Re: Halten von Fahrzeugen!
[Re: G. Homann]
#11187
13.07.2010 13:37
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Gandalf
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Hallo nochmal, das ist wirklich nicht mehr zu toppen!!!! Wo ist das Problem (also rechtlich meine ich natürlich)? Wenn ich das richtig sehe handelt es sich um UN 1830 und da sind in Tabelle 3A keine Sondervorschriften vorgesehen. Also darf er doch auch neben Kindergärten oder Grundschulen (oder was das sonst ist) halten oder parken. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: Wolfgang]
#11188
13.07.2010 13:37
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TDamm
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Hallo alle miteinander,
ich vertrete die Auffassung, dass ein Fahrzeug (also auch Anhänger) das Gefahrgut oberhalb der Freistellung von 1000 Punkte geladen hat ohne Überwachung länger als eine Stunde nur im Werksbereich oder Lager abgestellt werden darf. Die Regelung in Nr. 3.3 der Anlage 2 zu GGVSEB schränkt in zulässiger Weise das ADR ein, so dass es auf die Anwendung der S 14- S 21 Vorschriften nicht ankommt. Hätte der Verordnungsgeber es anders gewollt, hätte er Nr. 3.3 der Anlage 2 GGVSEB wie folgt formulieren müssen:
"Abweichend von Kapitel 8.4 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter denen in der Stofftabelle des Kapitels 3.2 die Sondervorschrift S14 bis S21 zugeordnet ist und die oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind."
dies hat er aber nicht getan.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: TDamm]
#11189
14.07.2010 08:29
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Gandalf
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Hallo TDamm, da haben Sie natürlich recht, allerdings schließt 3.3 der Anlage 2 GGVSEB die Situation auf dem Foto meiner Meinung nach nicht aus. Möglicherweise wohnt der Fahrer ja in der Gegend und hat mal gerade für 1 Stunde Mittagessen bei Frau und Kind dort geparkt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: Gandalf]
#11190
14.07.2010 09:09
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wscheffler
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Guten Morgen
Leider ist es nicht so, wie ich in meinen kurzen Beitrag schon erwähnte "wird die 1 Stunde "hier regelmäßig am Wochenende überschritten.
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 14.07.2010 12:29.
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: Gandalf]
#11191
14.07.2010 16:04
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Hallo Gandalf,
genau aus diesem Grund kommt die Thür. Polizei nach mehr als einer Stunde erneut an die Stelle zurück, um das zu Prüfen. Was der Verordnungsgeber unter "geeigneten Sicherheitsmaßnahmen" versteht, hat er in den nächsten Sätzen erläutert. Dort wohnen und mal draufschauen, reicht da nicht aus.
Übrigens wurde von Thüringen angeregt, dafür auch eine Pflicht für den Beförderer in die GGVSEB 2011 einzuführen. Grade hier im Osten -wo die Fahrer billiger sind-, werden Gefahrguttransporte über den Wohnort des Fahrers disponiert. Wo das Fahrzeug abgestellt werden kann, ist dann dem Fahrer sein Problem. So stand hier schon ein voller 40t Tanker mit 1965 übers WE neben einer Nachts viel besuchten Disko.
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: TDamm]
#11192
15.07.2010 08:34
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Gandalf
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Hallo TDamm, Was der Verordnungsgeber unter "geeigneten Sicherheitsmaßnahmen" versteht, hat er in den nächsten Sätzen erläutert. Dort wohnen und mal draufschauen, reicht da nicht aus. Wieso nicht? Soweit ich das sehe, ist hier nur die Rede von Überwachung durch Fahrer oder Parkwächter, nicht jedoch von Bewachung. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: Gandalf]
#11193
15.07.2010 10:38
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Hallo Gandalf,
nach 3.3 der Anlage 2 muss die Person (Fahrer oder Parkwächter), die nach § 4 Abs. 2 GGVSEB genannten Maßnahmen ..... unverzüglich!!!! .... veranlassen.
In der Stadt Nordhausen haben Anwohner an einem Sonntagmorgen festgestellt, dass aus einem kennzeichnungspflichtigen Tankfahrzeug bereits größere Mengen ätzende Säure in den Kanal bzw. die Umwelt gelangt war. Erst nach dem viele Feuerwehren mit viel Krach schon mehre Stunde tätig waren, erschien der Fahrer. Soviel zum überwachen von der Wohnung aus.
Eigentlich soll der Fahrer doch wenigstens am WE frei haben und nicht noch seinen LKW überwachen müssen oder? Es dürfte doch nicht so schwer sein, dass der Beförderer im Voraus eine geeignete Abstellmöglichkeit des Gefahrgutfahrzeuges in einem Lager oder Werksbereich organisiert. Das kostet natürlich etwas.
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: TDamm]
#11194
15.07.2010 14:37
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Gandalf
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Hallo TDamm, er muss die in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen oder unverzüglich veranlassen. Was ist denn das? Sind wir doch mal ehrlich: Die Behörden entweder selbst anrufen oder anrufen lassen und mit den erforderlichen Informationen versehen. Im Zweifelsfalle sind das doch UN-Nummer, Klasse und die schriftlichen Weisungen (ohne jetzt hier jemandem zu nahe treten zu wollen). Naja ich weiß nicht was im Einzelfall Richter und Juristen daraus machen, ich sehe da zumindest einen gewissen Spielraum. Ich möchte das aber hier auch nicht mit weiteren Spitzfindigkeiten weiterführen. Ich stimme ja auch mit Ihnen darin überein, dass es nicht sein darf, dass derart gefährliche Ladungen einfach so in der Gegend rumstehen (auch wenn sich das vielleicht nach meinen Beiträgen nicht so anhört). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Gruß Gandalf
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Re: Überwachung von Fahrzeugen!
[Re: Gandalf]
#11195
16.07.2010 08:46
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Wilhelm Kassing
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Guten Morgen zusammen,
Herr Damm hat aus rechtlicher Sicht sicher Recht, aber man kann das Thema für weitere interessante Betrachtungen trefflich nutzen:
Bekanntlich müssen die Fahrer – auch unterwegs, - regelmäßig Ruhezeiten einlegen. Wenn der Fahrer in der Fahrerkabine schläft, soll der Schlaf dann - z. B. auf einer Autobahnraststätte - stündlich für einen Kontrollgang unterbrochen werden?
Wenn ein Transport dem Paragraphen 35 GGVSEB unterliegt. Wird dann die Überwachungsregelung in der Fahrwegbestimmung berücksichtigt? Wenn nein, hilft auch keine Vorabplanung durch den Beförderer, denn den Weg zu einem Lager oder Werksbereich findet der Fahrer sicher nicht in der Fahrwegbestimmung.
Mit ein wenig Phantasie gibt es sicher weitere Beispiele.
Der Grundgedanke der Überwachungsregelung ist sicher positiv zu bewerten, aber die Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis zeigt sich auch hier wieder einmal. Es gibt kaum eine Regelung im ADR, die ganz toll anfängt und von a) und bis c) rapide abfällt:
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge
8.4.1 Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Absätzen a) und b) fehlen.
Die GGVSEB, die das Ganze noch verschärft, reiht sich in die Betrachtung nahtlos ein.
Grüße aus dem Saarland
W. Kassing
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