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Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594 [Re: Claudi] #40537 08.03.2026 00:15
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Hi.

Ich sehe das so: TRGS 520 ist mobile Schadstoffsammlung. Die A20 steht in der GGAV und darf bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen angewendet werden. In der GGAV steht nichts von TRGS 520. Ich habe b2b TRansporte mitbekommen, wo ein Sattelzu voll war mit Feuerlöschern nach A20.

Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594 [Re: RobbiTobbi] #40539 08.03.2026 00:26
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Hallo, wenn B2B eine Abfallbeförderung ist wäre diese Bedingung der GGAV 20 eingehalten; falls es aber nicht um Abfallbeförderung geht sähe ich den 1. Satz der Ausnahme nicht als erfüllt und damit die Nutzung dieser Erleichterung nicht als rechtmäßig.
Gruß
M.A.T.

Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594 [Re: Claudi] #40551 10.03.2026 08:44
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Die Ausnahme 20 der GGAV war, wie Claudi schon gesagt hat, seinerzeit für die mobile Schadstoffsammlung (Schadstoffmobil) gedacht. Mittlerweile wendet die in Deutschland fast jeder Entsorger bei gewerblichen Abfallbeförderungen an. gefällt mir persönlich überhaupt nicht. Aber offensichtlich hat keiner ein Problem damit. Sonst hätte man es ja mit der letzten Änderung der Ausnahme einschränken können. Problematisch in diesem Zusammenhang finde ich vor allem die Delegation in Ziffer 3. Das läuft unserer durch das Thüringer Urteil und dem geänderten Verladerbegriff in der GGVSEB manifestierten Rechtsauffassung für gewerbliche Gefahrgutbeförderungen komplett entgegen.

Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594 [Re: TRGS520Sammler] #40559 10.03.2026 13:10
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Hallo Maik,
Antwort auf
Abfallfeuerlöscher


Mich würde mal interessieren, was Du unter Abfallfeuerlöscher verstehst? Hast Du vielleicht auch ein Bild?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594 [Re: DJSMP] #40563 11.03.2026 07:22
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP
Problematisch in diesem Zusammenhang finde ich vor allem die Delegation in Ziffer 3. Das läuft unserer durch das Thüringer Urteil und dem geänderten Verladerbegriff in der GGVSEB manifestierten Rechtsauffassung für gewerbliche Gefahrgutbeförderungen komplett entgegen.


Als ich mit ADR-Schein und Sprinter unterwegs war, war das zwar eine Last an Verantwortung, aber gleichzeitig auch ein "feature". Man glaubt nicht, wie viele Mittelständler mit Ihren eigentlichen Verantwortlichkeiten überfordert sind. Da konnte man argumentieren: Ich sortiere für euch, ich kennzeichne für euch, ich mache das Papier fertig und du nickst am Ende noch die Ladungssicherung ab; aber dafür zahlst du. Normale Fahrer können nicht so sortieren, weil denen die Chemie dazu fehlt (das sehe ich als Riesenproblem bei 4.1.1.5.3 in der Praxis) und wenn man das den Kunden machen lässt, steht am Ende ein Mulde da mit allem drin. Und nochmal auf die Fragestellung hier eingedampft: Feuerlöscher als AG 1.3 in der A20 hat den logistischen Vorteil, dass man am Ende Gitterboxen zählen kann, aber gefahrgutrechtlich keine Anzahl an Feuerlöschern angeben muss.

Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594 [Re: RobbiTobbi] #40566 11.03.2026 14:56
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Wieso sollte man denn die Feuerlöscher zählen? Es müssen doch die Versandstücke angegeben werden und nicht der Inhalt. Außerhalb der Ausnahme 20 würde man mit Ausnahme 18 von der Angabe der Gefahrgutmenge befreit. Also gibt man nur die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke an. Zum Thema Gitterboxen (mit und ohne Deckel) haben wir ja ausführlich diskutiert. :-)

Und die Verantwortung als Absender, Verpacker und Verlader wird doch bei fast allen Firmen auf den Entsorger abgeschoben, egal ob Ausnahme 20 zur Anwendung kommt oder nicht. :-)
Nur kann ich dort den Abfallerzeuger über die Definitionen des Absenders, des Verpackers und des Verladers in der GGVSEB einigermaßen einfangen und zur Mitarbeit bewegen. Bei Anwendung der Ausnahme 20 fällt mir das schwer.

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