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Überwachung von Fahrzeugen! #11177 12.07.2010 14:57
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Mitstreiter,

kann ich meinen Sattelanhänger, der mit einem Tankcontainer beladen ist, am Straßenrand (Parkbucht) in einem Gewerbegebiet abstellen. Der Container war zuvor mit Gefahrgut der UN-Nr. 1710, 6.1, VG III, befüllt und ist jetzt leer u. ungereinigt. Musste ihn zeitweilig abkuppeln, da ich noch eine dringende Fuhre zwischendurch erledigen musste?

Gruß


Udo

Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: Udo Freitag] #11178 12.07.2010 21:08
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Tommy Danger Offline
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Guggst du hier:

8.4.1 Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis
S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen
überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende
Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem
geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den
nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers
unterrichtet sein muss, bewacht wird;
b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht,
durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder
c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise
nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die
nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) und b) fehlen

Gruß

Tommy Danger

Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: Tommy Danger] #11179 12.07.2010 21:48
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Udo Freitag Offline OP
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Hast du viel geschrieben. Danke.

Was ist jetzt Antwort auf Frage? S9?


Gruß

Udo

Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: Udo Freitag] #11180 12.07.2010 22:55
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J.Simon Offline
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Hallo Udo
Zu S9 in 8.5 ADR
Antwort auf
Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
Der vorgenannte Text ist so allgemein gültig. Ich sehe es problematisch an, wenn Du die vorher genannten Möglichkeiten nicht ausprobiert hast. Ich selbst hatte vor Jahren mal einen Sattelauflieger mit verschiedenen Versandstücken an einem Parkplatz an der Bundesstraße abgestellt und bekamm von der Polzei die Auflage, stündlich nachzukontrollieren.
In dieser S9 ist ja auch nicht klar definiert was längere Halte sind. Das dieser Tankcontainer leer und nicht gereinigt ist, macht gegen einen vollen keinen Unterschied. Vielleicht in der Beurteilung der Kontrollbehörden, aber sonst keinen. Also für mich auf den Punkt gebracht, wäre der Platz nicht geeignet, da niemand da ist, diesen abgestellten Tankcontainer zu überwachen.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: J.Simon] #11181 13.07.2010 07:54
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wscheffler Offline
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Guten Morgen Johann

Eigentlich ist doch über die RSEB zum "Kapitel 8.5 zur S9" ein guter Ansatz gegeben.
Aus der GGVSEB Anlage 2, Absatz 3.3 "Überwachung der Fahrzeuge" wäre auch wenn es nicht so richtig passt, das Abstellen/Halten des Fahrzeuges ab einer Stunde mit zu betrachten?

Insbesondere da das Bußgeld hier für mit 250¤ angesetzt wird.

Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 13.07.2010 08:47.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: J.Simon] #11182 13.07.2010 08:03
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
Antwort auf
8.4.1 Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden
Ich sehe hier nix von S9 und die genannten Sondervorschriften sind für UN 1710 nicht angegeben!
Angegeben ist in Tabelle 3A lediglich S9: "Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig."
Also zunächst mal möglichst, aber nicht generell ausgeschlossen. Darüber hinaus geht es um den Schutz größerer Teile der Bevölkerung, deshalb wohl Wohngebiete bzw. belebte Plätze; Gewerbegebiete würde ich da zunächst einmal nicht drunter sehen. Darüber hinaus sagt S9 aber nichts zur Überwachung sondern nur was übers Halten.
Gruß Gandalf

Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: Gandalf] #11183 13.07.2010 08:24
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G. Homann Offline
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Hallo allerseits,

m.E. hat es Gandalf auf den Punkt gebracht. Gewerbegebiete sind keine Wohngebiete und auch keine belebten Plätze.

Gruß
Günther Homann

Re: Überwachung von Fahrzeugen! [Re: Udo Freitag] #11184 13.07.2010 08:45
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Wolfgang Offline
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Hallo Udo Freitag,

um auf Deine eingangs gestellte Frage zu antworten.
Ja, Du darfst das Fahrzeug im Gewerbegebiet abstellen. Es sei denn, andere Rechtsvorschriften (StVO, lokale Vorschriften etc.) würden es an diesem Ort verbieten.

Freundliche Grüße

Wolfgang

Re: Halten von Fahrzeugen! [Re: Wolfgang] #11185 13.07.2010 08:55
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wscheffler Offline
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Hallo

Im Anhang noch ein kleiner Endbeitrag.

Anhänge
11892-Halten.JPG (0 Bytes, 437 Downloads)

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Halten von Fahrzeugen! [Re: wscheffler] #11186 13.07.2010 09:28
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G. Homann Offline
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Ha, ha ..., <img src="/ubbthreads/images/graemlins/laugh.gif" alt="" />

das ist wirklich nicht mehr zu toppen!!!!

Gruß
Günther Homann

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