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Sicherungsplan #10659 10.03.2010 10:52
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biowiz Offline OP
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Hallo zusammen,
habe bisher mit dem ADR nicht wirklich viel Erfahrung und bin daher bei Lesen auf eine Frage gestossen, die für mich praktisch von Bedeutung ist, und vielleicht in einer Grauzone zwischen Juristerei und Wissenschaft liegt. Daher hoffe ich auf Meinungen und Tipps...

Hintergrund ist die Frage der Notwendigkeit der Erstellung eines Sicherungsplanes nach 1.10. Es geht um den Transport einer Substanz, die unter 6.1, Verpackungsgruppe I fällt (T+):
- 1.10.5 definiert die Stoffe und Mengen ab denen ein Sicherungsplan zu erstellen ist
- 1.10.3.2ff die Inhalte von Sicherungsplänen

Jetzt die Frage: für Gefahrgüter der Gruppe 6.1/VG I ist eine Grenze von 0 kg festgelegt, d.h. für mich aus der wissenschaftlichen Sicht eine Überschreitung der festgelegten Grenze findet bei einer zu transportierenden Menge von ≥ 0,5 kg statt;
Gebinde mit Massen < 0,5 kg sind bei Angabe der Masse (in kg) auf 0 Nachkommastellen wie in der Tabelle unter 1.10.5. definiert, nicht als Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential zu bewerten.

Kann man das so auslegen oder gibt es rechtlich klare(re) und akzeptierte Auslegungen? Vielleicht auch unabhägig von dem betrachtet, was der Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigte ;-)

Schon mal im Voraus Danke fürs Mitdenken,
Gruß
biowiz

Re: Sicherungsplan [Re: biowiz] #10660 10.03.2010 11:52
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Rupert Offline
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Ich betrachte diese Grenze von 0 kg als absolut mit 0,000 kg
Besser interpretiert: ab einem Versandstück der Klasse 6.1, VG I ist ein Sicherungsplan zu erstellen.
Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Sicherungsplan [Re: Rupert] #10661 10.03.2010 12:57
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biowiz Offline OP
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Ich kann mir vorstellen, dass es an sich so gedacht ist; aber korrekte Interpretation der Anzahl signifikanter Stellen wäre anders...
Worauf beruht die Interpretation? Gefühl? Erfahrung?
bw

Re: Sicherungsplan [Re: biowiz] #10662 10.03.2010 14:54
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GG1 Offline
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Ich meine, daß sich die erlaubte Menge aus 1.10.4 in Verbindung mit 1.1.3.6.3 ergibt. Kann ich die Freistellung nach 1.1.3.6.3 nutzen, brauche ich keinen Sicherungsplan.

Grüße
GG1

Re: Sicherungsplan [Re: biowiz] #10663 10.03.2010 14:55
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Kay Schmauder Offline
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Hallo Biowiz,

Ich denke die "Interpretation" der Zahl besteht an der Zahl selber, oder? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Wenn in den Vorschriften eine Zahl steht wie z. B. eine "0" dann ist der Wert, der nicht zu überschreiten ist "0" und keine andere Zahl.
Nehmen wir mal den Abschnitt 2.2.3.ff wenn ich eine brennbare Flüssigkeit habe, die einen Flammpunkt von 60,1 °C hat, ist diese dann noch eine brennbare Flüssigkeit nach diesen Vorschriften oder nicht? Klare Antwort "NEIN" - außer sie wird per Definition (Hezöl/Diesel) dazu gemacht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Wenn ich Schreibfehler, Übertragungsfehler oder Zauberei mal außer acht lasse ist eine "0" nun mal eine Null und wird nicht zu einer 0,1. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" />

Kaufmännisches Runden ist wohl eher was für den Kaufmann um die Ecke.


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Sicherungsplan [Re: Kay Schmauder] #10664 10.03.2010 17:11
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biowiz Offline OP
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nochmals hallo und danke für die Meinungen;
als Anmerkung: 0 ist etwas völlig anderes als 0,0. Und das hat nichts mit Kaufmännischem sondern mit Mathematik zu tun.

Bsp: Eine Spezifikation 1,5 - 2,5 g ist erfüllt wenn folgendes erfüllt ist: 1,45 </= x < 2,55 ist, da der Wert auf die Anzahl signifikater = spezifizierter Nachkommastellen angegeben werden muss. Ein Messwert von 2,53 wäre dann Spezifikationskonform obwohl er bei falscher Interpretation des Ergebnisses über dem Limit zu liegen scheint. Dies ist der Ursprung der Frage. Für mich wäre die korrekte Forderung im geschilderten Fall des Gefahrgutes in der o.g. Tabellen daher ein "n.a." mit Erläuterung oder "nicht zulässig", da ein Transport nicht zulässig sein soll und daher auch keine zu transportierende Masse, sei sie auch noch so klein, dies erfüllen könnte.

Aber sei's drum; ich höre aus Euren Stellungnahmen unisono heraus, dass in diesem Fall die Erstellung eines Sicherungsplanes wohl nötig ist.
Dann erstmal Dankeschön und bis zum nächsten Problem ;-)
bw

Änderung: AAH! Sehe erst jetzt, dass Sonderzeichen (kleinergleich) wohl nicht richtig dargestellt wird.
bw

Zuletzt bearbeitet von biowiz; 10.03.2010 17:44.
Re: Sicherungsplan [Re: Rupert] #10665 10.03.2010 17:37
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Antwort auf
Besser interpretiert: ab einem Versandstück der Klasse 6.1, VG I ist ein Sicherungsplan zu erstellen.


Hallo Rupert,

Das sehe ich nicht so, z.B.: UN 2232 2-Chlorethanal, Klasse 6.1, VG I

Hier kann ich nach 1.1.3.6.3 20 Liter in Versandstücken befördern (keine anderen Gefahrgüter vorausgesetzt), ohne Kapitel 1.10 anwenden zu müssen. Selbst wenn ich das jeden Tag in der Woche mache, falle ich aus dem Kapitel 1.10 raus, da die einzelne Beförderung als Grundlage für die Freistellung genommen wird. Aus meiner Sicht muß das daher sogar für das Empfangen der Sendung(en) stehen.

Grüße
GG1

Re: Sicherungsplan [Re: GG1] #10666 11.03.2010 09:01
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G. Homann Offline
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Hallo zusammen,

sehe ich auch so und wird auch oft in Anspruch genommen!
1.1.3.6 i.V.m. 1.10.4 -> Nichtgeltung von 1.10 und damit kein Sicherungsplan erforderlich.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Sicherungsplan [Re: G. Homann] #10667 11.03.2010 09:47
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biowiz Offline OP
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Hallo nochmal,
jetzt bin ich ausgestiegen und verwirrt ;-)
ich konkretisiere mal: bei mir gehts um UN2630.
scheint in vielen Punkten vergleichbar zum vorgehend genannten UN2232.
woran genau erkenne ich ob eine Freistellung nach 1.10.4 möglich ist; ich hatte das so verstanden, dass hier die Angabe LQ0 (sowohl für UN2232 als auch UN2630) die Menge wie in den vorangehenden Meinungen klargestellt auf 0 d.h. gar nicht zulässig, festgelegt ist.

Wie kommt es jetzt die Freistellung zustande?
Bin verwirrt, aber mir scheint das Regelwerk ist auch ein bisschen darauf ausgelegt zu verwirren...
bw

Re: Sicherungsplan [Re: G. Homann] #10668 11.03.2010 09:56
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
als Ergänzung zu Günthers Beitrag siehe hierzu auch die Anmerkung zu 1.10.4 in der RSEB (1-29). Auch 1.1.3.6.2 ADR schließt die Awendung von Kap. 1.10, bis auf wenige Ausnahmen, aus.
@biowiz,
da UN 2630 ebenfalls Beförderungskategorie 1 ist, gilt nach 1.1.3.6.3 die Freigrenze von 20 kg.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 11.03.2010 10:10.
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