Hallo Gefahrgutexperten,
§ 9 Abs. 13 GGVSE weist den Verlader und dem Fahrzeugführer die Pflicht nach Kap. 7.5 ADR zu. Im Bußgeldkatalog Nr. 58.7 wird bei einem Verstoß über Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung ein Bußgeld gegen den Verlader in Höhe von 300,00 Euro vorgegeben. Im Kap. 7.5 sind im Unterabschnitt 7.5.10 Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung nur beim Befüllen oder Entleeren von Tanks zu beachten. Da ein Verlader kein Befüller ist, dürfte der Verstoß wohl ins leere laufen. Hat jemand Erfahrungen damit, oder liege ich nicht richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm