"Tippfehler" im Beförderungspapier
#1082
09.09.2003 12:56
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Registriert: Jun 2003
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Rupert
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( ADR 2001,Österreich )
Hallo,
ich habe wieder eine aktuelle Thematik die wohl jeden Gefahrengutbeauftragten schon irgendwann passierte oder passieren kann.
Trotz regelmäßiger Wartung und Überprüfung der Angaben in den Beförderungspapiere, wurde in die
EDV vom GB folgendes eingetragen:
UN 2014 , WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG 35%, 8, II, ADR
Leider wurde hier die Klasse verwechselt, richtig wäre 5.1 gewesen.
Das fiel leider nicht auf da das Gut mit GZ 5.1 und 8 bezettelt wird, und chemikalienrechtlich auch nur mit ätzend gekennzeichnet wird.
Es war dann nur noch eine Frage der Zeit bis dies ein Tatbestand einer Anzeige wurde.
Das Produkt wurde weder falsch eingestuft, gekennzeichnet oder sonstwas. Es war nur eine kleine Unachtsamkeit, wenn überhaupt, des Gefahrengutbeauftragter.
Einer beteiligten Person mit normaler Schulung/Unterweisung würde dies vermutlich nie auffallen: Klasse 8 im Beförderungspapier - Gefahrenzettel 8 auf dem Gebinde (zusätzlich GZ 5.1) UN- Nummer stimmt auch.
Bei jeder Sichtkontrolle wäre dieses Produkt durchgekommen, wer rennt schon immer mit dem ADR unter dem Arm durch die Firma ?
Rechtlich gesehen wird es interessant:
Ist dieser (kleiner) Fehler im Beförderungspapier schon ausreichend für eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von 726 EUR, oder liegt hier eine Geringfügigkeit vor, wo eine Verwarnung genügen würde ?
Und wer hat nun eigentlich die Verwaltungsübertretung begangen ?
Der Beförderer, der Absender, oder sogar der Gefahrengutbeauftragter ?
Die Beanstandung läuft gegen den Beförderer, darf er auf die Information des GB als beteiligte Person vertrauen.
Fragen über Fragen, wie immer im ADR.
Gruß Rupert
Ein Nachsatz zum Darüberstreuen:
Dass der Lenker eine Verwaltungsübertretung aus diesen Grund begeht ist doch deutlich über das Ziel geschossen.
Nur weil die Verantwortlichen im ADR bzw. GGBG erwähnt werden - bedeutet dass nicht gleich das jeder bestraft werden kann !!!
Zuletzt bearbeitet von Rupert; 17.09.2003 15:03.
Have a nice day!
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: Rupert]
#1083
09.09.2003 13:27
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Willi_Pape
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Hallo Herr oder Frau Ruppert, für das ordnungsgemäße Beförderungspapier ist eindeutug der Absender verantwortlich. Wie "pingelig" manche Behörden sind, habe ich selbst einmal erfahren. Es stand in einem Beförderungspapier der Begriff "Lack". Leider gibt es im ADR keinen Lack, sondern nur "Farbe". Auch hier hat den Absender die volle Härte des Gesetztes getroffen und die Behörden haben sich auf keine Diskusion eingelassen.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: Willi_Pape]
#1084
09.09.2003 15:28
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Rupert
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zu erst: Rupert ist ein mänlicher Vorname, also Herr Rupert ist richtig, man kann mich auch duzen :-), und bitte ohne Doppel-P, sonst gibt es eine Beanstandung wegen falscher Benennung *ggg*
Also wäre der Absender "schuld" und nicht der Beförderer, da die Beanstandung aber eindeutig auf den Beförder läuft, kann der Beförder sich auf den Absender ( der aber dieselbe Person ist ) herausreden. Der Beförderer und der Absender kann sich auf "die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen". Und am Anfang dieser Informationskette steht doch meistens ein GB ?
Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: Rupert]
#1085
25.09.2003 14:27
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Anonym
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hallo Herr Rupert (mit 1 p !)
der GB ist nicht verantwortlich für jeden Fehler ! Im Abschnitt 1.8.3. sind seine Pflichten beschrîeben : er muss hauptsachlich die Verfahren überprüfen. Gruss V. Stark
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: Rupert]
#1086
26.09.2003 10:14
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M.Brück
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Hallo Rupert,
dieser Fehler im Beförderungspapier ist zwar ein gravierender, dabei spreche ich jetzt mal aus Sicht eines Feuerwehrmannes, was ich nebennei auch noch bin. Im Falle eines Unfalles sind die Einsatzkräfte neben den schriftlichen Weisungen auf die korrekten Angaben im Beförderungspapier angewiesen, denn es wird problematisch, wenn ich bei dem von dir vorgetragenen Fall ein Unfallmerkblatt der Klasse 5.1. vorfinde und im Beförderungspapier steht dann ein Stoff der Klasse 8. In diesen Moment wird nämlich die einsatzmäßige Abwicklung schwierig. Ich sehe daher hier schon einen schwerwiegenden Verstoß. Aus Überwachersicht würde ich mich jedoch hier im Rahmen des ja immer anzuwendenden Opportunitätsprinzips für eine Verwarnung (mündlich) entscheiden und nur zu härteren Maßnahmen greifen wenn öfter solche Fehler vorkommen.
Zur Verantwortlichkeit des GB nur soviel: Es kommt auf seine Stellung beim absendenden Unternehmen an. Ein externer GB käme als Verantwortlicher nie in Betracht, ein interner nur dann, wenn er neben seiner Tätigkeit als GB auch aufgrund seiner sonstigen Tätigkeit im Unternehmen z.B. als Disponent für die Beförderungspapiere verantwortlich ist. Hat er als GB mit der Erstellung der Beförderungspapiere nichts zu tun, kann er auch nicht verantwortlich gemacht werden sondern nur die hierfür verantwortliche beauftragte Person.
Gruß aus Hessen Mario
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: M.Brück]
#1087
29.09.2003 10:38
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TDamm
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Hallo Herr Brück, hallo Herr Rupert,
grundsätzlich gebe ich Ihnen recht, das es kein banaler Verstoß sein kann. Denn die Einsatzkräfte fahren dann wahrscheinlich das volle Programm ab, da der Stoff zweifelhaft ist.
Mit einer mündlichen Verwarnung wird es aber schwer werden, da bei einer Straßenkontrolle lediglich der Fahrer verwarnt werden kann. Der Fahrer ist aber nicht Absender. Im übrigen legt die RSE unter 105.3 ein Bußgeld gegen den Fahrer in Höhe von 100,00 Euro fest, wenn das Beförderungspapier nicht den Vorschriften entspricht. Beim Absender sogar 250,00 Euro Bußgeld. Ein Verwarngeldtatbestand liegt nur dann vor, wenn die fehlende Angabe bei der Straßenkontrolle ermittelt werden konnte.
Wenn man sich die Beförderungspapiere mal richtig ansieht, so steht da oft viel falsches drin. So werden z.B. Handelsnahmen oder Dosen als Art der Verpackung genannt etc.
Bezüglich der Verantwortung des Gb sei auf den Owi - Kommentar von Rebmann/Roth/Herrmann zu § 9 Seite 31 verweisen. Danach ist die Verantwortung des Gb nicht abschließend geklärt. Das OLG Koblenz hat mal den Gb des Absenders wegen unrichtigem Beförderungspapier verurteilt, da nur er über die Sachkunde verfügt.
Viele Grüße aus Thüringen
Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: TDamm]
#1088
02.10.2003 12:15
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M.Brück
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Hallo Herr Damm,
sicher, die RSE sieht in dieser Situation ein Bußgeld vor, aber verhängen muß ich es als Überwacher nicht. Im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermesses kann ich mich dafür entscheiden den Verstoß nicht mit einem Bußgeld zu ahnden, sondern lediglich den Fahrer direkt als auch den Absender mündlich z.B. per Telefon verwarnen und für einen weiteren Verstoß die bußgeldmäßige Ahndung ankündigen.
Verstoß hin, Verstoß her, ich als Überwacher übe meine Tätitgkeit immer noch unter Beachtung des Grundsatzes "Mensch bleiben" aus.
Gruß aus Gießen
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: "Tippfehler" im Beförderungspapier
[Re: M.Brück]
#1089
02.10.2003 14:07
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Registriert: Oct 2001
Beiträge: 530
UHeins
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Beiträge: 530 |
Lieber Herr Brück,
mit dieser Einstellung haben Sie sich ein "Sternchen" des Admin verdient!
Könnte mir vorstellen, dass diese Verleihung im Sinne vieler Rechtsunterworfener ist.
Weiter so - und möge diese Attitüde für andere Kontrolleure Vorbildcharakter haben.
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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