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Pflicht des Verladers nach 7.5.10 #1090 12.09.2003 09:58
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TDamm Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

§ 9 Abs. 13 GGVSE weist den Verlader und dem Fahrzeugführer die Pflicht nach Kap. 7.5 ADR zu. Im Bußgeldkatalog Nr. 58.7 wird bei einem Verstoß über Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung ein Bußgeld gegen den Verlader in Höhe von 300,00 Euro vorgegeben. Im Kap. 7.5 sind im Unterabschnitt 7.5.10 Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung nur beim Befüllen oder Entleeren von Tanks zu beachten. Da ein Verlader kein Befüller ist, dürfte der Verstoß wohl ins leere laufen. Hat jemand Erfahrungen damit, oder liege ich nicht richtig?

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Pflicht des Verladers nach 7.5.10 [Re: TDamm] #1091 08.10.2003 08:07
A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A
Hallo Herr Damm,

Ihre Meinung teile ich vollständig. Offensichtlich hat da jemand seine Hausaufgaben nicht richtig gemacht!

Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hiltmann


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