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2.3.2.5 #11377 11.08.2010 09:18
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derGims Offline OP
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Hallo zusammen,

wir versenden UN 1866 RESIN SOLUTION, 3, III per Seefracht.
Das Produkt erfüllt die Bedingungen für 2.3.2.5.

Daraus ergibt sich für mich aber folgendes Problem:

Unsere EDV erzeugt im SDB und den anderen Papieren die Information: für Behälter bis 30 Liter: Klasse, Gefahrzettel usw. alles n.a. Also haben wir in der IMO-Erklärung nur den entsprechenden Satz (Transport in accordance usw) aufgenommen und die Behälter angegeben. Wir wurden daraufhin von einer Reederei aufgefordert, auch die UN-Nr., Proper Shipping Name usw anzugeben. Haben wir getan, ist ja auch kein Problem. aaber:

Auf genaues Nachlesen stelle ich fest, dass nach 2.3.2.5 die betroffenen Stoffe unter Einhaltung der dort genannten Bedingungen den Vorschriften für die Beschriftung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1 (Verwendung von Verpackungen), 5.2 (Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken) und 6.1 (Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen) nicht unterstellt sind.

d.h., hier ist nicht die Rede von der Klassifizierung als UN1866 etc, ebenso nicht von der Plakatierung von Beförderungseinheiten oder der Dokumentation (abgesehen von dem bereits genannten Satz). Insofern hat die Reederei also recht.

Ich habe unsere EDV-Abteilung (bisher ohne Erfolg) gefragt, wie das zustandekommt. Dann habe ich 2.3.2.5 gegooglet und gesehen, dass quer durch die Bank hier entweder unsere Version mit dem "n.a." in den SDB steht (oder sogar ein ähnlicher Satz wie beim ADR von wegen "ist kein Gefahrgut").

Meine Frage also: Habe ich irgendeinen Haken übersehen, oder argumentiere ich falsch? Ich bitte das Forum um Erhellung :-)

Re: 2.3.2.5 [Re: derGims] #11378 11.08.2010 21:19
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Dangerman Offline
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Moin Gims,

Du hast insgesamt die richtigen Schlußfolgerungen gezogen.
Die Vorschriften des 2.3.2.5 befreien den Versender nur von der Verwendung UN-geprüfter Verpackungen und deren Beschriftung und Markierung.

Alle übrigen Vorschriften hinsichtlich der Klassifizierung, Dokumentation (5.4) und der Plakatierung von Beförderungseinheiten (5.3) bleiben hiervon unberührt.

Die von Dir gefundene Aussage "ist kein Gefahrgut" ist von daher schon einmal gefährlich unrichtig.

Aber welche Reederei bitteschön überprüft in dieser Frage schon die Gefahrgutklassifizierung des Absenders anhand seines SDB???
Ich selbst arbeite nun schon einige lange Jahre in der Gefahrgutgruppe einer Reederei und habe dieses so nicht getan. Ließe ich mir ein SDB für diese Harzlösung/Resin Solution zukommen lassen, würde ich allein die vorhandenen Details zu den Inhaltsstoffen, dem Flammpunkt und die Viskosität dahingehend überprüfen, ob diese Angaben die Anwendung des 2.3.2.5 bestätigen. Und im Abschnitt 14 des SDB erwarte ich dann eben die allgemein üblichen Angaben zur Gefahrgutklassifizierung (Klasse, UN-Nr., Verpackungsgruppe, Proper Shipping Name und EmS-Codes, wenn diese von den Vorgaben des IMDG-Codes abweichen).

Re: 2.3.2.5 [Re: Dangerman] #11379 12.08.2010 08:57
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derGims Offline OP
Neuling
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Neuling
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Hallo Dangerman (oder muss ich jetzt 'moin' schreiben ... :-)

Danke für Deine Antwort. Ich bin schon mal beruhigt, dass meine Überlegungen von Dir bestätigt werden. Die Änderung der SDB wird wahrscheinlich etwas Zeit in Anspruch nehmen, aber solange die IMO-Erklärung stimmig ist ...

Wie ist denn das mit der Beschriftung, Markierung etc. der Versandstücke? Gibt das beim Packen der Beförderungseinheiten Irritationen, wenn diese plakatiert werden müssen, im Zweifelsfall aber keines der Versandstücke als Gefahrgut markiert ist (weil nach 2.3.2.5 verpackt) ?


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