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Re: Pflichten des Empfängers [Re: Vera Hiltmann] #10499 18.02.2010 22:45
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Mark Offline
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Hallo,

ich kann da Vera, Susanne und GG1 nur zustimmen!

Wer eine stimmige Ladungssicherung aufhebt, muss dafür sorgen, dass sie wieder stimmig wird.

Dafür braucht er die übrige Ladungssicherung nicht detailliert überprüfen. Entnimmt er beispielsweise 5 Fässer und stellt dort wie 5 leere Fässer hin, dann sollte das passen. Nimmt er von hinten 4 IBC´s, dann muss anschließend rückwärtig gesichert werden (und zwar stimmig, wenn der Fahrer dann nur ausgeleierte Klemmbretter mit hat, dann muss sein Chef halt was passendes organisieren).

Wenn aus der Mitte der Ladung etwas entnommen wird, wird das ganze Spiel natürlich problematischer!

Wir hatten ein solches Spielchen mal mit der hiesigen Autobahnpolizei besprochen: Grundsätzlich sind wir als Empfänger nicht verantwortlich für die mangelnde Ladungssicherung eines anderen, wer aber die Ladung verändert, muss anschließend sichern.

Ein weiteres Beispiel: Eine Fahrer bekommt ein Knölchen, weil er ein Druckfass auf der Ladungsfläche nicht gesichert hat. Was war passiert? Das Druckfass war ursprünglich formschlüssig geladen, jedoch wurde ein IBC vor dem Druckfass bei einem Kunden abgeladen und der Fahrer war zu Faul anschließend zu sichern. Welcher "Verlader" soll da denn Mitverantwortlich sein? Der Verlader des Druckfasses?


Grüße

Mark
Re: Pflichten des Empfängers [Re: Vera Hiltmann] #10500 19.02.2010 01:28
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J.Simon Offline
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Hallo Vera
Lastschwerpunkt gehört zur verkehrssichern Verladung und obliegt dem Fahrer


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10501 19.02.2010 10:22
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Dieter2010 Offline OP
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Guten Morgen,

zunächst einmal vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten.

Wie es GG1 schreibt, so wird es von vielen bei uns im Betrieb auch gesehen bzw. interpretiert.
Das von Vera zitierte Urteil des OLG Celle kannte ich bisher nicht, ist aber zumindest schon mal etwas schriftliches (könnte das gesamte Urteil hier ev. eingestellt werden? - wäre super).
Die von Johann gestellte Frage an Susann, begl. 7.5.1.1 ADR, ist meines Erachten absolut berechtigt, denn wo steht wirklich (außer dem Urteil des OLG Celle), das der Empfänger dafür verantwortlich gemacht werden kann??

Zu meiner zweiten Frage in diesem Zusammenhang hat ausser Johann bisher leider noch niemand Stellung bezogen.

Viele Grüße
Dieter


Viele Grüße

Dieter
Re: Pflichten des Empfängers [Re: Dieter2010] #10502 19.02.2010 11:30
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Dieter,

ich sehe das so, dass der Verladevorgang im Grunde dann abgeschlossen ist, wenn die Ladungssicherungsmittel angebracht und überprüft wurden. Aus dem ADR ist nicht zu entnehmen, wo die Beladung stattfindet. Bildlich gesprochen, wenn die Bordwände geschlossen wurden, die Plane geschnürt und der Fahrer Abfahrtbereit ist. Da dies auch im öffentlichen Straßenverkehr sein kann, greifen die Pflichten m.E. auch nach Deinem 100m-Lauf.

Gruß Vera

Re: Pflichten des Empfängers [Re: Dieter2010] #10503 19.02.2010 11:58
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J.Simon Offline
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Hallo Dieter
Ich hatte nochmal Rücksprache mit der Kontrollbehörde gehalten. Die geben in dem geschilderten Fall mir Recht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Wenn Du an der Ladungssicherung nichts veränderst, was Du als Empfänger ja nicht machst, kannst Du nicht für mangelnde Ladungssicherung verantwortlich gemacht werden. Der Fahrzeugführer ist ja auch gem. StVO zur Nachsicherung seiner Ladung verpflichtet. Der Beamte brachte einen guten Vergleich: Da wäre ja eine Privatperson mitverantwortlich, wenn der Paketzusteller nach Zustellung seine Ladung nicht mehr sichert. (Er tut es ja auch nicht <img src="/ubbthreads/images/graemlins/ooo.gif" alt="" />) Mit dem Beamten den ich gesprochen habe sagt ganz klar. Ich werde dem Empfänger keine Anzeige schreiben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Ich hoffe, ich konte Dir weiterhelfen und bleib <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10504 19.02.2010 15:36
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Vera Hiltmann Offline
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Hallo Johann

Deine Quelle ist aber nicht rechtsverbindlich und in Deutschland generell zuständig oder kann man ihn als "Sachverständigen" dann zu einem Bußgeldverfahren laden? Du weißt ja, vor Gericht und auf hoher See.....

Ich erinnere nur daran, dass das AG Offenbach einen Fahrer wegen mangelnder Ladungssicherung eines geschlossenen, verblompten Containers verurteilte.

Gruß Vera

Re: Pflichten des Empfängers [Re: Vera Hiltmann] #10505 19.02.2010 16:16
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J.Simon Offline
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Hallo Vera
Meine Quelle ist für mich eine sehr kompetente Person, der oft genug vor Gericht geladen wird. Und zu den Gerichten muss man auch sagen: Es wird nicht gerecht gesprochen, sondern Recht. In Bezug verplomte Einheit muss man auch sagen: "Wenn dem Fahrer auf irgendeine Weise bewußt wird oder bewußt sein kann, dann steht er mit in der Verantwortung"
Das ändert aber alles nichts an dem anfänglich beschriebenen Problem der Verantwortung des Empfängers. Für mich ist und bleibt der Empfänger nicht in der Verantwortung, wenn er an der ursprünglichen Ladungssicherung nichts verändert, was er ja im Regelfall nicht tut. Er bekommt seine Ware und gut ist. Es kommt immer auf Details in jedem einzelnen Fall an.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Pflichten des Empfängers [Re: J.Simon] #10506 19.02.2010 17:07
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Vera Hiltmann Offline
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Beiträge: 109
Hallo Johann,

da hast du recht, dass es immer auf dn Einzelfall ankommt. Und es ist auch gut, dass man verschiedenen Meinungen hat.

Ein schönes Wochenende

Vera

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