatz gefordert, sondern ein geeigneter Platz zum Parken und das wären dann alle Stellflächen, die nicht durch Verbote belegt wären.
Der gute Gefahrgutfahrer riskiert es wahrscheinlich nicht, bei Schnee- oder Eisglätte zu fahren, auch wenn mancher Disponent (im warmen Büro) dies anders sieht.
Viele Grüße
Vera