Hallo bw,
1.10.4 sagt aus, dass die Vorschriften der Abschnitte 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 (-> beinhaltet die Verpflichtung, einen Sicherungsplan einzuführen und anzuwenden) nicht gelten, wenn die in 1.1.3.6 genannten Mengen nicht überschritten werden. Für UN 2630 VG I gilt in Tabelle höchstzulässige Mengen 1.1.3.6.3 Beförderungskategorie 1 -> 20 kg (für feste) bzw. 20 Liter (für flüssige Stoffe). Wenn man also unter diesen 20 kg (Bruttomasse, also inkl. Verpackung) bzw. Litern (Nenninhalt des Gefäßes) bleibt, entfällt das ganze "Sicherungsgedöns". Hoffe, jetzt ist es einigermaßen klar geworden.
Gruß
Günther Homann