LiBa in aufgegebenem Gepäck
#39327
16.07.2025 10:32
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LinFab_Austria
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Neuling
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Neuling
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Hallo Gefahrgut-Community.
Ich bin Gefahrgutbeauftragter bei einem mittelständischen Unternehmen, dass Prüf- und Messtechnik herstellt und weltweilt verschickt. Unser Gefahrgut ist die Lithium-Ionen-Batterie, sowohl als UN 3480 und UN 3481 (unsere Batterie sind > und < 100 Wh).
Eine Produktmanager ist letztens mit der Frage an mich herangetreten, ob er denn eines der Geräte (Lithium-Ionen-Batterie mit 4,8 Wh, eingebaut in ein Prüf- und Messgeräte mit ~15kg Gewicht) im Handgepäck mitnehmen kann. Er meint, dass hätte man immer schon so gemacht (Klassiker) und die Außenmaße des Geräts bzw. des Koffers in dem das Geräte transportiert wird sind genau darauf abgestimmt. Zudem würde ChatGPT ebenfalls sagen, dass es erlaubt wäre und verweist auf die Tabelle 2.3A u.a. "Lithium Batteries in PEDs and consumer electronics ... must not exceed 100Wh".
Und genau sehe ich das Problem, da unser Gerät keine Haushaltselektronik ist und daher nicht als aufgegebenes Gepäck und schon gar nicht als Handgepäck transportiert werden darf! Sondern immer als Fracht.
Sehe ich das richtig oder gibt es eine andere Lösung für dieses Thema? Bin auf eure Antworten gespannt.
Gruß aus Österreich Fabian
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Re: LiBa in aufgegebenem Gepäck
[Re: LinFab_Austria]
#39328
16.07.2025 11:32
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M.A.T.
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Hallo 1. Wenn HAL 9000 das sagt ist es natürlich so.  2. Von den zwei Positionen in 2.3.A könnte tatsächlich eine infrage kommen, falls - alle Begrenzungen eingehalten werden - der Operator zustimmt - diese Zustimmung dem Bodenpersonal bekannt ist - es keine Operator oder State variation gibt, die das ausschließt. Gruß M.A.T.
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Re: LiBa in aufgegebenem Gepäck
[Re: M.A.T.]
#39329
16.07.2025 12:13
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Claudi
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Ein Blick in die Vorschriften* erleichtert die Rechtsfindung: die Tabelle 2.3A gibt es ja netterweise zur Einsicht: https://www.iata.org/en/programs/cargo/dgr/dgr-guidance-passengers/ *das IATA-DGR-Clubhandbuch ;-) Außerdem, wie M.A.T. schon schrieb: die Airlines können davon in die strengere Richtung abweichen. Es gibt Airlines, die erlauben UN3481 (z. B. Laptops) nur im Handgepäck, nicht im Aufgabegepäck - selbst wenn nach 2.3A erlaubt. Man darf durchaus Werkzeug/ Arbeitsmaterial im Gepäck transportieren, aber darf halt nix spitzes/ scharfes/ gefährliches sein und die Tabelle 2.3A und die Regeln der Airline müssen eingehalten werden. Problem bei einem Koffer mit 15 kg: gefahrgutrechtlich darf das ins Handgepäck (bei manchen Airlines muss es sogar, darf auch nicht am Gate nachträglich eingecheckt werden!), aber das ist ziemlich schwer/ ggf. zu schwer. Üblicherweise darf Handgepäck ja nur 7 kg (?) haben, Abmessungen etc. - bzw. bei Ryanair kostet alles, was größer ist als ein Mini-Täschchen, Aufpreis. Und der MA hat ggf. noch privates Handgepäck, d.h. 2 Stücke, Gewicht? Das kostet wahrscheinlich Aufpreis oder wird gar nicht gemacht? Hier ist Klärung mit der Airline nötig. Man könnte auch, wenn technisch möglich, die Batterie ausbauen, als Handgepäck mitnehmen und das restliche Gerät aufgeben. Bitte Vorsicht mit dem Befragen von KI zu Gefahrgut. Die Infos sind teilweise unvollständig, veraltet oder falsch - ich habe das getestet und kein Modell ist da zuverlässig.
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Re: LiBa in aufgegebenem Gepäck
[Re: Claudi]
#39331
16.07.2025 13:04
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M.A.T.
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....
Bitte Vorsicht mit dem Befragen von KI zu Gefahrgut. Die Infos sind teilweise unvollständig, veraltet oder falsch - ich habe das getestet und kein Modell ist da zuverlässig.
Kann ich aufgrund meiner eigenen Versuche seit 2023 nur bestätigen. Darum der Hinweis auf den "fehlerfreien" HAL 9000.
Meine Bemerkung zum Bodenpersonal basiert auf eigener kürzlicher Erfahrung, weil es bei einem Umsteigen in Madrid mit dem Bodenpersonal einer bestimmten low-budget Airline trotz mitgenommener Tabelle 2.3.A Diskussionen über den Laptop gab, der keiner Zustimmung bedurfte. Falls eine solche jedoch notwendig ist (Kapazität zwischen 100 und 160 Wh) sollte man die Zustimmung ausgedruckt und mit Rücksprache-Telephonnummer der Airline dabeihaben.
Gruß M.A.T.
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Re: LiBa in aufgegebenem Gepäck
[Re: LinFab_Austria]
#39333
16.07.2025 13:19
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DJSMP
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Wichtig ist in diesem Fall nicht nur die Tabelle 2.3 A, sondern besonders der einleitende Text zu Beginn des Kapitels 2.3 A. 2.3.0.1 Das Mitführen gefährliche Güter, einschließlich freigestellter Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, durch Passagieren und Besatzungsmitgliedern ist verboten: •als oder im aufgegebenen Gepäck; •als oder im Handgepäck; oder •an ihrer Person; Ausgenommen von dem Verbot sind die für den persönlichen Gebrauch in 2.3.2 bis 2.3.5 erlaubten. Nun ist persönlich eine Frage der Auslegung. Einen Dienstlaptop zähle ich schon darunter. Private Sachen im Kulturbeutel sowieso. Aber irgendwann gibts ne Grenze. Wenn 5 Laptops auf einer Messe ausstellen möchte aber persönlich keinen Bezug dazu habe, zählt das schon nicht mehr dazu. Hatte ich gerade in meiner Dozentenprüfung. Ich brauche als Arbeitsmittel vielleicht einen. Ich sehe das mit den Arbeitsmitteln, die über Laptop und Handy hinausgehend, schon äußerst kritisch. Wenn ich Produkte meiner Firma wie diese Prüf- und Messgeräte ohne persönlichen Bezug irgendwo hinbringen möchte bin ich ganz klar aus Kapitel 2.3 A. Warum will man das machen? Um Geld für die Luftfracht zu sparen! Und nochwas: Bitte nicht für sowas ChatGPT benutzen. :-)
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Re: LiBa in aufgegebenem Gepäck
[Re: DJSMP]
#39334
16.07.2025 14:23
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M.A.T.
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Hallo, DJSMP, danke sehr für den Hinweis; eine aktuelle DGR hatte ich nicht. Bei ICAO steht allerdings das ganze noch deutlicher in 8-1-1, nämlich als zweiter Punkt unter 1.1.1. Gruß M.A.T.
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Re: LiBa in aufgegebenem Gepäck
[Re: M.A.T.]
#39336
16.07.2025 14:38
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DJSMP
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Falls die aktuelle ICAO T.I. vorliegt, gern mal den 1.1.1 posten. Meine ist schon paar Tage alt und dort steht: 1.1.1 Except as otherwise provided in 1.1.2, dangerous goods, including excepted packages of radioactive material, must not be carried by passengers or crew members, either as or in carry-on baggage or checked baggage or on their person. Except as provided for in Table 8-1, 30), security type equipment such as attaché cases, cash boxes, cash bags, etc., incorporating dangerous goods, for example lithium batteries or pyrotechnic material, are totally forbidden; see entry in Table 3-1. Personal medical oxygen devices that utilize liquid oxygen are forbidden either as or in carry-on baggage or checked baggage or on the person. Electroshock weapons (e.g. tasers) containing dangerous goods such as explosives, compressed gases, lithium batteries, etc., are forbidden in carry-on baggage or checked baggage or on the person.
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