Problematisch in diesem Zusammenhang finde ich vor allem die Delegation in Ziffer 3. Das läuft unserer durch das Thüringer Urteil und dem geänderten Verladerbegriff in der GGVSEB manifestierten Rechtsauffassung für gewerbliche Gefahrgutbeförderungen komplett entgegen.
Als ich mit ADR-Schein und Sprinter unterwegs war, war das zwar eine Last an Verantwortung, aber gleichzeitig auch ein "feature". Man glaubt nicht, wie viele Mittelständler mit Ihren eigentlichen Verantwortlichkeiten überfordert sind. Da konnte man argumentieren: Ich sortiere für euch, ich kennzeichne für euch, ich mache das Papier fertig und du nickst am Ende noch die Ladungssicherung ab; aber dafür zahlst du. Normale Fahrer können nicht so sortieren, weil denen die Chemie dazu fehlt (das sehe ich als Riesenproblem bei 4.1.1.5.3 in der Praxis) und wenn man das den Kunden machen lässt, steht am Ende ein Mulde da mit allem drin. Und nochmal auf die Fragestellung hier eingedampft: Feuerlöscher als AG 1.3 in der A20 hat den logistischen Vorteil, dass man am Ende Gitterboxen zählen kann, aber gefahrgutrechtlich keine Anzahl an Feuerlöschern angeben muss.