Bei einem LKW (bis 7,5 t) wurde eine Achslastüberschreitung (keine Überladung) gemessen und festgestellt.
Meine Frage:
Liegt hier eine Überladung vor, für die der Beförderer gem. §13 Abs 1a Z5 GGBG verantwortlich ist ( 1.4.2.2.1 lit e ADR ) ?
Beim erste Blick würde man doch meinen dass sich das Wort "Überladung" nur auf die Überschreitung des Gesamtgewichtes bezieht.
Eine ungünstige Gewichtsverteilung könnte man zur "Handhabung und Verstauen" zu
ordnen.
Dass das Fahrzeug den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften entsprechen muss, dafür ist der Zulassungsbesitzer nach §13 Abs 5 Z1 verantwortlich - hier wird definitiv auf das KFG verwiesen.
Hier der Wortlaut des KFG:
§ 101. Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen
Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines
Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen
abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten
beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser
Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,
Vielleicht hat jemand von euch schon dieses Problem gehabt, gilt dieser Tatbestand nur für den Zulassungsbesitzer oder ist er auch für den im ADR vorkommenden Begriff "Überladung" anwendbar?
Gruß
Rupert
P.S.:
unter § 101 lit e KFG findet man auch die Ladungssicherung - wortdeckend wie im ADR, dass würde folglich bedeuten dass bei ungenügender Ladungssicherung auch der Zulassungsbesitzer angezeigt werden kann ?!?
Zuletzt bearbeitet von Rupert; 15.09.2003 08:55.