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Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) #10417 05.02.2010 09:23
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

ich habe eine Frage zu dem Thema Sicherheitsüberprüfungsgesetz, dass sicherlich nicht alle betrifft.

Mir ist ein Artikel aus der Fachzeitschrift "Der Gefahrgutbeauftragte" vom März 2004 zu Händen gekommen, in dem das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) behandelt wird.
Es wird darin auch die Verbindung zu Kap.1.10 ADR (Sicherung) hergestellt, wenn gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (lt. indikativer Liste) befördert werden.

Bei uns im Unternehmen betrifft das vorwiegend die Stoffe UN 1005 Ammoniak, wasserfrei und UN 1017 Chlor, für die wir bereits die erforderlichen Sicherungspläne nach Kap. 1.10 ADR erstellt haben.

Nun stellt sich eben für uns die Frage, wie wir mit den Anforderungen zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz umgehen sollen?
Hat wer dazu Erfahrungswerte, wie es bei anderen Firmen gehandhabt wird, bezüglich des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und wie es bezgl. der Kontrollen durch die Überwachungsbehörden aussieht?

Nach meinem Informationsstand ist das Thema (SÜG) nicht bussgeldbewährt?!


Viele Grüße

Dieter
Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Dieter2010] #10418 05.02.2010 09:53
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Dieter2 Offline
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Hallo Vornamens-Vetter,

eine Verbindung zwischen SÜG und ADR 1.10. ergibt sich, wenn auf euer Unternehmen einer der §§ 9a bis 11 der SÜFV http://www.gesetze-im-internet.de/s_fv/BJNR155300003.html zutrifft.

Wenn nicht, sind keine Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern notwendig. Wenn ja, melde Dich noch mal. Über die Bestellung des Sabotageschutzbeauftragten und die Abläufe der Sicherheitsüberprüfungen kann ich Dir sicher ein paar Hilfestellungen geben.

Grüße
Dieter

Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Dieter2010] #10419 05.02.2010 10:31
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Dieter2 Offline
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Nachtrag:

Eine Nichtbeachtung des SÜG bzw. der SÜFV bezügl. der Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes ist in der Tat weder straf- noch bußgeldbewehrt.

Wenn aber ein terroristischer Anschlag auf das Unternehmen oder mit aus dem Unternehmen entwendeten gefährlichen Stoffen stattfindet, bei dem eine maßgebliche Mitverantwortung von Beschäftigten des Unternehmens nachzuweisen ist, kann es bei Nichtbeachtung von SÜG/SÜFV durchaus zu Konsequenzen kommen (Obliegenheitsverletzung).

Es bleibt also prinzipiell jedem selbst überlassen, wie hoch er die Kriterien des vorbeugenden Sabotageschutzes für sein Unternehmen einschätzt.

Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Dieter2] #10420 10.02.2010 09:02
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Gandalf Offline
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Hallo Dieter(s),
Antwort auf
Wenn nicht, sind keine Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern notwendig
Dieter 2010 hatte ja schon geschrieben, dass Sie Sicherungspläne nach 1.10 ADR erstellen mussten. Gemäß § 11 SÜFV Nr. 2 fallen Sie damit unter den Anwendungsbereich des SÜG. Insoweit stellt sich die Frage nicht. Zum Glück ist das noch nicht bußgeldbewährt und wird zumindest in meinem Dunstkreis noch nicht allzu intensiv verfolgt. Mir ist aber bekannt dass BDI, VCI und andere Verbände noch in Gesprächen mit dem BMWi sind, da bspw. auch alle Störfallbetriebe davon betroffen sind. Streitpunkt ist hier vor allem, dass grundsätzlich alle Betriebe, die unter die §§ 9 - 11 fallen, dem SÜG unterliegen. Hierbei wird die Frage, ob überhaupt sicherheitsempfindliche Stelle vorliegen oder ob diese Betrieb tatsächlich lebenswichtig sind gar nicht mehr betrachtet. Das ist pauschaliert für alle festgelegt worden. Nach § 1 Abs. 5 SÜG ist aber bspw. die "Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens großer Teile der Bevölkerung" ein Kriterium. Was sind jetzt bspw. große Teile der Bevölkerung (mehr als 50 % <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />) Von daher erst mal abwarten, bis sich jemand (Behörde) meldet.
Gruß Gandalf

Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Gandalf] #10421 11.02.2010 10:56
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Dieter2, hallo Gandalf,

zunächst einmal vielen Dank für Eure Antworten und Ausführungen hierzu.
Jetzt wäre es natürlich interessant, wie das ein Behördenvertreten sehen und einschätzen würde. Vielleicht ist ja hier im Forum so jemand vertreten!?

Einen schönen Tag wünscht Euch
Dieter


Viele Grüße

Dieter
Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Dieter2010] #10422 11.02.2010 11:46
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Dieter2 Offline
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Hallo Dieter2010,

ich bin zwar kein Behördenvertreter, möchte aber doch noch etwas zum Thema loswerden.

Es ist häufig so, dass entsprechende Impulse oder Forderungen bezügl. der Relevanz des SÜG vom örtlichen Amt für Arbeitsschutz oder der Bezirksregierung ausgehen. Bei uns ist daraufhin auf einsamen Entscheid der Standortverwaltung hin der gesamte Bereich zur sicherheitsrelevanten Zone erklärt worden und alle Mitarbeiter sind mindestens nach Ü1 überprüft.

Ich frage mich nur, welche Effizienz der vorbeugende Sabotageschutz haben soll. Damit "potentielle Innentäter" aufzuspüren zu wollen, erinnert irgendwie an Don Quichotte. Denn in den Menschen hineinschauen kann keiner. Die Anfälligkeit für bezahlte, politisch oder religiös motivierte Sabotageakte oder einen Diebstahl für terroristische Vereinigungen trägt niemand auf der Stirn geschrieben. Und die Anwerber sind sicherlich nicht so dumm, sich für solche Aktionen Leute auszusuchen, die schon einschlägig aufgefallen sind. In meinen Augen ist das Ganze die populistische Effekthascherei, etwas getan zu haben. Ein pol. Führungszeugnis wäre völlig ausreichend.

Grüße
Dieter

Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Dieter2] #10423 15.02.2010 10:03
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Dieter2,

Deiner Ausführung im letzten Absatz kann ich absolut zustimmen, nur was hilft es wenn die gesetzlichen Regelungen dies so vorsehen!?

Aber eine Frage hätte ich doch noch dazu: Wie habt ihr das mit der Bestellung des Sabotagebeauftragten geregelt? Anforderungen an die Person sind, so weit ich in Erfahrung gebracht habe, nicht gegeben. Die Bestellung wird ähnlich wie beim Gefahrgutbeauftragten, mittels Bestellungsurkunde ablaufen, vermute ich mal!?

Grüße
Dieter


Viele Grüße

Dieter
Re: Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) [Re: Dieter2010] #10424 16.02.2010 10:53
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Dieter2 Offline
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Hallo Dieter2010,

firmenintern läuft die Bestellung des SaBe wie z.B. die eines Gefahrgutbeauftragten. Die Bestellung ist dem Bundeswirtschaftsministerium mitzuteilen. Zu beachten ist dabei, dass den Anforderungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 SÜG entsprochen wird.
Der SaBe muss nach einem uns vorliegenden Gutachten selbst mind. nach Ü1 sicherheitsüberprüft sein, bevor er seine Aufgabe wahrnehmen kann. Diese anwaltliche Feststellung zweifle ich allerdings an. Eindeutig ist, dass ein Sicherheitsbevollmächtigter(Geheimschutz) vor Aufnahme seiner Tätigkeit sicherheitsüberprüft sein muss - gleiches ist für den Sabotageschutzbeauftragten aus dem Gesetz aber nicht abzuleiten.

Gruß
Dieter


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