LQ / Information Absender an Beförderer
#11039
07.06.2010 15:36
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AchimB
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Hallo zusammen,
ich möchte das Thema Information des Absenders an den Beförderer über das Bruttogewicht von Gefahrgütern in begrenzten Mengen noch einmal aufgreifen.
Wir haben als KEP - Dienstleister (Paketdienst) an den Schnittstellen unserer Sytemverkehre große Probleme, die entsprechende Information an unsere Frachtführer weiter zu geben. Mit einem riesigem Aufwand wäre es zwar möglich, die entsprechenden Daten zu ermitteln, realistisch könnten wir die Angaben nur dem Fahrzeugführer und nicht dem Beförderer zur Kenntnis bringen.
Nachdem wir absolut sicher sind, dass wir auf keinem der Teilabschnitte mehr als 8 t LQ befördern (im Nahverkehr beschränkt sich die Nutzlast eh nur auf 1 - 1 1/2 t je Fahrzeug und im Fernverkehr haben wir insgesamt selten mehr als 8 t Gesamtladegewicht bei einem LQ - Sendungsanteil unter 10%).
Nun wurde bei uns innerhalb des Unternehmens diskutiert, ob es rechtens wäre, dem Fahrer eine schriftlich Information mitzugeben, die in etwa lauten würde:
"Beförderung von Gefahrgut in begrenzten Mengen unterhalb von 8 t gewährleistet."
Mich würde hier die Meinung der Forummitglieder interessieren.
Vielen Dank für Eure Rückantworten.
Mit freundlichen Grüßen
AchimB
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: AchimB]
#11040
07.06.2010 16:38
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Gerald
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Hallo AchimB, die Information an den Beförderer bezieht sich auf Kapitel 3.4.9 und ist im Zusammenhang mit Kapitel 3.4.10, wo es um die Kennzeichnung der Beförderungseinheiten über 12 Tonnen mit mehr als 8 Tonnen LQ geht. Und wenn der Beförderer nicht weiß, das die Beförderungseinheit mit mehr als 8 Tonnen nach Kapitel 3.4, bei eine höchstzulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheit von 12 Tonnen, geladen wird. Dann gibt er die Kennzeichnungsschilder, für deren Sicherstellung er Verantwortlich ist, nicht mit. Außer die Beförderungseinheit ist mit orange Tafel nach 5.3.2 ausgerüstet. Im ADR 2011 wird bei 3.4.9 das Wort "Nachweislich" eigefügt, damit es bei der Beladung keine Probleme gibt, da eine Information auch mündlich (ADR 2009) Übermittelt werden könnte, und wenn eben die Kennzeichnungsschilder fehlen würden, dann keine Beladung. Denn seit 2007 verlangt das ADR unter 7.5.1.1 bis 7.5.1.3, das vor dem Be-/Entladen Fahrer, Fahrzeug, Beförderungsmittel und Papiere zu kontrollieren sind. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: Gerald]
#11041
07.06.2010 20:51
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AchimB
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Hallo Gerald,
Vielen Dank für Deine Nachricht.
Das würde doch bedeuten, wenn wir sicherstellen, dass keine Beförderung von LQ über 8t stattfindet, ein solcher Vermerk bei einer behördlichen Kontrolle ausreichend wäre. Es macht unserer Meinung keinen Sinn, nachweislich die Information an den Beförderer zu übermitteln, ob er jetzt 250 kg oder 350 kg LQ übernimmt. Denn in solchen Größenordnungen bewegen sich die Mengen. Ich denke, es ist wichtig für den Beförderer, zu wissen, dass er jedenfalls nicht über 8t LQ lädt und somit auch auf die Fahrzeugkennzeichnung nicht beachten muss. Eine Information, ob er kennzeichnungspflichtig "reguläres" Gefahrgut übernimmt, bekommt er selbstverständlich.
Danke jedenfalls für den Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
AchimB
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: AchimB]
#11042
08.06.2010 06:22
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J.Simon
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Hallo Achim Warum die ganze Verantwortung immer auf den Fahrzeugführer abwälzen. Im ADR 2011 wird in 3.4.12 stehen: Der Absender hat dem Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse zu informieren usw. Ich glaube schon dass dies u.U. zu einer Umstellung des Informationsflusses zur Folge haben wird. Du wirst aber an der Informationspflicht nicht vorbeikommen wenn Du es korrekt machen willst.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: J.Simon]
#11043
08.06.2010 09:30
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AchimB
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Hallo Johann,
es ist nicht in unserem Sinn, die Verantwortung auf den Fahrer abzuwälzen.
Zum besseren Verständnis will ich an einem Beispiel das Problem darlegen:
Wir arbeiten mit Hauptumschlagsbetrieben (sog. HUB's). Dorthin liefert das Depot A, das nicht zu allen anderen Depots Direktverkehre unterhält, Pakete für unterschiedliche Bestimmungsorte an. Das HUB verteilt die Pakete in bereitstehenden Brücken für die Depots B, C, D usw. Im Gegenzug übernimmt der vom Depot A eingesetzte Frachtführer die Brücken mit den Sendungen für das Depot A. Beim ersten Transport (Depot A => HUB) ist das Depot A Versanddepot. Es besteht ein Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer also ist Depot A der Absender. Eine Information an den Beförderer über die Bruttomasse an LQ ist kein all zu großes Problem. Beim Transport vom HUB => Depot A ist das Depot A Empfangsdepot, aber da der Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer weiterhin besteht, immer noch Absender. Jetzt müsste das HUB die Information, wie viel LQ auf die Brücken für Depot A verladen wurden an das Depot A melden, damit dieses die Information an den Beförderer weitergibt und das zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr nachts. Glauben Sie mir, den Beförderer, der ein Mensch aus Fleisch und Blut und Herr über eine Flotte von vielleicht 10 LKW ist, interessiert zu dieser Nachtzeit nicht, ob seine Fahrzeuge mit 250 kg oder 350 kg LQ brutto unterwegs sind. Sorry, dass ich ein bisschen langatmig geworden bin, aber meiner Meinung nach ist das Schutzziel dieser Verordnung und danach sollte man immer fragen, dass sichergestellt ist, dass bei mehr als 8 t LQ das Fahrzeug gekennzeichnet ist. Aufgrund unserer Mengenstruktur ist auf jeden Fall eine Beförderung weit unterhalb der 8 t - Grenze gegeben.
Vielen Dank für den Hinweis
Mit freundlichen Grüßen
AchimB
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: AchimB]
#11044
08.06.2010 18:10
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Gerald
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Hallo AchimB, genau die letzten zwei Sätze von Dir treffen den Nagel auf den Kopf. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" /> Solange Ihr unter 8 Tonnen LQ bleibt, kann nichts passieren. Den Zusammenhang mit der Information an den Beförderer hatte ich ja schon im letzten Artikel erklärt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: Gerald]
#11045
08.06.2010 21:30
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Hallo Gerald,
das ist Balsam auf meiner Seele.
Vielen Dank!
Gruß AchimB
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: AchimB]
#11046
16.06.2010 10:21
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TDamm
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Hallo AchimB,
auch wenn Ihr mich jetzt steinigt oder der Balsam wieder von der Seele abfällt, so richtig verstehe ich das Problem noch nicht.
Ausgehend davon, dass auch im KEP - Bereich Gefahrgut befördert wird, hat der Absender doch den Beförderer auch die Angaben nach UA 5.4.1.1.1 ADR zu übermitteln. Worin besteht nun der Unterschied, dass dem Beförderer bei einer normalen Gefahrgutbeförderung die Angaben zum Gut, inklusive Menge oder bei einer LQ Beförderung nur die Angaben zur Menge übermittelt werden? Zugegeben, für diejenigen die bis dato nur LQ beförderten, entsteht jetzt ein Mehraufwand. Aber vom zeitlichen Ablauf des Transportes gibt es doch keine Unterscheide oder???
Zuletzt bearbeitet von TDamm; 16.06.2010 20:26.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: TDamm]
#11047
23.06.2010 09:20
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Hallo Herr Damm,
danke für Ihren Einwand. Das Problem ist, dass wir bei Gefahrgut die Information an den Fahrer und nicht an den Beförderer geben. Die Transporte laufen in der Regel automatisert und werden nicht einzeln vergeben. Bei LQ haben wir uns übrigens etwas einfallen lassen, um die entsprechende Information (LQ-Gewicht) an den Schnittstellen für die jeweilige Beförderungseinheit greifbar zu machen. Aber auch hier können wir lediglich dem Fahrer die Information geben. Da wir aber nie die 8 t überschreiten werden, denke ich mal, ist das ausreichend, wenn wir bei einer Kontrolle dokumentieren können, dass wir unterhalb der Kennzeichnungspflicht liegen. Diese EDV - Umstellung wird uns zwar richtig Geld kosten, aber nur so sind wir halbwegs rechtssicher unterwegs.
Mit freundlichen Grüßen
AchimB
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Re: LQ / Information Absender an Beförderer
[Re: AchimB]
#11048
23.06.2010 11:42
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Hallo AchimB,
Sie haben geschrieben:
"Das Problem ist, dass wir bei Gefahrgut die Information an den Fahrer und nicht an den Beförderer geben."
Damit habe ich immer ein Problem. Denn § 18 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB fordert eindeutig, dass der Absender den Beförderer und nicht den Fahrer zu informieren hat. Der Fahrer kann hier auch nicht als Erfüllungsgehilfe fungieren. Denn wenn der Fahrer mit seinem Fahrzeug an der Rampe steht, ist es doch bereits zu spät. Wie soll der "arme" Beförderer dann die Vorschriften einhalten (richtigen Fahrer einsetzen, Ausrüstung etc), wenn er gar nicht weis, das sein Fahrer an diesem Tag dieses spezielle Gefahrgut zu befördern hat? Aber das ist nicht nur ein Problem im KEP - Bereich. Bevor mich alle verhauen, ich weis natürlich auch, dass die Wirtschaft den Transport in 24 Stunden abgewickelt haben will. Bei normalen Stückgütern kann das ja auch klappen, aber im Gefahrgutbereich gelten nun mal andere Vorschriften.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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